Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten: Hund als Arbeitsmittel einer Lehrerin
Leitsatz (amtlich)
Der Hund einer Lehrerin, der im Schulunterricht als sogenannter Schulhund eingesetzt wird, stellt kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen einer Lehrerin für einen Hund als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden können.
Die alleinstehende Klägerin erzielt als Lehrerin an einer Gesamtschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nebenberuflich ist sie noch Fitness-Trainerin und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2013) beantragte sie u.a. Aufwendungen für ihren Hund, einen im Jahr 2007 geborenen Jack Russel Terrier Rüden, mit dem Rufnamen M. Dabei handelte es sich um Kosten für Hundezubehör (122,37 €, Hundegeschirr (40,- €), Hundespielzeug (41,89 €) und Hundesteuer (30,- €), Tierhalterhaftpflicht (74,71 €) sowie pauschale Futterkosten (600,- €). Die Klägerin beantragte die Berücksichtigung von 50% dieser Aufwendungen als Werbungskosten bei ihrer nichtselbständigen Arbeit mit der Begründung, M werde als „Schulhund“ eingesetzt. Ausweislich einer Bescheinigung der Integrierten Gesamtschule … (i.F.: IGS) vom 14.02.2014 begleitet der Hund die Klägerin drei Mal in der Woche in die Schule und wird vor allem bei Schülern der Orientierungsstufe regelmäßig eingesetzt. Das Projekt „Schulhund“ ist im vierten Jahr im Schulkonzept verankert.
In dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufigen Bescheid zur Einkommensteuer 2013 vom 22.05.2014 berücksichtigte der Beklagte diese Kosten (insgesamt: 454,48 €) nicht als Werbungskosten.
Am 22.06.2015 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führte aus, der Hund M sei ein Arbeitsmittel. M sei als „Schulhund“ anerkannt. Es bestehe ein objektiver Zusammenhang mit ihrem Beruf als Lehrerin, denn M begleite sie mehrmals wöchentlich in die Schule. Zudem fördere M subjektiv ihren Beruf. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor (Teilnahmebestätigung „Fachtagung Schulhund“, Bescheinigung über die Ausbildung des Hundes, Bestätigung der Schulleitung der IGS zum Ausbildungsstand des Hundes, Informationen der ADD zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“, Leistungsurkunde Begleithundeprüfung des Deutschen Hundesportverbandes sowie ein „Pädagogisches Konzept zum Einsatz des Schulhundes M an der IGS“). Aus diesem Konzept geht hervor, dass M regelmäßige Fortbildungen besucht und welche Aufgaben einem „Schulhund“ im Allgemeinen im schulischen Alltag zukommen. Hierzu führte die Klägerin aus, der Einsatz eines „Schuldhundes“ sei vielfältig und vielseitig, denn ein „Schulhund“ fördere zum einen die leichtere Kontaktaufnahme zu den Kindern, die Lernmotivation und die Konzentrationsfähigkeit der Kinder und beruhige sie. M sei als Arbeitsmittel anzuerkennen, da er nahezu ausschließlich zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben diene. Sie verbringe einschließlich der Unterrichtsvorbereitung mehr als 50% ihrer Zeit mit ihrem Hund. Daher sei eine griffweise Schätzung mit einem beruflichen Nutzungsanteil von 50% zutreffend. Zwar sei M ihr privater Hund und es liege damit auch eine Privatnutzung vor. Der berufliche Nutzungsanteil sei aber nicht von untergeordneter Bedeutung und es lägen objektive Merkmale und Unterlagen vor, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte dazu im Wesentlichen aus, der Hund sei kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Die Anschaffung des Hundes sei in erster Linie aus privaten Motiven erfolgt. Die Klägerin sei zur Ausübung ihres Berufes als Lehrerin nicht auf einen Hund angewiesen. Somit könne der Hund nicht als „typisches" Arbeitsmittel bezeichnet werden. Bei einer nicht unwesentlichen privaten Nutzung liege ein Arbeitsmittel nicht vor. Die private Mitbenutzung des Hundes sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Klägerin gehe selbst von einer mindestens hälftigen privaten Nutzung aus. Auch eine Aufteilung der Kosten, wie von der Klägerin vorgeschlagen, sei wegen der Mischnutzung nicht möglich. Insofern fehle es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung der Nutzung des Hundes.
Mit ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend legt sie über sie erstellte dienstliche Beurteilungen vom 26.11.2015 und 26.11.2014 vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2013 vom 22.05.2015 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn Aufwendungen für einen „Schulhund“ in Höhe von 454,48 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt noch aus: Die ...