Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung
Leitsatz (amtlich)
Die Rücklage für die Ansparabschreibung ist in der Buchführung verfolgbar, wenn diese im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Buchführung eingestellt wird und die für ihre Konkretisierung erforderlichen Angaben spätestens im Zeitpunkt der fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG- in Höhe von 20.000,-- € für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Begründung versagt hat, dass die vom Kläger gebildete Ansparabschreibung in seiner Buchführung nicht verfolgt werden konnte.
Der Kläger, der eine Bauunternehmung betreibt, wurde für das Streitjahr 2004 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. Mai 2005 und der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO-.
Im März 2006 fand beim Kläger hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Bauunternehmung für die Jahre 2002 bis 2004 eine Außenprüfung statt. Die Außenprüferin erkannte u.a. eine im Jahr 2004 gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 20.000,-- € nicht an, da nach ihrer Auffassung die Rücklagenbildung in der laufenden Buchführung nicht verfolgt werden konnte. So fehle die Bezeichnung des beabsichtigten Investitionsguts in der Bilanz vom 28. Februar 2005 und in den entsprechenden Erläuterungen hierzu gänzlich. Ergänzend wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 6. April 2006 (Bl. 6 ff. der Bp-Berichtsakten, Punkt C 1.5) Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 8. Mai 2006 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 sowie einen geänderten Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag.
Hiergegen legte der Kläger jeweils Einspruch ein. Er verwies auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 (I R 52/04, BStBl II 2006, 462), wonach es für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügen solle, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten würden, die in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werde und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden könne. Diesem Erfordernis sei man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004 nachgekommen. Auf Anfrage des Beklagten im Hinblick auf die am 28. Februar 2005 eingereichte Einkommensteuererklärung 2004 sei mit Schreiben vom 19. April 2005 die Entwicklung des Rücklageanteils nach § 7g Abs. 3 EStG wie folgt dargestellt worden:
31.12.2004 |
Mercedes ML 280 TDI |
40 % von 50.000,-- € = |
20.000,-- €. |
Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 9. Juni 2006 die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte hierzu im Wesentlichen aus: Nach § 7g Abs. 3 EStG könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Voraussetzung hierfür sei, dass die Rücklage in der Buchführung verfolgt werden könne (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG).
Zum Nachweis der beabsichtigten Investitionen müssten nach der Gesetzesbegründung zwar Investitionspläne nicht vorgelegt werden (Hinweis auf BT-DrS 12/4487, S. 33). Die systematische Verbindung von dem Tatbestand der Rücklagenbildung und den Rechtsfolgen der Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 EStG) und des Gewinnzuschlags (§ 7g Abs. 5 EStG) zwinge aber dazu, dass der Steuerpflichtige eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen vornehmen müsse (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, und vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182). Es seien daher Angaben, insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes nach Art und Lage sowie den voraussichtlichen Anschaffungskosten, erforderlich (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001, XI R 13/00 BStBl II 2002, 385). Erst diese Angaben und Nachweise ermöglichten die Anwendung des § 7g Abs. 3-5 EStG (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. Oktober 1999, Az.: 13 K 2596/99, DStRE 2000, 790). Demnach sei die ausgeübte Wahlfreiheit zur Bildung einer Ansparabschreibung von dem Steuerpflichtigen in seiner Buchführung und Gewinnermittlung transparent zu machen, indem Art und Umfang der Investition und die Höhe der für sie gebildeten Rücklage aus der Buchführung und Gewinnermittlung entnommen werden könnten. Nur dann könne der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchfüh...