Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Befristung
Leitsatz (redaktionell)
Die aufschiebende Befristung (§ 163 BGB) eines Grundstückskaufvertrages steht grunderwerbsteuerrechtlich nicht einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 14 Nr. 1 GrEStG gleich. Die Steuer entsteht bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages und nicht erst mit dem Eintritt des Anfangstermins.
Normenkette
GrEStG § 14 Nr. 1, § 23 Abs. 4; BGB §§ 163, 158
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 1996 (Urkundenrollennr. 1385/96 des Notars ... in ...) schloß die Klägerin einen "aufschiebend bedingten Kaufvertrag" mit Frau ... (P.) und Frau ... (D.), die von Frau P. - ihrer Tochter - als Vertreterin ohne Vertretungsmacht vertreten wurde. Von ihr war der Notar beauftragt, die Genehmigung in öffentlich beglaubigter Form einzuholen, und von allen Beteiligten ermächtigt, die Genehmigung entgegenzunehmen. Mit dem Vertrag kaufte die Klägerin das in der Gemarkung ... Flur-Nr. ..., gelegene Grundstück in der ... Wohnhaus, Kelterhaus, Scheune, Stall, Schuppen, Hofraum und Garten zu 1.052 qm. Als Eigentümer waren Frau D. als Miteigentümerin zur Hälfte und Frau D. sowie Frau P. in Erbengemeinschaft als Miteigentümer der anderen Hälfte im Grundbuch von... Bl. 63. eingetragen. Nach Abschn. II der notariellen Urkunde, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die als Veräußerungsanzeige übersandte Abschrift (Bl. 2 bis 19 der Grunderwerbsteuerakten) Bezug genommen wird, verkauften die eingetragenen Eigentümer den Grundbesitz an die Klägerin zum Alleineigentum, wobei der Kaufvertrag jedoch "aufschiebend bedingt vereinbart werde durch den Eintritt folgender Bedingung: Tod der Frau ..." Nach Ziffer III. sollte der Kaufpreis durch die Vertragsschließenden auf der Grundlage des vom zuständigen Gutachterausschuss geschätzten derzeitigen Verkehrswerts unter Abzug der Reparaturkosten ermittelt werden, die die Klägerin auf Grund der unter Ziffer II. 2. eingeräumten Ermächtigung zur Vornahme der notwendigen Gebäudereparaturen aufgewendet habe. Den entsprechenden Schätzwert (Verkehrswert) stellten die Vertragsbeteiligten mit Nachtragsurkunde vom 21. März 1997 (Urkundenrollennr. 719/97 des beurkundenden Notars) auf 284.000,-- DM fest und bestimmten mit zweiter Nachtragsurkunde vom 13. Oktober 1998 (Urkundenrollennr. 3101/98 des beurkundenden Notars) schließlich den Kaufpreis unter Abzug der bisher angefallenen Reparatur- und Sanierungsaufwendungen, die in beiden Nachtragsurkunden im einzelnen aufgeführt sind, mit 200.000,-- DM.
Die Genehmigung der Frau D. zu den in ihrem Namen in der Haupturkunde (Urkundenrollennr. 1385/96) abgegebenen Vertragserklärungen, welche auch eine unter Ziffer XIII der Urkunde enthaltene und ihrer Tochter, Frau P., erteilte Vollmacht zu allen weiteren Erklärungen im Zusammenhang mit den zum Vollzug des Kaufvertrages abzugebenden Erklärungen umfasste, wurde lt. Auskunft des beurkundenden Notars vom 16. März 2000 (Bl. 28 der Proz.-Akten) am 2. Juni 1996 die notariell beglaubigte Form erteilt und am 12. Juni 1996 vom beurkundenden Notar für die weiteren Vertragsteile entgegengenommen.
Den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides stellte das Finanzamt lt. Aktenvermerk vom 12. August 1996 (Bl. 20 der Grunderwerbsteuerakten) bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung zurück, weil gem. § 14 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuerschuld noch nicht entstanden sei. Nach Eingang der zweiten Nachtragsurkunde vom 13. Oktober 1998 in der u. a. der Eintritt der Bedingung festgestellt wurde, weil Frau ... am 26. Dezember 1997 in ... verstorben sei, setzte das Finanzamt durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Januar 1999 gegen die Klägerin eine Grunderwerbsteuer von 7.000,-- DM fest, die es nach dem Kaufpreis von 200.000,-- DM unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v. H. der Bemessungsgrundlage errechnete.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, die Steuer betrage für den Erwerb vom 31. Mai 1996 nur 2 v. H. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass der im Jahr 1996 abgeschlossene Vertrag aufschiebend bedingt gewesen und die Bedingung erst mit dem Tod der Frau D. im Dezember 1997 eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt der Steuersatz 3,5 v. H. betragen habe. Auch die weiteren Einwendungen, dass lediglich die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt gewesen sei und im übrigen die weiteren Vertragsbestimmungen sowie die Ermächtigung zur Vornahme von Reparatur- und Sanierungsarbeiten und der zugleich mit dem Kaufvertrag abgeschlossene Mietvertrag (Bl. 14 ff. der Grunderwerbsteuerakten) ihr bereits am 31. Mai 1996 die Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG verschafft hätten, ließ der Beklagte nicht gelten. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1999 wies der Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und führte aus, die Grunderwerbsteuer sei erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung entstanden und eine Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG sei der Kl...