Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Ausgleichspostens nach § 1 Abs. 1 AStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Ausgleichsforderung zwischen inländischer Muttergesellschaft und ausländischer Tochtergesellschaft für von ersterer übernommene Aufwendungen der Tochter kann jedenfalls dann nicht zur Rückgängigmachung des Ausgleichspostens gemäß § 1 Abs. 1 AStG führen, wenn die entsprechende Forderung der Muttergesellschaft im Jahresabschluss des selben Jahres abgeschrieben wird, in dem die Ausgleichsforderung eingebucht wurde.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Nichtanerkennung der Rückgängigmachung einer früheren Zuschreibung nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) in Höhe von 1,2 Mio DM nach Einbuchung einer Forderung (mit einer Gewinnauswirkung von 400.000,-- DM).
Die Klägerin war ursprünglich eine GmbH & Co. KG, sie - bzw. ihre Rechtsnachfolgerin - betreibt seit Jahren in P ein Fabrikationsunternehmen, das Schuhleisten und Kunststoffteile für die Schuhindustrie herstellt. Die Fa. war im Handelsregister des Amtsgerichts P eingetragen. Sie trat unter der Bezeichnung ... GmbH & Co. KG - ... Schuhleisten und Kunststofftechnik - auf. Laut Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1988 bestehen die nachstehenden Beteiligungsverhältnisse:
Komplementär: Fa. ... Verwaltungs-GmbH mit Sitz in P, Geschäftsführer: M. H., Kunststofftechniker, F. M. junior, Kaufmann. Kommanditisten: F. M., M. M. und H. M. mit jeweils 150.000,-- DM Einlage. Die ehemaligen Kommanditisten sind Beigeladene im Klageverfahren.
Ende 1998, nach Klageerhebung, wurde unter Einbeziehung weiterer Gesellschafter die ä... Kunststofftechnik GmbH gegründet. Zwei der Altgesellschafter brachten ihre Anteile in die neue GmbH ein, der Anteil des dritten Altgesellschafters (nach dem Vortrag der Klägerin der Beigeladene zu 3.) wurde von der GmbH gekauft. Die frühere Komplementär-GmbH trat aus der KG aus. Die Aktiven und Passiven der KG wuchsen daraufhin der GmbH an. Die ... Kunststofftechnik GmbH ist Rechtsnachfolgerin der KG und nunmehr Klägerin.
Die Klägerin hatte in 1988 mit einem koreanischen Partner, der zwischenzeitlich ausgeschieden ist, ein joint-venture agreement abgeschlossen. Daraufhin wurde im Jahr 1989 die ... Korea Co. Ltd. gegründet, an der die KG einen Anteil am gezeichneten Kapital bis Ende 1997 i. H. v. 89,52 % hielt. Zwischen der KG und der Gesellschaft in Korea wurde ein technischer Lizenzvertrag abgeschlossen, der als Lizenzgebühr 3 % des Nettoverkaufspreises für jeden Verkauf von Lizenzerzeugnissen vorsieht. Auch im streitigen Veranlagungszeitraum 1996 wurden Lizenzgebühren ausgezahlt.
Die Anteile an der koreanischen Fa. - unstreitig Betriebsvermögen - wurden in der Bilanz der KG erstmals in 1988 mit den Anschaffungskosten ausgewiesen. Bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 machte die KG eine Teilwertabschreibung i. H. v. rund 2,7 Mio DM auf die bis dahin entstandenen Anschaffungskosten von rund 7,8 Mio DM geltend, in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 eine weitere Teilwertabschreibung von rund 2,6 Mio DM. Die nachfolgende Betriebsprüfung ließ die Abschreibungen unverändert, weil die KG darlegte, dass die Teilwertvermutung mit den Anschaffungskosten in der Anlaufphase von fünf Jahren im vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Durch die Anerkennung dieser in die Anfangsphase vorgezogenen Abschreibungen wurde der KG die Möglichkeit des Verlustrücktrages in die Gewinnjahre 1989 und 1990 eröffnet, was zu hohen Steuererstattungen führte.
Bei Überprüfung der Geschäftsabwicklungen zwischen den verbundenen Unternehmen stellte der Prüfer fest, dass die KG in den Jahren 1989 - 1993 Kosten für die ... Korea Ltd. getragen hatte, die ihr von der koreanischen Tochter nicht erstattet worden waren. Es handelte sich hierbei um von der deutschen Fa. übernommene Aufwendungen i. H. v. 1,2 Mio DM.
Auf die rechnerische Darstellung des Betrags von 1,2 Mio DM in den Rechnungen vom 4. Oktober 1995, Bl. 95 - 102 der Prozessakte, sowie vom 22. August 1996, Bl. 104 - 110 der Prozessakte, wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Der Prüfer sah den Rechtsgrund des Ausgleichsverzichts in den gesellschaftlichen Beziehungen beider Firmen und korrigierte den Betriebsausgabenabzug, indem er außerhalb der Bilanz einen Ausgleichsposten nach § 1 AStG i. H. v. 1,2 Mio DM zurechnete. Im Einvernehmen mit der KG wurde der Zuschlag im Verlustjahr 1993 erfaßt.
In der Gewinnermittlung zur Feststellungserklärung 1996 machte die KG diese Zurechnung nach § 1 AStG rückgängig.
In den o. g. Rechnungen war von der koreanischen Tochter der Betrag von 1,2 Mio DM gefordert worden. Aufgrund der Rechnung vom 22. August 1996 sowie eines Anerkennungsschreibens der ... Korea vom 29. August 1996 verbuchte die KG die Forderung in der laufenden Buchführung 1996 und schrieb sie zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 auf den Erinnerungswert von 1,-- DM ab. Den Forderungsausfall begründete sie mit Devisentransferproblemen. Sie ging davon aus, dass dur...