Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1984
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Der Fahrlehrer H. ist seit dem 16. April 1984 bei ihm aufgrund des "Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte" vom 25. März 1984 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.520 DM beschäftigt. H. benutzte bei den von ihm geleisteten Fahrstunden seinen eigenen PKW. Er hatte mit Beginn 1. Juli 1984 selbst gewerbepolizeilich eine Fahrschule angemeldet, diese Meldung später aber in einen "Verleih eines Fahrschulwagens" abgeändert. Für die Zeit vom 16. Mai bis zum 22. September 1984 erteilte er dem Kläger über die Zurverfügungstellung seines Fahrzeuges elf Rechnungen über insgesamt Netto 13.142,34 DM sowie offen ausgewiesene Mehrwertsteuer in Höhe von 2.137,66 DM. Obwohl der Mehrwertsteuersatz jeweils mit 14 v. H. angegeben war, belief sich die ausgewiesene Steuer auf 16 v. H. und mehr. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für 1984 machte der Kläger aus diesen Rechnungen Vorsteuern in Höhe von 1.875 DM geltend. Das Finanzamt ließ diesen Betrag nicht zum Abzug zu und setzte die Umsatzsteuer 1984 mit Bescheid vom 12. Juli 1985 auf 42.343 DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 27. Februar 1986 zurück. Nach seiner Auffassung sei H. Arbeitnehmer und nicht Unternehmer gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich des Einsatzes des von ihm gestellten Arbeitsmittels. Während des Einspruchsverfahrens hatte der Kläger eine undatierte schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und H. vorgelegt, in der es heißt, H. stelle sein Fahrzeug zum Einsatz in der Fahrschule zur Verfügung. Die mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten habe H. zu tragen. Er werde für die Fahrzeugvermietung ein Gewerbe anmelden und erhalte vom Kläger pro Arbeitseinheit (= 45 Minuten) den Betrag von 6,58 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 0,92 DM. Pro Fahrstunde werden 5 bis 20 km zugrundegelegt.
Mit der Klage besteht der Kläger auf den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Jeder Arbeitnehmer könne neben seiner Haupttätigkeit noch ein Nebengeschäft betreiben. Demgemäß habe H. neben seiner Fahrlehrertätigkeit als weisungsgebundener Arbeitnehmer noch als Selbständiger eine Autovermietung betrieben. Mit diesem Gewerbe, das angemeldet gewesen sei, habe er, der Kläger, nichts zu tun. Die Autovermietung sei nicht Gegenstand oder Bedingung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Über den Einsatz des von H. zur Verfügung gestellten Fahrzeuges in der Fahrschule habe ausschließlich er, der Kläger, bestimmt. Gefahren worden sei das Fahrzeug jedoch nur von H. Letztlich sei es nicht seine Sache zu prüfen, ob H. berechtigt sei, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei es Sache des für H. zuständigen Finanzamts, die von diesem - berechtigt oder nicht - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erheben. Im übrigen habe schon aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen eine Trennung vorgenommen werden müssen, da anderenfalls das Entgelt für das Zurverfügungstellen des Pkw in die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben eingegangen wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1984 vom 12. Juli 1985 sowie der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1986 die Umsatzsteuer auf 40.468,99 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG - kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Demnach gehört die Unternehmereigenschaft des Leistenden zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Im Streitfall war H. mit dem Zurverfügungstellen seines PKW nicht Unternehmer, weil es an der Selbständigkeit fehlte.
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Zurverfügungstellen des PKW durch H. war jedoch Teil seiner im Angestelltenverhältnis, und damit unselbständig, ausgeübten Fahrlehrertätigkeit. Zwar kann jemand unselbständig als Arbeitnehmer und daneben selbständig als Unternehmer tätig sein, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ergibt, der diese Möglichkeit voraussetzt; es muß sich dann aber um gegeneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln. Eine als Einheit zu betrachtende Tätigkeit kann nicht in einen selbständigen und einen unselbständigen Teil zerlegt werden (Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, 3. Auflage, § 2 Anm. 29, 30). Im vorliegenden Fall bildete das Zurverfügungstellen des PKW durch H. mit seiner Schulungstätigkeit als Fahrlehrer eine derartige untrennbare Einheit.
Ohne die Anstellung des H. als Fahrlehrer hätte der Kläger dessen Fahrzeug nicht in seinem Betrieb eingesetzt. D...