Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung bei Neugründung: voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsgutes
Leitsatz (amtlich)
Während bei bestehenden Betrieben für die nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern können, setzt wegen des Fehlens derartiger Erkenntnisse bei neu gegründeten Betrieben oder der Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes auf einen weiteren Geschäftszweig die erforderliche Konkretisierung zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass die noch anzuschaffenden wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3-5
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung einer Ansparrücklage und weiterer Kosten eines Arbeitszimmers.
Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. Mit der der Steuererklärung vom 29.09.2006 beigefügten Anlage Gewerbebetrieb erklärte er außerdem negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling iHv 20.704 Euro, die sich aus Kosten für ein Arbeitszimmer iHv 2.304,38 Euro und einer Ansparabschreibung iHv 18.400 Euro zusammensetzten (Bl. 7 ESt-Akten 2005). Diese war nach einer in der Akte befindlichen Anlage "EStG 7 g (2005) - Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr 2005" wie folgt gebildet worden:
Wirtschaftsgut |
Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung/Herstellung |
voraussichtliche AK/HK |
Rücklagenhöhe |
Beamer |
2007 |
1.000 € |
400 € |
Digitalkopierer |
2008 |
5.000 € |
2.000 € |
Kfz |
2009 |
40.000 € |
16.000 € |
Die Kläger hatten bereits für den Veranlagungszeitraum 2004 eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG für folgende Wirtschaftsgüter geltend gemacht:
- Beamer, Anschaffungsjahr 2007, Anschaffungskosten 2.000 € (Rücklage 800 €)
- Digitalkopierer, Anschaffungsjahr 2008, Anschaffungskosten 1.000 € (Rücklage 200 €)
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. Oktober 2006 berücksichtigte der Beklagte den Verlust aus selbständiger Arbeit nur iHv 18.784 Euro. Weil das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit des Klägers der 01.11.2005 sei, könnten die Kosten für das Arbeitszimmer lediglich für 2 Monate anerkannt werden.
Mit Schreiben vom 27.10.2006 beantragten die Kläger eine Änderung des genannten Bescheides. Es solle eine weitere Ansparabschreibung iHv 4.000 Euro im Hinblick auf die Anschaffung von Büromöbeln im Wert von 10.000 Euro berücksichtigt werden. Im Verlauf des weiteren Verfahrens legten die Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 einen Katalog für Büromöbel der Firma W Büromöbel (ohne Preisangaben), fünf Blätter Fotokopien mit Stühlen, Tischen und Büroausstattung und eine Fotokopie mit Kaffeemaschinen eines nicht erkennbaren Anbieters (jeweils mit Preisangaben) vor. Sie hätten bei einem Beratungsgespräch mit dem Steuerberater erklärt, Büromöbel im Wert von 10.000 Euro anschaffen zu wollen, dieser habe aber infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung der Rücklage bei Erklärungserstellung übersehen. Zugleich baten sie um vollständige Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers, weil der Kläger dieses im gesamten Streitjahr zur Erledigung vorbereitender Tätigkeiten genutzt habe. Auf die faktische Aufnahme von Geschäftsbeziehungen komme es nicht an.
Mit Entscheidung vom 23. Februar 2007 legte der Beklagte den Änderungsantrag als Einspruch aus und wies diesen als unbegründet zurück. Die begehrte Rücklage sei nicht zu gewähren. Zwar reiche es iSd § 7 g Abs. 3 EStG aus, dass der Steuerpflichtige das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft werden solle, seiner Funktion nach hinreichend konkret benenne, die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angebe und das Wirtschaftsjahr, in dem die Investition voraussichtlich getätigt werden solle. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine verbindliche Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes seien anders als bei der Rücklagenbildung vor Betriebseröffnung nicht erforderlich. Allerdings hätten die Kläger die nunmehr begehrte Ansparrücklage nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung zusammen mit der Steuererklärung für das Streitjahr geltend gemacht, sondern erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids. Bei einer nachträglichen Rücklagenbildung seien an die erforderliche Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei hätte der Steuerpflichtige insbesondere glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen er die Rücklage trotz der voraussichtlichen Investitionsabsicht nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet habe. Er müsse anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen nachweisen, dass diese Absicht tatsächlich bestanden habe. Die Kläger hätten insoweit zwar einen Prospekt ...