Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden
Leitsatz (amtlich)
Auch Alleinerziehende können Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur eingeschränkt steuerlich geltend machen
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Telearbeitsplatz zum Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berechtigt.
Die Klägerin ist beim Kreis X beschäftigt. Nach ihrer Scheidung (Oktober 2009) schloss sie im April 2010 mit ihrem Arbeitgeber (= Landkreis) folgende "Vereinbarung über Telearbeit" (Bl. 24 f. der ESt-Akte 2010):
"§ 1 Allgemeines
Frau F. ist Mitarbeiterin des Amtes 01 - Personalwesen, Büro des Landrats -und in dieser Funktion u.a. auch zuständig für das Verfassen von Reden, Festansprachen, Grußworten etc. sowie für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung.
§ 2 Grundlagen
(1) Frau F. ist berechtigt, zum Zweck der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Betreuung des 9-jährigen Sohnes) alternierende Telearbeit entsprechend den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben zu leisten.
(2) Zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben in alternierender Telearbeit stellt Frau F. in ihrer Wohnung den privaten PC sowie die vorhandene Büroeinrichtung kostenlos zur Verfügung. Verbrauchsmaterial, insbesondere Papier und Tintenpatronen für den Drucker, Disketten sowie im Einzelfall erforderliche Software werden vom Kreis X zur Verfügung gestellt.
(3) Weiterhin stellt Frau F. ihre privaten Telefon-, Fax- und Internetanschlüsse für die dienstlich notwendige Kommunikation bereit. Die Kosten für die dienstlich notwendigen Kommunikationsverbindungen und anfallende Portokosten werden gegen Einzelnachweis erstattet. Bei den Internet-Gebühren ist eine Pauschalierung zulässig. Eine anteilige Erstattung der Grundgebühren erfolgt nicht.
§ 3 Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Sie wird an den Vormittagen von montags bis donnerstags mit jeweils 6 Stunden und freitags vormittags in der Kreisverwaltung des Kreises X und im Übrigen in der Wohnung von Frau F. erbracht (alternierende Telearbeit).
(2) Die Arbeitszeiten am häuslichen Arbeitsplatz können von Frau F. nach freiem Ermessen entsprechend den dienstlichen Erfordernissen selbst eingeteilt und gesteuert werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.
(3) Nacht- und Wochenendarbeit im Rahmen der Telearbeit werden nicht geleistet. Fahrzeiten zwischen häuslichem Arbeitsplatz und der Dienststelle gelten nicht als Arbeitszeit.
§ 4 Kostenerstattung
Neben den in § 2 geregelten Erstattungen werden für die Überlassung der Räumlichkeiten, der Büroeinrichtung und der technischen Arbeitsplatzausstattung keine Entschädigungen vereinbart. Insbesondere wird keine Miete für die Bereitstellung von Räumlichkeiten sowie ein Kostenersatz für laufende Unterhaltungs-/Betriebsaufwendungen (z.B. Reinigung, Wasser-/Abwasser, Heizung, Steuern, Versicherung, Strom) gezahlt.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und der Dienststelle werden nicht gezahlt.
(…)
§ 9 Geltungsdauer der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2011. Sie kann jeweils nur auf besonderen Antrag und unter Berücksichtigung der dann vorgebrachten Argumente verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu stellen.
(2) Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
(3) Ein Anspruch auf Arbeitserledigung in Telearbeit besteht nicht."
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer (1.518,61 €, Bl. 9 der ESt-Akte 2011) geltend. Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. November 2012 (Bl. 16 – 18 der ESt-Akte 2011), weil der Klägerin im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01. Juli 2011, weil auch dort schon keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt worden waren. Den Einspruch gegen diesen Bescheid hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seinerzeit wie folgt begründet:
In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02. März 2011 zur Neuregelung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010 werde unter Punkt 17 ausgeführt: "Ist ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an ein...