Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob geltend gemachte Aufwendungen des Klägers werbungskostenmäßig durch den Bezug steuerfreier Aufwandsentschädigungen abgegolten sind.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1941 geborene Kläger ist Beamter im Landesdienst, zunächst – bis zu seiner Versetzung – zum 01. August 1992 – in Hessen und sodann in Thüringen. Die 1943 geborene Klägerin war im Streitjahr 1993 bei einem Rechtsanwalt in … angestellt. Seit dem 01. Mai 1991 war der Kläger im Rahmen der Aufbauhilfe nach Erfurt/Thüringen abgeordnet. Für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet bezog er im Streitjahr auf Grund einer diesbezüglichen landesrechtlichen Regelung, die in Anlehnung an eine Richtlinie des BMI in der Neufassung vom 10. Oktober 1990 (BB 1991, 674) und einem BMI-Rundschreiben vom 17. April 1991 (Quelle: vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 21. Oktober 1994 – VI R 15/94. Bundessteuerblatt II 1995, 142 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 27. Juli 1995, EFG 1995, 977) ergangen ist, steuerfreie Aufwandsentschädigungen von insgesamt 20.976,– DM. Daneben erhielt er – gleichfalls steuerfrei – Erstattungen für wöchentliche Heimfahrten von Erfurth nach … und zwar bis Juni 1993 die Kosten einer wöchentlichen Bahnreise (jeweils 70,80 DM) und ab Juli 1993 einen Pauschbetrag von 0,38 DM pro Entfernungskilometer. Desweiteren bezog er ein arbeitstägliches Tagegeld von 18,27 DM nach trennungsgeldrechtlicher Vorschrift.
Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer 1993 begehrte der Kläger die werbungskostenmäßige Berücksichtigung der Differenz zwischen den von ihm ermittelten Aufwendungen für die wöchentlichen Heimfahrten mit dem eigenen PKW (Ansatz: 0,65 DM pro Entfernungskilometer; Überhang zu den Erstattungen: 4.839,40 DM) und den nach Dienstreisegrundsätzen angesetzten Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand (46,– DM pro Anwesenheitstag in Erfurt; Differenz: 5.518,27 DM) zu den erhaltenen Erstattungen. Außerdem machte er arbeitstägliche Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen seiner Wohnung in Erfurt und der dortigen Arbeitsstätte geltend (969,15 DM; geltend gemachte Aufwendungen insgesamt: 11.327,– DM). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen unter Hinweis auf die steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht an und zog lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von 2.000,– DM ab (ESt-Bescheid 1993 vom 07. Oktober 1994, Blatt 15 ESt-Akte).
Mit der nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 16. März 1995. Blatt 40 ESt-Akte) erhobenen Klage machen die Kläger geltend, daß die im Einvernehmen mit dem BdF ergangene Richtlinie des BMI vom 10. Oktober 1990 in der dort enthaltenen Nr. 5 klarstelle, daß reisekostenrechtliche Leistungen, zu denen auch die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Trennungsreisegelder gehörten, durch die bezogenen Aufwandsentschädigungen unberührt blieben. Hieraus sei abzuleiten, daß die geltend gemachten Aufwendungen von den Entschädigungen nicht erfaßt seien. Dies ergebe sich auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Denn diejenigen Beamten, die im Beitrittsgebiet (ausschließlichen) Wohnsitz genommen hätten, erhielten gleichfalls eine ungekürzte Aufwandsentschädigung, obwohl bei ihnen kein Mehraufwand entstehe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 7. Oktober 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. März 1995 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 11.327,– DM abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 21. Mai 1991 (Bundessteuerblatt I 1991, 536) und die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Januar 1993 (EFG 1993, 572) und des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Januar 1994 (EFG 1994, 747) verbleibt er bei seiner Auffassung, daß die geltend gemachten Aufwendungen durch die bezogene Aufwandsentschädigung abgegolten seien.
Entscheidungsgrunde:
Die Klage ist unbegründet.
Unabhängig von der durch das Bundesverfassungsgericht auf Grund der genannten Vorlagebeschlüsse des BFH vom 21. Oktober 1994 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 27. Juli 1995 (jeweils a.a.O.) zur entscheidenden Frage, ob § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der an öffentlich Bedienstete als sogenannte Aufbauhelfer im Beitrittsgebiet gezahlten Aufwandsentschädigungen verfassungsgemäß ist, kann der Kläger die von ihm errechnete Differenz zwischen den Fahrtaufwendungen seiner wöchentlichen Familienheimfahrten sowie den nach Dienstreisegrundsätzen ermittelten Verpflegungsmehraufwendungen und den ihm zugeflossenen Reisebeihilfen und Trennungsgeldern nicht zusätzlich zur erhaltenen – pauschalierten –Aufwandsents...