Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Uneinbringlichkeit bei verbundenem Geschäft
Leitsatz (amtlich)
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Käufer die Darlehensraten auf das vom Lieferanten zur Finanzierung der Warenlieferung vermittelte Darlehen nicht mehr zahlt und sich die den Warenkauf finanzierende Bank den nicht vom Käufer gezahlten ausstehenden Darlehensbetrag über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto zurückholt, soweit die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des von der Bank gewährten Darlehens zahlt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
Die Klägerin stellt Kochgeschirr, Töpfe und ein sog. Multigarsystem aus Edelstahl her und betreibt den Direktvertrieb ihrer Produkte an Endverbraucher. Die Klägerin ist Organträgerin der Firma A GmbH - A -.
Auf Grund von Rahmenverträgen mit ihrer Schwestergesellschaft S GmbH, - S - vom 1. August 1995 - bis zum 31. Dezember 1997 - bzw. vom 15. Januar 1998 - ab dem 1. Januar 1998 - übernahm die S Warenfinanzierungen aus den Verträgen der Klägerin mit deren Kunden (Blatt 1 bis 10 der Sonderakte und Blatt 20 bis 25 der Sonderakte). Nach den Rahmenverträgen stellt die S den Kunden der Klägerin Kredite zum Kauf von Produkten und zur Finanzierung von Leistungen der Klägerin zur Verfügung. Der Kauf- bzw. Werkvertrag über die zu finanzierenden Produkte wird zwischen der Klägerin und den Kunden abgeschlossen. Die Vermittlung der Kredite erfolgt ebenfalls durch die Klägerin, die hierfür eine Provision erhält. Nach den Rahmenverträgen erfolgt eine Rückbelastung der offenen Forderungen an die Klägerin, soweit die Beitreibung durch S für Forderungen mit der Haftung durch die Klägerin erfolglos geblieben ist. Die S ist zur Rückbelastung der Kreditsumme gegenüber der Klägerin auch bei Kreditkündigungen berechtigt. Zur Sicherung des Haftungsrisikos der Klägerin besteht bei der S ein in den Rahmenverträgen der Höhe nach spezifiziertes Sperrkonto. Für die von ihr vermittelten Kredite übernahm die Klägerin in dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rahmenvertrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft, in dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden Rahmenvertrag nur für Verträge, bei denen die Klägerin selbst das Haftungsrisiko übernommen hat, weil diese nicht die Annahmevoraussetzungen erfüllen. In dem bis 31. Dezember 1997 geltenden Rahmenvertrag übernahm die Klägerin das Haftungsrisiko. In dem ab 1. Januar 1998 geltenden Rahmenvertrag liegt das Kreditrisiko ausschließlich bei der S und nur soweit die Kredite nicht die besonderen Annahmevoraussetzungen erfüllen, wiederum bei der Klägerin. Soweit die Klägerin ihre Verpflichtungen gegenüber der S nicht ordnungsgemäß erbracht hat oder der Kunde die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber der Klägerin erhebt, ist nach dem bis 31. Dezember 1997 geltenden Rahmenvertrag eine Rückbelastung vorzunehmen und nach ab 1. Januar 1998 geltenden Rahmenvertrag kann in diesen Fällen eine Rückbelastung vorgenommen werden. Nach dem bis 31. Dezember 1997 geltenden Rahmenvertrag gehen mit der Auszahlung des Gegenwerts des Restkaufpreises alle Rechte aus den Verträgen auf die S über, insbesondere auch das Eigentum an den an die Kunden leihweise überlassenen Waren.
Für die Warenbestellungen verwendet die Klägerin neben einem üblichen Auftragsformular, in dem als Zahlungsweise Bankeinzug vorgesehen ist, für finanzierte Warenverkäufe ein Auftrags-/Kreditantrags-Formular, welches anstelle des Feldes für die Angaben zum Bankeinzug einen Kreditantrag an die S enthält. In dem Kreditantrag ist die Auszahlungsanweisung enthalten, nach der die S beauftragt wird, den Nettokreditbetrag an die Klägerin auszuzahlen. Auf der Rückseite des kombinierten Auftrags-/Kreditantrags-Formulars ist in den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin in Ziff. 3 hierzu bestimmt, dass die Verpflichtung der Kreditnehmer zur Zahlung des Kaufpreises dadurch erfüllt wird, dass die Bank auf Grund des Kreditvertrages den Kaufpreis an die Klägerin zahlt sowie dass sich Kreditnehmer und Klägerin darüber einig sind, dass das Eigentum an der bestellten Ware mit dieser Zahlung an die Bank übergeht und die Bank die Ware dem Kunden leihweise überlässt. In Ziff. 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin ist bestimmt, dass sofern der Kreditvertrag mit der Bank nicht zu Stande kommt oder eine Rückbelastung der Kreditschuld seitens der Bank an die Klägerin erfolgt, ausdrücklich als vereinbart gilt, dass die Kreditbedingungen der Bank sinngemäß auch auf die Klägerin anzuwenden sind (Blatt 27 bis 33 der Sonderakte).
In den Jahren 2003 bis 2005 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin und der A statt. Dabei wurde festgestellt, dass soweit im Streitjahr ein Kunde d...