Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei Vermietung
Leitsatz (amtlich)
Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden, wenn auch das zugrundeliegende Immobiliendarlehen zwecks Umschuldung vorzeitig beendet wird.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von 171.750,00 Euro aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswap-Vertrages als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Bauträgerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1998 nahm die Klägerin zur Finanzierung des Mietobjekts … in M ein Darlehen über seinerzeit 4 Mio. DM bei der B-Bank auf. Dabei wurde ein fester Zinssatz in Höhe von 5,75% p.a. für einen Zinsbindungszeitraum von 10 Jahren, auslaufend zum 30. Juni 2008, vereinbart.
Für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarte die Klägerin mit der B-Bank mit Wirkung für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2017 für die seinerzeit offene Restschuld des Darlehens in Höhe von 1.810.484,87 Euro einen an den Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft orientierenden, variablen Zinssatz (Euribor-6-Monatszinssatz + 0,80% p.a. Nominalaufschlag).
Bereits im Vorfeld, namentlich im August 2005, schloss die Klägerin zur Absicherung der Risiken aus den von der Klägerin erwarteten Zinssteigerungen im Zusammenhang mit dem Immobiliendarlehen für die Immobilie "…" mit der B-Bank einen sog. (Forward-) Zinssatzswap ab. Sie verpflichtete sich zur Zahlung eines Festzinses in Höhe von 3,96% p.a. jeweils zum 30. Juni und zum 30. Dezember eines jeden Jahres, während die B-Bank die Zahlung der vereinbarten variablen Beträge und damit das Zinsänderungsrisiko übernahm. Der Zinssatzswap-Vertrag wurde im August 2005 für die Zeit von 30. Juni 2008 bis 30. Juni 2017 abgeschlossen und bezog sich auf die noch offene Restschuld in Höhe von 1.810.484,87 Euro als Bezugsgröße. Die Vereinbarung sah vor, dass die B-Bank am Bewertungsstichtag die Ausgleichszahlung als Barwert zum Beendigungszeitpunkt ermittelt und die Ausgleichszahlung am Beendigungstag zu leisten ist.
Aufgrund der Zinssatzswap-Vereinbarung vereinbarten die Klägerin und die B-Bank in der Anlage zur Vereinbarung über die Konditionenänderung zum Darlehenskonto, dass sich durch Saldierung der Zahlungsströme aus dem Darlehensvertrag nach Konditionenänderung und dem Swap-Vertrag ein fester Zinssatz von 4,76% p.a. bis 30. Juni 2017 ergebe. Der Zinssatz setzte sich aus 3,96% p.a. aus dem Swap-Vertrag und 0,80% Nominalaufschlag p.a. zusammen.
Mit Fax vom 28. Oktober 2014 kündigte die Klägerin das Darlehen bei der B-Bank zum nächstmöglichen Termin. Die Ablösung zum 31. Dezember 2014 bzw. die Umschuldung erfolgte dabei über den Abschluss eines neuen Darlehens bei der A-Bank über 2 Mio. Euro im November 2014 zu einem festen Zinssatz von 2,1% über eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024. In der Folge wurde eine Auflösungsvereinbarung mit der B-Bank geschlossen und der bestehende Zinssatzswap mit Wirkung zum 5. November 2014 aufgelöst. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung musste die Klägerin einen Auflösungsbetrag in Höhe von 171.750,00 Euro bis zum 10. November 2014 zahlen. Mit der Leistung dieser Zahlung galten alle Forderungen bzw. Verpflichtungen aus diesem Zinssatzswap für beide Parteien mit Wirkung zum 6. November 2014 als erloschen.
In der Einkommensteuererklärung 2014 brachten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück "…" in M sowohl die laufenden Aufwendungen für den Zinssatzswap in Höhe von 28.297,10 Euro als auch die Ausgleichszahlung in Höhe von 171.750 Euro als Werbungskosten zum Abzug und ermittelten für das Grundstück einen Verlust in Höhe von - 74.330 Euro.
In dem am 25. Mai 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ließ der Beklagte die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aus der Auflösung des Zinsswaps in Höhe von 171.750,00 Euro nicht zum Abzug zu und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks … mit einem Gewinn in Höhe von 97.419 Euro an. Die laufenden Kosten für den Zinssatzswap in Höhe von 28.297,10 Euro berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings nahm er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend anderer Grundstücke Änderungen vor, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 legten die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein. In der Begründung führten sie aus, die Klägerin sei aufgrund der er...