Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von Freizeitjacken
Leitsatz (amtlich)
Zur Einreihung von Freizeitjacken (Anorak und Blouson) in die Unterpos. 6210 5000 KN
Normenkette
kombinierte Nomenklatur
Tatbestand
Strittig ist die Einreihung von Freizeitjacken in die Kombinierte Nomenklatur -KN-.
Die Klägerin ist ein Textilhandelsunternehmen. Mit Anträgen vom 28. Mai 2003 begehrte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für zwei Freizeitjacken. Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin in dem Antragsformular an, die Waren sollten unter der Unterpos. 6202 9300 in die KN eingereiht werden.
Bei den Freizeitjacken handelt sich laut der Beschreibung in der vZTA und den Fotografien sowie der Stoffmuster in der Verwaltungsakte um
a) einen Anorak aus verschiedenen einfarbigen, 0,3 Millimeter dicken einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag 100 % Nylon), der mit einer Wattierung aus Polyester-Fleece bzw. in den Ärmeln mit Polyester-Gewebe gefüttert ist, dessen Länge über den Schritt reicht, der mit einer Kapuze versehen ist, welche mit einem Reißverschluss an dem Stehkragen angebracht ist, der eine durchgehende Öffnung mit Reißverschluss ohne Überlappung aufweist, dessen langen Ärmel nicht über das untere Ende, welches durch Umschlagen und Festnähen gesäumt ist, hinausreichen, der unterhalb der Taille zwei eingesetzte offene Taschen aufweist und dessen Kapuze und Ärmel an der Außenseite mit schmalen Streifen aus nicht mit Kunststoff beschichtetem Gewebe versehen sind sowie
b) einen Blouson aus zwei verschieden einfarbigen, 0,3 Millimeter dicken einseitig mit geprägter Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag 100 % Nylon), der mit einer Wattierung aus Polyester-Fleece bzw. in den Ärmeln mit Polyester-Gewebe gefüttert ist, dessen Länge über den Schritt reicht, der mit einer Kapuze versehen ist, welche mit einem Reißverschluss an dem Stehkragen angebracht ist, der eine durchgehende Öffnung mit Reißverschluss ohne Überlappung aufweist, dessen langen Ärmel über das untere Ende, welches mit einem verengenden Tunnelzug versehen ist, nicht hinausreichen, der unterhalb der Taille zwei eingesetzte, mit Reißverschluss versehene Taschen aufweist und der in Brusthöhe eine mit Reißverschluss und einem reflektierenden silbrigen Streifen versehene Tasche besitzt.
Bei dem auf Aufforderung an das Gericht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 übersandten Muster des Blousons lässt sich das Futter aus Polyester-Fleece durch einen Reißverschluss von ca. 50 cm Länge in ca. 4 cm Abstand und parallel zum unteren Saum der Rückenpartie sowie durch einen ca. 25 cm langen Reißverschluss in Brusthöhe mit ca. 2cm Abstand parallel zu der mit Reißverschluss versehenen Öffnung öffnen, so dass der Raum zwischen Außenmaterial und Futter des Blousons zugänglich ist.
Mit vZTA"en vom 6. November 2003 reihte der Beklagte den Anorak und den Blouson jeweils in die Unterpos. 6210 5000 der KN ein. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, es könne dahinstehen, ob die Innenseite des Außengewebes der Kleidungsstücke mit Kunststoff bestrichen oder überzogen sei und dies mit bloßem Auge wahrnehmbar wäre, da die Kleidungsstücke auf der Innenseite aus unbeschichtetem Polyester (Microfleece) bzw. die Innenseite der Ärmel aus unbeschichtetem Polyestergewebe bestehen würden. Üblicherweise seien bei derartigen Jacken Wattierung und Außengewebe verklebt bzw. verschweißt, so dass die Beschichtung des Außengewebes an der Innenseite nicht sichtbar wäre. Die eingeführten Kleidungsstücke würden von ihr an Veredelungsbetriebe weiterveräußert, welche die Jacke auf der Rücken- bzw. Brustseite bedrucken bzw. besticken würden. Hierzu seien technisch die Reisverschlussöffnungen in der Wattierung erforderlich, um die Außenhaut von der Wattierung trennen zu können und so ein maschinelles Bedrucken und Besticken zu ermöglichen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse eine Einreihung der Kleidungsstücke in die Unterpos. 6202 9300 KN in gleicher Weise wie bei einer Jacke erfolgen, bei der Außengewebe und Wattierung verschweißt sind.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der vZTA"en vom 6. November 2003 und der Einspruchsentscheidungen vom 11. März 2004 den Beklagten zu verpflichten, die Kleidungstücke in die Unterpos. 6202 9300 KN einzureihen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die spätere Weiterbearbeitung der Kleidungsstücke sei für die Einreihung unerheblich. Ausschlaggebend sei hierfür allein, ob bei dem zur Herstellung der Jacken verwendeten Außengewebe die Beschichtung mit Kunststoff mit bloßem Auge sichtbar sei. Hierbei sei nicht von Bedeutung, ob dies bei der fertigen Jacke der Fall wäre, sondern vielmehr, ob die Beschichtung des Gewebes vor dem Zusammennähen zu der Jacke mit bloßem Auge wahrnehmbar wäre. Dies würde auch von der Klägerin nicht bestritten.
Entsche...