Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflichtige Entnahme von Grundstück aus landwirtschaftlichem Betriebsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verkauf eines dieser verpachteten Grundstücke stellt eine steuerpflichtige Entnahme dar, wenn zuvor keine eindeutige Entnahmehandlung stattgefunden hat. Für eine solche Entnahmehandlung trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 13

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, veräußerte mit notariellem Vertrag vom 21. April 2008 ein Grundstück in der Gemeinde M, Grundbuch Blatt …1, Flur Nr. …6, "P…" zum Preis von 72.000,00 €. Das Grundstück war im Kataster (Stand 02. Januar 2007) als Streuobstwiese, Grünland, bezeichnet. Der Kläger hatte mit notariellem "Hofübergabevertrag" vom 29. April 1977 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern zum 01. Mai 1977 im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen die Gewährung von Altersleistungen übernommen. Unter I. heißt es, dass die Eltern "den ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle in M" übertragen. Unter II. ist aufgeführt, welche Grundstücke in M (Weingarten, Kockelberg) die Eltern nicht mitübertragen. Zu dem Betrieb gehörten neben der Hofstelle landwirtschaftliche Grundstücke (rund 12 ha), Weinbauflächen (rund 1,6 ha) und forstwirtschaftliche Flächen (rund 0,7 ha), die im Vertrag und den dazu gehörigen Anlagen einzeln aufgeführt waren, sowie Miteigentumsanteile an weiteren Flächen. Unter den landwirtschaftlichen Flächen befand sich auch das Grundstück "P…", damals noch Flur Nr. …8 und im Vertrag als "Ackerland" bezeichnet. Im Rahmen der Flurbereinigung wurde daraus im Jahr 2005 das streitgegenständliche Grundstück (Grundbucheintrag vom 13. Juli 2005).

Der Beklagte hat einen (der Höhe nach unstreitigen) Gewinn aus der Veräußerung des o.g. Grundstückes i.H.v. 69.300,00 € ermittelt und diesen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erfasst und entsprechend die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 am 10. November 2010 erlassen.

Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass der Kläger das Grundstück von seinen Eltern als Privatvermögen erworben habe. Das Grundstück sei bereits seit 1968 verpachtet gewesen. Die Eltern hätten zu keiner Zeit Landwirtschaft, sondern - wie der Kläger auch - immer nur Weinbau betrieben. Als der Kläger im Jahr 1977 den Weinbaubetrieb übernommen habe, seien die (mündlich abgeschlossenen) Landpachtverträge bestehen geblieben. Eine Eigenbewirtschaftung des Grundstücks sei nicht erfolgt, so dass es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Mit Ausnahme der Weinbauflächen hätten alle anderen Grundstücke seit jeher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen sei eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen erforderlich; eine solche habe es vorliegend nicht gegeben. Alle landwirtschaftlichen Flächen seien an verschiedene Pächter verpachtet gewesen. Land- und Forstwirten sei bei Betriebsverpachtung im Ganzen durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 1965, BStBl. I 1966, 34 das sog. Verpächterwahlrecht eingeräumt worden. Bei der Verpachtung an mehrere Pächter habe dagegen eine Betriebsaufgabe vorliegen sollen, soweit der Landwirt nicht eine ausdrückliche Fortführungserklärung abgegeben habe. Bei einer parzellenweisen Verpachtung vor dem 15. April 1988 sei aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe des gesamten Betriebes auszugehen. Die streitige Fläche habe deshalb nur durch eine Einlagehandlung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen führen können.

Die Pachteinnahmen hat der Kläger bis zum Veranlagungszeitraum 2000 in der Anlage L zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ab 2001 bis 2005 in seiner Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erklärt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06. September 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die streitige Parzelle zum Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes auf den Kläger durch den Hofübergabevertrag vom 29. April 1977 land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewesen sei. Die Eltern des Klägers hätten zu keinem Zeitpunkt den Betrieb aufgegeben. Dies ergebe sich bereits ohne weiteres aus der Tatsache, dass die Eltern mit dem Hofübergabevertrag vom 29. April 1977 nicht etwa alle ihre Grundstücke oder einzelne Grundstücke, sondern ausdrücklich "den ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle" auf den Kläger, der im Vertrag als "Landwirt und Winzer" bezeichnet gewesen sei, übertragen hätten. Die Tatsache, dass in dem Hofübergabevertrag auch die ...

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