Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, handelt mit den aus Erdöl gewonnenen Flüssiggasen Butan und Propan sowie mit anderen Mineralölerzeugnissen.
Auf dem Grundstück M., das südlich von Gleisen der Hafenbahn und nördlich von der Böschungsmauer des Industriehafens begrenzt wird, hatte die Klägerin bis zum Jahre 1974 außer mehreren Hochbehältern für Mineralöl zwei oberirdische zylindrische Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 205 m³ sowie zwei Werksgleise von jeweils etwa 100 m Länge mit Anschluß an die Hafenbahn errichtet. Die Gastanks dienen dem Umschlag von Bahnkesselwagen auf Straßentankwagen.
Auf dem westlich angrenzenden Grundstück R. erstellte die Klägerin – neben drei Hochbehältern für Heizöl und Benzin – in der Zeit von Juni 1975 bis August 1976 vier unterirdische zylindrische Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 700 m³. Mit den Erdarbeiten für die im Juni 1975 bestellten Gastanks war noch im Juni 1975 begonnen worden. Im August 1976 wurden die Gastanks, die durch Rohrleitungen an die Behälter und die Belade- und Entladevorrichtungen auf dem Nachbargrundstück angeschlossen und zunächst von dort bedient wurden, in Betrieb genommen. Im November 1976 ließ die Klägerin durch die Firma J. B. GmbH in P., die sie am 30. August und 2. November 1976 schriftlich beauftragt hatte, die beiden Werksgleise um etwa 75 bzw. 40 m nach Westen verlängern und durch eine Weiche verbinden. Die Flüssiggasbehälter sollen nach Fertigstellung aller Nebenanlagen dem Umschlag von Tankschiffen auf Bahnkesselwagen dienen.
Mit Schreiben vom 11. und 30. Juni 1976 beantragte die Klägerin beim Bundesminister für Wirtschaft, die Schaffung weiterer Lagerkapazitäten von 13.365 m³ im „Gas- und Öl-Großlager” Rheinallee 116–118 als Großprojekt im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung anzuerkennen. Sie gab den Gesamtaufwand mit 11,5 Mio DM – ohne Grund und Boden: 7,6 Mio DM – an, von denen 2,2 Mio auf Investitionen des Jahres 1975, 2,9 Mio auf zehn Flüssiggasbehälter zu je 700 m³ und 250.000,– DM auf Gleisverlängerung mit Waage entfielen. Weitere Positionen betrafen Rohrleitungen, Schiffsverladeeinrichtung, Abgabevorrichtungen und Fahrbahnbefestigung.
Mit Bescheinigung vom 2. September 1976 bestätigte der Bundesminister für Wirtschaft der Klägerin, daß es sich bei dem „Investitionsvorhaben” „Erweiterung des Gas- und Öl-Großlagers” um „zehn erdgedeckte Lagerbehälter für Flüssiggas mit einer Lagerkapazität von 7.000 m³ einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen” um ein Großprojekt gemäß § 4 b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1975 – InvZulG 1975 – handelt. Die Bescheinigung enthält den Zusatz, daß es der Entscheidung des zuständigen Finanzamts vorbehalten bleibe, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt und nach § 4 b InvZulG 1975 berücksichtigungsfähig seien.
Für die im Jahre 1975 angefallenen Teilherstellungskosten für das „Gaslager” in Höhe von 470.000,– DM, die in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1975 als „im Bau befindliche Anlagen” ausgewiesen wurden, gewährte der Beklagte der Klägerin eine Investitionszulage zur Konjunkturbelebung (kurz: Konjunkturzulage). Die Kosten betreffen die Beschaffung von zwei Flüssiggasbehältern sowie die Durchführung von Erd- und Kranarbeiten.
Im Jahre 1976 wandte die Klägerin für das „Tanklager Flüssiggas” insgesamt 1.019.987,60 DM auf, die sie in der Bilanz zum 31. Dezember 1976 zusammen mit den Kosten für 1975 als Zugang bei dem Posten „Lager- und Umschlagsanlagen – Gas” behandelte. Auf Antrag der Klägerin vom 24. März 1977 sprach der Beklagte durch Bescheid vom 2. Februar 1978 für 961.455,36 DM, welche die unterirdischen Gastanks und deren Anschlüsse betreffen, Konjunkturzulage zu und lehnte sie für 58.532,24 DM, die mit der Verlängerung der Werksgleise zusammenhängen, ab. Die versagte Zulage macht bei einem Satz von 7,5 v.H. 4.389,92 DM aus.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe sich im ersten Halbjahr 1975 zum Bau eines „Flüssiggasterminals” entschlossen, nachdem sie die technische Realisierbarkeit geklärt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des neuartigen Projektes auf Mitbewerber, Lieferanten und Abnehmer geprüft und die Probleme der verschiedenen Genehmigungsverfahren überdacht habe. In die Kalkulation sei der vom Staat versprochene steuerfreie Zuschuß zu den Investitionskosten einbezogen worden. Der gesetzliche Zeitraum für den Herstellungsbeginn sei durch die Bestellung des Hauptstoffs – vier Erdtanks – und den Beginn der Erdarbeiten im Juni 1975 gewahrt. Für diese Frist sei der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen, die überdies nicht k...