Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Das Bestehen eines Vermögensverfalls wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet wurde. Ob die Eröffnung zu Recht erfolgt ist, ist im Verfahren über den Widerruf der Bestellung nicht zu prüfen.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.
Der am 4. Mai 1953 geborene Kläger ist verheiratet. Aus der Ehe sind ein Sohn (C) sowie eine Tochter (J) hervorgegangen; beide Kinder sind volljährig. Während der Sohn nach Abschluss seines Studiums seit März 2007 in Düsseldorf berufstätig ist, befindet sich die Tochter noch im Studium an der ... Universität. Sie lebt bei Ihren Eltern, die ein 1980/1981 errichtetes Eigenheim in B, S-Straße bewohnen.
Der Kläger war in Einzelpraxis seit 1978 zunächst als Steuerbevollmächtigter und seit seinen diesbezüglichen Bestellungen am 18. Dezember 1984 als Steuerberater sowie am 27. November 1990 als vereidigter Buchprüfer freiberuflich tätig. Die Bestellung als vereidigter Buchprüfer wurde wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse am 12. Oktober 2006 widerrufen, die hiergegen gerichtete Klage am 30. Juli 2007 vom Kläger zurück genommen (Bl. 55 PA).
Seine berufliche Niederlassung befand sich seit dessen Fertigstellung im Eigenheim in B, das nunmehr der Sohn C im Zwangsversteigerungstermin am 6. November 2007 durch Meistgebot erworben hat. Gemeinsam mit einem Berufskollegen (Steuerberater W) gründete der Kläger am 31. Juli 1997 die am 19. November 1997 ins Handelsregister eingetragene Firma R Treuhand GmbH, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: R) mit Sitz ab 1. November 1997 in gemieteten Räumlichkeiten in F-Straße in N. Der Berufskollege schied im Januar 2002 wegen schwerer Krankheit aus der Gesellschaft aus; er verstarb am 18. August 2007. Faktisch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war fortan der Kläger.
Die R geriet zunehmend, spätestens ab Januar 2002, in finanzielle Schwierigkeiten. Sie zahlte für die angestellten Mitarbeiter die Löhne ab November 2004 teilweise nicht aus; angemeldete Lohnsteuern wurden nicht abgeführt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verliefen ab 30. März 2005 fruchtlos. An diesem Tag hatte das Finanzamt M erfolglos versucht, seine Forderung über 286.480,16 € zu realisieren. Auf Antrag der DAK vom 8. Februar 2006 - der Kläger hatte seit 1. März 2005 für die Arbeitnehmer der Gesellschaft keine Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtumfang von 10.087,59 € mehr abgeführt - verfügte das Amtsgericht M am 21. Februar 2006 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der R und eröffnete darüber am 3. April 2006 das bislang noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren (14 IN 50/06). Das Gläubigerverzeichnis vom 8. Juni 2006 weist Schulden von 770.000,-- € aus, davon für das Finanzamt 320.000,--€. Im ersten Bericht des Insolvenzverwalters vom 19. Juni 2006 werden die Insolvenzforderungen mit 1.212.116,--€ beziffert.
Am 3. März 2006 erließ das Amtsgericht D in fünf Fällen Haftbefehle gegen den Kläger wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung; die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgte am 9. März 2006 (5 M 400-403,406/ 06; vgl. Bl. 36 InsO-Akte 14 IN 66/06).
Am 4. Mai 2006 wurde gleichfalls auf Antrag der DAK vom 15. Februar 2006 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren wegen seit 1. Mai 2005 rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von 3.433,19 € eröffnet. Nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters - Rechtsanwalt Dr. K in D - vom 3. Mai 2006 ist der Kläger zahlungsunfähig (Bl. 83 f. Akte Nr. 16046). Seine Gesamtverbindlichkeiten sollen sich auf ca. 654.000,00 € belaufen, davon seien 453.000,00 € fällig, u.a. ein Betrag von 63.595,00 € aus Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das Finanzamt M wegen nicht abgeführter Lohnsteuern. Zum 27. September 2007 waren Forderungen von insgesamt 987.880,--€ zur Insolvenztabellen angemeldet worden. Sie seien - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 - mittlerweile auf 224.500,--€ zurückgeführt worden.
Am 7. Mai 2006 kam es zwischen dem Insolvenzverwalter Dr. K und W. H. in dessen Eigenschaft als einer von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Firma F Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: F) zu einer Vereinbarung dergestalt, dass das Anlagevermögen der R zu einem Kaufpreis von 2.000,-- € auf die F übertragen wurde. Des Weiteren sollten die Mandantenstämme der R für 23.000,-- € auf die F Steuerberatungs- GmbH (im Folgenden: FS), vertreten gleichfalls durch H, übergehen. F sollte hierbei sämtliche Leistungen der FS erbringen. Verbindlichkeiten der R wurden von F nicht übernommen (im Einzelnen: Bl. 29 ff. Akte Nr. 36274). Fortan führte die FS den bisherigen ...