rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig durch BFH Beschluss III B 178/09 vom 28. 12. 2010
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides im Rahmen der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verwaltungsakt wird erst mit seiner Bekanntgabe wirksam, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO.
Normenkette
AO § 124 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides.
Der Kläger ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger. Seine polnische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder A und K leben in Polen.
Mit ausgefülltem Formularvordruck vom 08. Juni 2006, bei der Agentur für Arbeit K eingegangen am 20. Juni 2006, beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder. Mit undatierter Veränderungsmitteilung, bei der Beklagten eingegangen am 22. Mai 2007, teilte der Kläger mit, dass er unter der neuen Anschrift W-Straße Hausnummer in PLZ N wohne. Die noch erforderlichen Nachweise für den Kindergeldantrag werde er nachreichen.
Mit Bescheid vom 13. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab und führte zur Begründung aus, dass die angeforderten Unterlagen trotz entsprechender Aufforderungen nicht eingereicht worden seien. Der Bescheid war versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid kam sodann zurück mit dem Vermerk „Empfänger ist unter der angegebenen Anschrift zu ermitteln“.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger von ihnen vertreten werde. Über den Kindergeldantrag des Klägers sei bislang nicht entschieden worden. Es werde daher ein Untätigkeitseinspruch gemäß § 247 Abs. 1 S. 2 AO erhoben.
Mit Schreiben vom 09. April 2008 legte die Beklagte den bisherigen Sachverhalt dar und übersandte den Prozessbevollmächtigten in Anlage den Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008, per Fax bei der Beklagten eingegangen am selben Tag, teilte der Kläger persönlich unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 13.11.2007, erhalten am 20.05.2008“ mit, dass er mit dem Bescheid „nicht einverstanden“ sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008 verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 13. November 2007 mit Anschreiben vom 09. April 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden sei. Die Einspruchsfrist habe damit am 13. April 2008 begonnen und am 13. Mai 2008 geendet. Der Einspruch sei erst nach diesem Datum bei der Familienkasse eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO könne nicht eingeräumt werden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, er sei Oberschlesier und habe als solcher sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsbürgerschaft. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 20. Mai 2008 zugegangen. Dessen ungeachtet sei das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2008 als Einspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2007 auszulegen. Er selbst habe dagegen noch einmal fristgemäß am 11. Juni 2008 Einspruch eingelegt.
Dem Schreiben der Beklagten vom 09. April 2008 seien diverse Vordrucke zu den noch einzuholenden Nachweisen und Daten beigefügt gewesen. Nicht hingegen zur Akte gelangt sei der Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007. Weder das Anschreiben vom 09. April 2008 selbst noch eines der beigefügten Schreiben habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es sei rechtsmissbräuchlich, einerseits zu erklären, zur Bescheidung weitere Nachweise und Daten einholen zu müssen, gleichzeitig aber den Antrag unabhängig vom Ergebnis weiterer Erhebungen zurückzuweisen. Nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 2 SGB X sei ein rechtskräftiger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen, wenn er den Kläger belaste.
In Bezug auf die Klageerwiderung der Beklagten sei festzustellen, dass ohne Akteneinsicht nicht festgestellt werden könne, ob ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Jedenfalls trage die Beklagte selbst nicht vor, wann und wo die abschlägigen Bescheide zugestellt worden sein sollen. Es fehle damit an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides vom 13. November 2007. Eine Rechtsmittelbelehrung enthalte das als Anlage beigefügte Schreiben der Beklagten vom 9. April 2008 nicht.
Die Beklagte habe den Bescheid vom 13. November 2007 neu ausfertigen, datieren und ordnungsgemäß bekannt geben müssen.
Zur Parallelproblematik von Kindergeldleistungen für oberschlesische Arbeitnehmer, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig beschäftigt seien, sei beim BFH ein Verfahren unter dem Az. III R 89/09 anhängig.
Nach Erlass eines Gerichtsbescheides a...