Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes
Leitsatz (amtlich)
Trikes stellen kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder andere Fahrzeuge, noch Krafträder, sondern Personenkraftwagen dar. Sie sind, da schwerer, auch keine Krafträdern gleich gestellten dreirädrigen Krafträder, die ein Leergewicht von maximal 400 kg haben dürfen.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger gehaltenen Trikes kraftfahrzeugsteuerrechtlich als andere Fahrzeuge bzw. als Krafträder oder als Personkraftwagen (im Folgenden: PKW) zu behandeln sind.
Der Kläger ist Halter der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen MYK-xxx sowie MYK-yyy . Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich um dreirädrige Kraftfahrzeuge, sogenannte Trikes. Das erst genannte Fahrzeug wurde am 30. Dezember 1999, das letzt genannte am 28. Juli 2000 auf den Kläger zugelassen. Aus dem Fahrzeugbrief des Fahrzeugs MYK-xxx geht hervor, dass es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit Ottomotor handelt, das über zwei Sitzplätze verfügt, für eine Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h zugelassen ist, eine Länge von 3.340 mm, eine Breite von 1.720 mm und eine Höhe von 1.120 mm hat. Sein Hubraum liegt bei 1.276 cm, sein Leergewicht beträgt 530 kg, sein Gesamtgewicht liegt bei 730 kg. Die Achslast vorn beträgt 130 und die hinten 600 kg. Der Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeugs MYK-yyy geht gleichermaßen von einem dreirädrigen Kraftfahrzeug mit Ottomotor aus. Sein Hubraum beträgt 1.184 cm. Es hat zwei Sitzplätze, eine Länge von 3.260 mm, eine Breite von 1.710 mm, eine Höhe von 1.100 mm und eine Höchstgeschwindigkeit von 118 km/h. Sein Leergewicht liegt bei 450 Kg, sein Gesamtgewicht bei 700 kg. Die Achslast vorne beträgt 150 kg, die hinten 550 kg. Beide Fahrzeuge werden mit Motorradlenkern gesteuert.
Mit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geändertem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 2. März 2001 behandelte der Beklagte das Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen MYK-xxx als PKW mit einem Hubraum von 1.276 cm und einem Schadstoffschlüssel 00. Hierbei ging er nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f KraftStG ab dem 1. Januar 2001 von einem Steuersatz von 49,60 DM je angefangene 100 cm aus. Mit weiterem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 4. August 2000 für das Fahrzeug MYK- yyy behandelte der Beklagte auch dieses Fahrzeug als PKW mit einem Hubraum von 1.184 cm sowie einem Schadstoffschlüssel 00 ging bis zum 31. Oktober 2000 von einem Steuersatz von 41,60 DM und ab dem 1. April 2001 von einem solchen von 49,60 DM je angefangene 100 cm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f KraftStG aus. Am 24. April 2001 zeigte die Zulassungsstelle der Stadtverwaltung A hinsichtlich beider Fahrzeuge einen Wechsel der Fahrzeugart von "PKW offen“ zu "sonstigem Fahrzeug“ an.
Mit gesonderten, an den Kläger adressierten Bescheiden vom 27. April 2001 wies der Beklagte hierauf hin, hielt fest, dass es sich bei den Fahrzeugen um dreirädrige Kraftfahrzeuge, sogenannte Trikes handele und gab an, dass die Schlüsselnummer weiterhin "00“ laute. Des Weiteren zeigte er an, dass nach §§ 2 und 8 KraftStG Dreirad-Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt seien, steuerrechtlich unter den Begriff des "PKW“ fielen. Die Kraftfahrzeugsteuer bemesse sich bei Krafträdern und PKW (auch dreirädrige Kfz) nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionswerten. Ihre Fahrzeuge seien demzufolge weiterhin nach der Fahrzeugart PKW mit Ottomotor, dem Hubraum und den Schadstoffemissionswerten zu besteuern.
Gegen diese Bescheide richtete sich der Einspruch des Klägers. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 6. Juni 2001 hat der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 14 der jeweiligen KFZ-Steuerakte). Auf die Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Trikes als offene PKW einzustufen, entspreche nicht seiner Auffassung. Trikes seien eigenständige Fahrzeuge. Diese Einstufung nehme auch das Kraftfahrzeugbundesamt und der TÜV Rheinland vor. Da Trikes Motorrädern ähnlicher als PKW seien, müssten sie entweder als Krafträder oder als sonstige Fahrzeuge nach dem Gewicht versteuert werden. Sie seien hingegen nicht als PKW nach dem Hubraum bzw. der Schadstoffklasse zu versteuern. Es könne nicht angehen, dass Fahrzeuge für die es keine eigene Besteuerungsgrundlage gäbe, einfach als PKW bzw. als offene PKW besteuert würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 27. April 2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 6. Juni 2001 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, seine Fahrzeuge nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG als andere Fahrzeuge nach dem Gesamtgewicht bzw. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG als Krafträder zu besteuern.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist...