Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der jenigen des Revisionsverfahrens XI R 62/95 werden dem Beklagten auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, ob der Kläger freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus künstlerischer Tätigkeit hat.
Der Kläger ist Inhaber eines Friseurbetriebes, aus dem er für das Streitjahr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.541,– DM erklärte. Außerdem erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 97.573,– DM, der auf seine Tätigkeit für verschiedene Firmen im In- und Ausland zurückgeht. Für diese Firmen führte er gegen Honorar (erklärte Einnahmen 133., 262,56 DM) Fotoarbeiten für Werbezwecke durch. Er suchte dafür geeignete Modelle, Fotografen und Aufnahmeplätze aus. Requisiten, Kleider, Schmuck und andere Acessoires wurden nach seinen Anweisungen beschafft, die Modelle nach seinen Vorstellungen geschminkt und frisiert. Die bestellten Fotografen machten die Aufnahmen, die den Auftraggebern zur Verwertung überlassen wurden, nach seinen Anweisungen.
Der Beklagte erfaßte den Gewinn aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Gewinn des Klägers als Friseur im angefochtenen Einkommensteuerbescheid einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im zunächst durchgeführten Einspruchsverfahren, das der Kläger mit dem Ziel der Anerkennung von Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führte, rief er auf Vorschlag des Beklagten zwecks Anerkennung seiner Künstlereigenschaft den Gutachterausschuß der OFD Koblenz beim Finanzamt Mainz an und legte diesem verschiedene Fotos vor. Dieser verweigerte zunächst seine Begutachtung mit der Begründung, Voraussetzung für eine eigenschöpferische (künstlerische) Leistung sei das Tätigwerden in Person. Daran fehle es, denn der Kläger fotografiere nicht, sondern organisiere nur. Zur organisatorischen Leistung könne der Ausschuß kein Gutachten abgeben.
Der Beklagte machte sich diesen Standpunkt zunächst in seiner ersten Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1993 zu eigen, wies den Einspruch des Klägers aber auch deshalb ab, weil den vorgelegten Bildern der künstlerische Aussagewert fehle.
Auf die hiergegen gerichtete ursprüngliche Klage der Kläger hob der Senat im Verfahren 5 K 1211/93 mit zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Gerichtsbescheid vom 25. März 1993 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1987 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung auf.
In seiner Sitzung vom 3.11.1993 verneinte der nunmehr wiederum mit der Angelegenheit befaßte Gutachterausschuß „Maler und Grafiker” der OFD Koblenz beim Finanzamt Mainz die Künstlereigenschaft. Eine schriftliche Begründung dieses Ergebnisses erfolgte am 16. Mai 1994, unterzeichnet durch einen der drei Gutachter, den Vorsteher des Finanzamtes Kirchheimbolanden, …. Der Beklagte hatte bereits am 14. Januar 1994 nach dieser Maßgabe erneut einen Einkommensteuerbescheid und Gewerbesteuermeßbescheid 1987 erlassen. Den Einspruch des Klägers gegen diese Bescheide wies er mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 1994 als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger, die als Eheleute zusammenveranlagt werden, mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 14. Januar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1994, aufzuheben und die Einkommensteuer wie beantragt festzusetzen.
Klagebegründend tragen die Kläger vor, der Gutachterausschuß habe sich mit den eigentlichen Argumenten der Kläger nicht auseinandergesetzt. Die Tätigkeit des Klägers bestünde, wie mehrfach ausgeführt, in der Komposition des Bildes. Insofern sei seine Tätigkeit der eines Regisseurs vergleichbar. Die Frage, ob diese Tätigkeit Kunst darstelle, müsse nach Kriterien beurteilt werden, die auf diese, Tätigkeit zugeschnitten seien, nicht mit den Kriterien, die für Werbefotografien angewendet werden könnten. Der Kläger habe nicht selbst fotografiert, sondern Anweisungen gegeben, wie zu fotografieren sei. Er habe das Bild zusammengestellt, die Modelle ausgewählt, ihre Kleidung bestimmt, die Accessoirs ausgesucht, die Frisur bestimmt und die Art, wie die Modelle zu schminken seien, ebenso den Ort, an dem sie aufgenommen worden seien. Er habe also weit mehr getan, um die Gestaltungswirkung eines Bildes hervorzurufen, als dies ein Werbefotograf tun könne, denn dieser könne ja nur vorgegebene Modelle fotografieren. Er bestimme nicht ihr Aussehen, auch nicht ihre Kleidung oder die Art, wie sie geschminkt würden.
Auch die Tatsache, daß es sich um Werbefotografien handele, führe nicht dazu, den vom Kläger gestalteten Fotografien die Künstlereigenschaft abzuerkennen. Denn der Gebrauchszweck sei, wie der Beispielfall … zeige, außerordentlich weit gewesen. Es obliege dem Kläger, dem Produkt ein bestim...