Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ausschluß der Gewährung von Kindergeld für solche Kinder, die einen Wehr- oder Ersatzdienst leisten, verfassungsgemäß ist.

Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Der Beklagte ist dessen gehaltszahlende Stelle, dem auch die Auszahlung des staatlichen Kindergeldes übertragen ist. Dem Kläger wurde vom Beklagten bis einschließlich Juli 1996 für seinen am 13. Februar 1977 geborenen Sohn Martin, der im Juni 1996 das Abitur abgelegt hat, Kindergeld bewilligt und gezahlt. Mit Antrag vom 23. Juni 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung des Kindergeldes und des kindergeldbezogenen Anteils im Ortszuschlag für den Sohn … mit dem Hinweis, daß dieser gemäß dem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18. Juni 1996 in den Zeitraum vom 01. August 1996 bis zum 31. August 1997 den gesetzlichen Zivildienst ableisten werde. Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 wurde die Zahlung des Kindergeldes und des Ortszuschlages für den Sohn … ab dem 01. August 1996 durch den Beklagten abgelehnt mit Hinweis auf die Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Klägers führte nicht zum Erfolg. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 1996, dem Kläger am 6. August 1996 zugestellt, als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 6. September 1996 bei Gericht eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt:

Es sei nicht nachvollziehbar, warum für Kinder, die den gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienst leisteten, eine Gewährung von Kindergeld nach der neuen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen sei, während für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befänden selbst dann die Kindergeldberechtigung erhalten bleibe, wenn sie eine Ausbildungsvergütung von bis zu 12.000,– DM jährlich ausgezahlt erhielten. Dabei blieben ausdrücklich kraft Gesetzes bei diesen Ausbildungsverhältnissen Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt seien, außer Ansatz und ebenso Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet würden. Demgegenüber erhalte sein Sohn als Zivildienstleistender während der ersten 3 Monate lediglich einen täglichen Sold von 13,50 DM und ab dem 4. Monat des Zivildienstes bis zum 13. Monat einen solchen in Höhe von 15,– DM. Unter Einschluß von Verpflegungsgeldern und Pauschalentschädigungen für Kleidung ergebe sich hieraus maximal ein monatlicher Betrag von weniger als 873,– DM. Dabei seien Aufwendungen, wie beispielsweise für Fahrten zum Einsatzort, noch nicht einmal berücksichtigt.

Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts habe unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes der Gesetzgeber bei Steuerpflichtigen mit Kindern dafür Sorge zu tragen, daß von deren Einkommen der Unterhaltsaufwand für ihre Kinder zumindest in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums steuerfrei bleibe (Hinweis auf BVerfG NJW 1994, 2817 und NJW 1990, 2869). Die Ausgestaltung im § 32 Abs. 4 EStG lasse erkennen, daß beim berücksichtigungsfähigen Kind darauf abzustellen sei, inwieweit den Eltern gegenüber dem Kind noch eine gesetzliche Unterhaltspflicht obliege. Nach § 1610 BGB habe der Unterhaltspflichtige den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu decken. Fließe dem Kind – wie im Fall der Ausbildungsvergütung – eigenes Einkommen zu, so sei dies lediglich im Rahmen von § 1602 BGB auf den jeweiligen Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Erst dann, wenn beispielsweise die Ausbildungsvergütung (gekürzt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf) den jeweiligen fiktiven Tabellenbetrag der maßgeblichen Unterhaltstabellen erreiche oder übersteige, könne von einer Bedarfsdeckung des Kinderunterhaltes ausgegangen Werden. Das sei jedoch bei in der Ausbildung stehenden Kindern regelmäßig nicht der Fall. Gerade aus diesem Grund habe der Bundesgerichtshof erst vor kurzem festgestellt, daß auch für die Dauer der Ableistung von Wehr- und Zivildienst der unterhaltsrechtliche Bedarf des Kindes nicht von vornherein entfalle. Vielmehr habe der BGH hervorgehoben, daß ein Zivildienstleistender, der eine dienstliche Unterkunft nicht in Anspruch nehmen könne oder müsse und dementsprechend weiterhin bei einem Elternteil wohne, unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Zivildienstleistender mit eigener Wohnung, der zusätzliche Mietbeihilfen beanspruchen könne, oder als ein Wehrpflichtiger, der die dienstliche Unterkunft kostenfrei gestellt erhalte (Hinweis auf BGH NJW 1994, 938).

Die unterschiedliche Behandlung der Kindergeldberechtigten im Katalog des § 32 Abs. 4 EStG werde insbesondere auch dann deutlich, wenn man die Situation des zivildienstleistenden Kindes mit der Situation des Kindes vergleiche, das ein sogenanntes freiwilliges soziales Jahr absolviere, also eine Tätigkeit, bei der es sich schon im wesentlichen ...

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