Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die werbungskostenmäßige Berücksichtigung geltend gemachter Aufwendungen der Klägerin, insbesondere für die Teilnahme an Veranstaltungen der Organisation „Workshop Instituts for Living-Learning” (WILL) im Jahr 1991.

Die 1956 geborene Klägerin – seit dem … verheiratet – ist Diplom-Sozialpädagogin (FH). Zumindest seit dem Jahr 1981 ist sie beim Bischöflichen Ordinariat in … angestellt, und zwar als „Jugendbildungsreferentin” im bischöflichen Jugendamt der Diözese …. Im Streitjahr 1991 bezog sie einen Bruttoarbeitslohn von 42.884,– DM. Nach ihrer Darlegung war sie im bischöflichen Jugendamt (BJA) mit Personalführungsaufgaben betraut und hatte bei der Erstellung von Konzeptionen und Jugendpastoralplänen mitgearbeitet. Inhaltlich will sie mit frauen-, jugend-, entwicklungs- und gesellschaftspolitischen sowie pädagogischen Themen und der Ausbildung und Schulung von Gruppenleitern und Referenten im Rahmen von Tages- und Wochenseminaren befaßt worden sein. …

Ab Mai 1986 nahm die Klägerin an einer dreijährigen – auf insgesamt 84 Tage verteilten und bis Mai 1989 dauernden – „Weiterbildung” in der „Themenzentrierten Interaktion (TZI)” teil. Es handelte sich hierbei um ein Projekt „A 3” mit dem Leitmotiv: „Lebendig lernen – glaubwürdig leben” bei der „Lebens- und Glaubenschule” in … unter der Leitung der Diplom-Theologin und Psychotherapeutin bzw. praktischen Psychologin „DAGG/WILL” … (zum Teil unter Mitarbeit des Psychotherapeuten Dr. …; vgl. im einzelnen Unterlagen, Bl. 35–37, 63, 121, 124 ESt-Akte). Das Projekt „A 3” wird im Prospekt (Bl. 36 ESt-Akte) u. a. wie folgt beschrieben:

„Diese spezielle Weiterbildung für die Anwendung der TZI in der Lebens- und Konfliktberatung will die Aufmerksamkeit vor allem für zwei Aspekte der oft tief verschlüsselten Lebenserfahrung schulen: zur Wahrnehmung der seelischen Innenwelt und zur Wahrnehmung der äußeren Umwelt. … Damit führt TZI an Grenzerfahrungen heran, die bei aller Vermeidung von lebensfeindlicher Trennung in „gesund” und „krank” einen klaren Blick für krankmachende und kränkende Tendenzen in der innerseelischen oder auch umweltbedingten Lebenserfahrung notwendig machen …”.

In der Erläuterung zu ihrer Einkommensteuererklärung 1987 (Bl. 48 ESt-Akte) bezeichnete die Klägerin die vorbezeichnete Kursteilnahme als „Fortbildung zur TZI-Leiterin”. Die dem Finanzamt für den Veranlagungszeitraum 1988 vorgelegte Bestätigung der „Lebens- und– Glaubensschule” (Bl. 33 ESt-Akte) benennt das Projekt „A 3” als „tiefenpsychologisch fundierte Weiterbildung in der TZI für lehrende, heilende und beratende Berufe”. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte sich an den klägerischen Aufwendungen zur vorgenannten Kursteilnahme mit Zuschüssen beteiligt. In seiner Bestätigung vom 20. September 1990 (Bl. 114 ESt-Akte) führt der damalige Leiter des bischöflichen Jugendamts, … aus, daß die Klägerin „die Ausbildung zur TZI-Gruppenleiterin auch in dienstlichem Interesse” absolviere. Das Finanzamt hatte die der Klägerin verbliebenen Aufwendungen für die vorbezeichneten Jahre und auch Aufwendungen für weitere Kursteilnahmen bei WILL in den Jahren 1989 (vgl. Bl. 115, 122-124 ESt-Akte: „Partnerseminar”; „Menschenbild und Wertorientierung”; „… Methodenkurs und Eintrittskolloquium”) und 1990 (vgl. Bl. 132–136 ESt-Akte: „TZI-Peergruppe – zwei Kurse –; „TZI-Austauschwochenende” – „TZI-Aufbaukurs”) einkünftemindernd anerkannt. Dagegen versagte es für das Streitjahr 1991 den Werbungskostenabzug für diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen der Klägerin für vier WILL-Kurse (im nachfolgenden näher bezeichnet) von insgesamt 2.406,60- DM, für Mitgliedsbeiträge der Klägerin bei WILL, Region … e.V., für 1990 und 1991 von insgesamt 280,– DM, für „Literaturaufwendungen” von 442,70 DM und für pauschal geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen für „Einsatzwechseltätigkeit” von 288,– DM (insgesamt also: 3.417,30 DM). Für die verbleibenden Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 539,40 DM; Kontoführung: 30,– DM, unbestrittene Fortbildungskosten: 377,64 DM; pauschaler Ansatz von 200,– DM für Literatur; insgesamt also. 1.147,04 DM) gewährte es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG von 2.000,– DM (Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19. März 1993, Bl. 34/91; Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1994, Bl. 63/91, jeweils ESt-Akte).

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Dem Senat ist aus einer bei ihm anhängig gewesenen Klagesache (1 K 2710/93; EFG 1995, 164) über WILL und TZI folgendes bekannt (vgl. auch Auszug aus dem Seminarverzeichnis – SV–; Anlage ESt-Akte):

Unter der Dachorganisation von WILL-International – mitbegründet von Ruth C. Cohn 1966 in New York –, die ihren Sitz vermutlich in Arlesheim/Schweiz hat, existieren in Deutschland und in aller Welt nationale und regionale WILL-Ausbildungsinstitute, die von ...

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