Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund ungeklärter Vermögenszuflüsse beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Ungeklärte Vermögenszuwächse bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH berechtigen zur Schätzung von nicht verbuchten Betriebseinnahmen der GmbH trotz formell ordnungsmäßiger Buchführung, und damit zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Aufklärung des Sachverhalts in einer Weise mitwirkt, deshalb eine weitere Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden Umstände nicht möglich ist, und aufgrund der Nichtaufklärbarkeit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vermögenszuwächse auf andere Weise als durch nicht verbuchte Betriebseinnahmen entstanden sein könnten.
Normenkette
AO § 90 Abs. 2, § 162; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund ungeklärter Vermögenszuwächse beim Alleingesellschafter.
Die Klägerin ist durch die Umwandlung der Einzelfirma ... am 1. Januar 1987 entstanden. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist ...
Am 24. Juni 1997 fand bei der Klägerin und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin eine Durchsuchung statt, in deren Anschluss eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt wurde. Bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume wurde eine Gesamtengagement-Aufstellung der ... vom 17. März 1997 über Wertpapiere im Wert von 2.354.887 DM gefunden. Bei der Tochter der Alleingesellschafterin ... wurde ein Kontoauszug der Banque ... (B.) Konto Nr. ... vom 6. März 1997 mit einer Festgeldanlage über 67.607 DM gefunden. Außerdem wurde eine Bareinzahlung vom 7. Juli 1990 in Höhe von 615.000 DM bei der Dresdner Bank F. festgestellt, die als Einzahler ...
Aufgrund dieser Feststellungen schätzte der Fahndungsprüfer und ihm folgend der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttungen in folgender Höhe:
1987 |
230.000 DM |
1988 |
230.000 DM |
1989 |
230.000 DM |
1990 |
130.000 DM |
1991 |
130.000 DM |
1992 |
130.000 DM |
1993 |
130.000 DM |
1994 |
150.000 DM |
1995 |
150.000 DM |
1996 |
150.000 DM |
1997 |
67.128 DM |
Dabei resultierten je 100.000 DM in den Jahren 1987 bis 1989 aus der Einzahlung von 615.000 DM, die die Tochter nach den Feststellungen des Fahndungsprüfers nicht aus ihrem Vermögen habe erwirtschaften können (sie sei Studentin ohne eigene Einkünfte gewesen); die übrigen Bezüge resultierten aus den weiteren Feststellungen unter Berücksichtigung einer Kapitalverzinsung von 6%.
Die Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1997 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Prüfungsfeststellungen beruhten nicht auf einer gründlichen Sachverhaltsrecherche. Die ... habe mit Schreiben vom 3. April 1998 bestätigt, dass dort für die Klägerin kein Konto geführt werde. Mit Schreiben vom 25. März 1998 werde zudem bestätigt, dass auch für die Alleingesellschafterin dort kein Konto geführt werde. Die bei der Durchsuchung gefundene Gesamtengagement-Aufstellung enthalte keinen Hinweis auf den Inhaber des Wertpapierdepots. Der im Fahndungsbericht genannte Betrag von 2.354.887 DM sei unzutreffend; die Mitarbeiter der ...lux und ... könnten dies bezeugen. Die Prüfungsfeststellungen basierten offensichtlich auf der Prämisse, die nicht existente Kontobeziehung der Klägerin zu unterstellen, um auch noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinzu schätzen zu können, um so ein fiskalisch optimales Ergebnis zu erzielen.
Die einzige zutreffende Feststellung im Fahndungsbericht sei, dass Frau ... bei der B. das Konto Nr. ... in Höhe von 67.705 DM unterhalte. Das Geld resultiere aus einem Erbanteil in Höhe von 80.000 DM der verstorbenen Mutter der Frau ... Das Geld sei auf dem Konto Nr. 30... bei der Kreissparkasse ... angelegt gewesen. Die jeweils angefallenen Zinsen seien erklärt worden. Am 15. Dezember 1994 seien 40.000 DM und am 23. Februar 1995 30.000 DM bar abgehoben und in dem Haustresor der Eheleute ... verwahrt worden. Am 6. März 1995 seien von diesem Geld 65.000 DM zur B. gebracht worden. Die erzielten Zinsen lägen unter den Sparerfreibeträgen, so dass sie in den Einkommensteuererklärungen für 1995 und 1996 nicht erklärt worden seien. Im Juli 1996 sei das Konto bei der Kreissparkasse ... aufgelöst worden.
Eine Hinzuschätzung des ...lux-Kontos nach § 162 AO sei nicht zulässig. § 162 AO erlaube nur die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, nicht die der Herkunft von Einkunftsquellen. Hier werde eine „dunkle“ Einkunftsquelle aus Luxemburg, deren Herkunft nachweislich nicht bei der Klägerin zu suchen sei, einfach pauschal einem anderen Steuerpflichtigen zugerechnet. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das entsprechende Konto auch nicht Frau ... als natürliche Person zugerechnet werden könne.
Die angebliche Einzahlung von Frau ... betreffend habe der Beklagte sich nicht mit der Einspruchsbegründu...