Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Prüfungen der Zollverwaltung im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Für Prüfungen der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot.
Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original- Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer verweigert.
Normenkette
SchwarzArbG §§ 2, 5, 22; SGB IV § 28 a; AO §§ 146-147, 196, 210; UStG § 27 b
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Am 26.02.2014 suchten Prüfbeamte des beklagten Hauptzollamts (HZA) zwecks Durchführung einer Geschäftsunterlagenprüfung nach den §§ 2 SchwarzArbG die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers, Herr, wohnhaft in A, A- Str. ..., auf. Der Kläger betreibt unter seiner Wohnanschrift ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Vertrieb von Bauelementen (Fenster, Türen) usw." (Gewerbeanmeldung vom 24.05.2000, VwA, Heft I, Bl. 26). Aufgrund einer Anzeige bestand seitens der Zollverwaltung der Verdacht, dass der Kläger einen - polnischen - Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diesen angemeldet zu haben. (vgl. Anzeige vom 06.01.2011 betr. Scheinselbständigkeit des polnischen "Gewerbetreibenden", VwA, Heft I, Bl. 1 ff).
Der Kläger wurde am 26.02.2014 vor Ort nicht angetroffen, die Prüfung wurde ihm jedoch telefonisch bekannt gegeben. Der Kläger gab hierbei an, dass er durch den Steuerberater S in F beraten werde und er sich am Mittwoch, den 05.03.2014 bei den Beamten des HZA zwecks Terminvereinbarung melden würde. Die beiden Prüfbeamten hinterließen in den Geschäftsräumen des Klägers zwei Ausfertigungen einer Prüfungsverfügung und ihre Visitenkarten.
Mit E-Mail vom 04.03.2014 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei B die rechtliche Vertretung des Klägers an und teilte mit, dass die Geschäftsunterlagenprüfung im Büro des Steuerberaters S durchgeführt werden könne. Dort lägen alle Unterlagen - außer denen des laufenden Monats - vor. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Teil der Geschäftsunterlagen durch einen Hausbrand verloren gegangen seien, eine buchhalterische Erfassung der verbrannten Geschäftsunterlagen jedoch zuvor erfolgt sei.
Per E-Mail vom 05.03.2014 forderte der zuständige Prüfer den Kläger auf, Nachweise über den Wohnungsbrand vorzulegen und mitzuteilen, wann sich dieser ereignet habe. Mit E-Mail vom 25.03.2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers dem HZA eine Vollmacht zur Prüfung der Geschäftsunterlagen beim Steuerberater S vor. Eine Einverständniserklärung zur Anfertigung von Kopien wurde nicht erteilt. Des Weiteren legte der Bevollmächtigte eine Erklärung von Frau B.K., …. vor, in der diese bestätigt, dass die Steuerunterlagen des Klägers betreffend die Jahre 2004 bis Juni 2013 in ihrem Wohnhaus in der H-Str. … in B. verbrannt seien (VwA, Heft I, Bl. 45).
Am 17.04.2014 wurde telefonisch mit dem Steuerberater der 09.05.2014 als Termin zur Geschäftsunterlagenprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerberaters vereinbart. Am 08.05.2014 wurde sodann mit dem Steuerberater telefonisch abgesprochen, dass die benötigten Unterlagen sowie die GDPdU-Daten von 2009 bis 2014 auf USB-Stick bereit gestellt werden, um diese an der Dienststelle zu prüfen, da aus Zeitgründen eine Prüfung vor Ort nicht durchgeführt werden könne. Am Tag der Prüfung wurden jedoch keine Geschäftsunterlagen an die Beamten des HZA ausgehändigt, da der Steuerberater angab, ohne Rücksprache und Zustimmung des Bevollmächtigten keine Unterlagen aushändigen zu dürfen. Auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Bevollmächtigten wurden keine Unterlagen ausgehändigt. Der Bevollmächtigte gab vielmehr an, einer Mitnahme von Geschäftsunterlagen, ohne dass er diese vorher gesehen habe, stimme er in keinem Fall zu. Daraufhin haben die Beamten des HZA die Unterlagen am 09.05.2014 vor Ort durchgesehen und die entsprechenden Geschäftsunterlagen, die benötigt würden, "hochgeheftet". Ferner wurde eine handschriftliche Auflistung der zu prüfenden Unterlagen beim Steuerberater hinterlassen (vgl. Aktenvermerk vom 09.05.2014, VwA, Heft I, Bl. 49, 48).
Mit Schreiben des HZA vom 09.05.2014 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Steuerberater nochmals jeweils eine Liste der benötigten Unterlagen sowie eine Prüfungsverfügung übersandt (VwA, Heft I, Bl. 51 ff, 55).
Mit Schreiben vom 15.05.2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Einspruch gegen die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014. Zur Begründung führte er aus, die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 sei u...