Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1988 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen III R 52/98)

 

Tenor

I. Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die ablehnende Erlaßentscheidung des Beklagten vom 17.5.1993 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 14.3.1994 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, sein Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut und fehlerfrei auszuüben.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens III R 97/95 hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Dem Rechtsstreit, der um den Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen geht, legte die Finanzverwaltung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, erzielten in den Veranlagungszeiträumen 1988 und 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten bereits für den Veranlagungszeitraum 1987 die Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf einen Gesamtbetrag von 14.454,– DM herabsetzen lassen (Antrag vom 2.9.1988), nachdem der Beklagte am 23.8.1988 eine erhöhte Vorauszahlung von 44.057,– DM zu einem Gesamtsoll von 44.897,– DM festgesetzt hatte.

Tatsächlich führte die Einkommensteuerveranlagung 1987 zu einer am 24.8.1989 fällig werdenden Nachzahlung von 30.624,– DM, die mit geändertem Bescheid vom 22.8.1989 auf 28.930,– DM gemindert wurde. Gleichzeitig setzte der Beklagte für 1988 eine erhöhte Vorauszahlung von 35.300,– DM und die Vorauszahlungen III und IV/1989 mit jeweils 10.392,– DM fest.

Einen Stundungsantrag vom 24.8.1989 für die Einkommensteuer-Abschlußzahlung 1987 lehnte der Beklagte am 31.8.1989 ebenso ab wie den Antrag auf Herabsetzung der für 1988 festgesetzten Vorauzszahlung. Hingegen wurde dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen III und IV/1989 auf 0,– DM entsprochen. Die Einkommensteuererklärung für 1988 wurde am 19.1.1990 eingereicht. Aufgrund des Steuerbescheides vom 10.8.1990 verblieb von der seinerzeit in 1989 festgesetzten erhöhten Vorauszahlung, auf die bis dahin noch keine Zahlung geleistet worden war, ein Betrag von 11.479,– DM.

Die Einkommensteuererklärung 1989 wurde erst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen am 27.9.1991 eingereicht und führte zu einer am 21.10.1991 fällig werdenden Abschlußzahlung von 22.806,– DM bzw. 20.727,– DM (nach einem Rechtsbehelf).

Die o.g. Einkommensteuerbeträge für 1987–1989 wurden nach Tätigwerden der Vollstreckungsstelle (Pfändung von Forderungen aus anteilsverkäufen und der Lohneinkünfte, Entgegennahme einer Grundschuld) in Raten getilgt.

Neben monatlichen Teilzahlungen wurde die Einkommensteuererstattung 1990 (Erklärung vom 31.1.1992, Bescheid vom 21.4.1992) in Höhe von 9.485,– DM auf die rückständige Einkommensteuer 1989 umgebucht.

Bis zur vollständigen Begleichung der Einkommensteuer 1987 bis 1989 in 1992 sind gemäß § 240 AO Säumniszuschläge in Höhe von 3.535,– DM (1987), 5.411,– DM (1988) und 975,– DM (1989) entstanden.

Von der Einkommensteuererstattung 1991 (Erklärung vom 17.12.1992, Bescheid vom 2.6.1993) wurden u.a. 8.335,20 DM zur Tilgung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1987 bis 1989 umgebucht.

Bereits mit Schreiben vom 12.10.1992 hatte der Kläger und seine Ehefrau von ihrem Steuerberater vortragen lassen, die Weiterberechnung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1988 und 1989 für die Dauer der Ratenzahlung in Höhe von rd. 8.000,– DM sei unbillig, da sie wegen der unerwartet hohen Kosten für den Umbau ihres Wohnhauses zahlungsunfähig gewesen seien. Es wurde der Erlaß derjenigen Säumniszuschläge beantragt, die bei Stundung der Rückstände in Höhe der für 1990 und 1991 bestehenden Einkommensteuer-Erstattungsansprüche vermeidbar gewesen (d.h., nicht entstanden) wären.

Den Antrag lehnte der Beklagte am 17.2. und 17.5.1993 ab, worauf der Kläger und seine Ehefrau am 16.6.1993 Beschwerde erhoben. Die gleichzeitig angekündigte ausführliche Begründung blieb aus.

Der Beklagte hat daraufhin eine Vergleichsrechnung angestellt, in welcher Höhe Säumniszuschläge angefallen wären, wenn die Einkommensteuererstattung 1990 mit der Wertstellung des Eingangtages der Steuererklärung (31.1.1992) statt dem Abrechnungsstichtag des Steuerbescheides (6.4.1992) auf die rückständige Einkommensteuer 1989 umgebucht worden wäre.

Als Ergebnis dieser Ermittlung wurde am 1.2.1994 ein Teilbetrag der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1989 in Höhe von 190,– DM gemäß § 227 AO erlassen.

Da der Beklagte der Beschwerde darüber hinaus nicht abhelfen konnte, war sie gemäß § 368 Abs. 2 AO der Oberfinanzdirektion zur Entscheidung vorzulegen, die eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung erließ.

Mit der Klage beantragt der Kläger,

die berechneten Säumniszuschläge in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,– DM aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Er beanstandet den von der Verwaltu...

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