Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von Medaillenrohlingen
Leitsatz (amtlich)
Zur Einreihung von Medaillenrohlingen in die Pos. 7117 1999 900 bzw. Pos. 7117 1991 900 KN.
Normenkette
KN Pos. 7117 1999 900
Tatbestand
Strittig ist die Einreihung von Medaillenrohlingen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Einzelteile für Sport-Ehrenpreise vertreibt. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes führt die Klägerin regelmäßig verschiedene Waren aus Taiwan ein und lässt diese zum freien Verkehr abfertigen. Hierunter befinden sich insbesondere auch Medaillenrohlinge aus Z. Die Klägerin meldete die Medaillenrohlinge aus Z regelmäßig als Trophäenteile aus unedlem Metall der Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) an. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin änderte der Beklagte den Zollbeleg des HZA K -ZA S - Abfst. E ... vom 14. Januar 1997, mit dem u. a. auch Medaillenrohlinge aus Z zum freien Verkehr abgefertigt wurden, mit Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK wegen anderer eingeführter Einzelteile für Sport-Ehrenpreise, wobei er es aber bei der Einreihung der Medaillenrohlinge aus Z in die Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) beließ (Bl. 4 - 7 der Verwaltungsakte, Heft I).
Gegen den Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 Einspruch ein. Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, dass bis zu einer endgültigen Einreihung der Medaillenrohlinge das Gutachten über die bei der Außenprüfung gezogenen Warenproben abgewartet werden sollte.
Bei den Medaillenrohlingen handelte sich ausweislich der Warenbeschreibung in den Einreihungsgutachten der OFD Koblenz - Zollehranstalt Neustadt an der Weinstraße - vom 20. Januar 2000 und runde Medaillenrohlinge (Durchmesser etwa 70 mm bzw. 41 mm, Dicke etwa 2 mm), aus einer Legierung unedler Metalle (laut Angaben des Anmelders "Z"), die auf der Vorderseite und am Rand erhabene Verzierungen und eine kreisrunde Aussparung (Durchmesser etwa 50 mm bzw. 25 mm), in die eine Einprägung erfolgen kann, haben und mit einer Aufhängevorrichtung in Form einer Öse mit Ring versehen sind (Bl. 26 - 29 der Verwaltungsakte, Heft I). Nach den Gutachten waren die Medaillenrohlinge in die Codenummern 7117 1999 90 0 bzw. 7117 1991 90 0 einzureihen. Diese Einreihung wurde auch von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Köln vorgenommen (Bl. 36 der Verwaltungsakte, Heft I).
Mit Schreiben vom 23. August 2000 wies der Beklagte die Klägerin auf eine mögliche Verböserung des angefochtenen Bescheides hin, da er beabsichtige, die eingeführten Medaillenrohlinge in die Codenummern 7117 1999 90 0 bzw. 7117 1991 90 0 (Zollsatz: 5,8 %) einzureihen. Eine Äußerung der Klägerin erfolgte hierzu nicht. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2001 wurde der Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 dahin geändert, dass für die eingeführten Medaillenrohlinge aus Z Zoll-Euro in Höhe von 880,91 DM nacherhoben wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, die Medaillenrohlinge aus Z seien von ihr bereits seit Jahren europaweit eingeführt worden und andere Zollstellen hätten die von ihr angemeldete Codenummer bisher nicht beanstandet. Bei den Medaillenrohlingen aus unedlem Metall mit einem Durchmesser von 7 cm bzw. 4,1 cm sei bereits wegen der Größe eine Verwendung als Schmuckstück praktisch unmöglich. Aus den Erläuterungen zum HS gehe hervor, dass es sich bei "Fantasieschmuck" um kleine Gegenstände handele, die zum persönlichen Schmuck dienen würden. Die Medaillenrohlinge würden durch Gravur weiterbearbeitet, die sich auf ein konkretes sportliches Ereignis beziehe würde. Teilweise würden die Medaillen auch mit einem Aufkleber versehen, der beispielsweise ein Vereinslogo oder einen Vereinsnamen darstelle. Die gravierten Medaillen würden entweder in einem Kästchen oder nach Anbringen einer Öse samt Band als Umhängemedaille verliehen. Die Medaillen würden dann lediglich im Rahmen der Siegerehrung des sportlichen Ereignisses bzw. im Anschluss daran getragen und danach regelmäßig in einer Schmuckschatulle verschwinden. Ansonsten könnten die Medaillen nicht als persönlicher Schmuck dienen, da der Träger eines solchen "Schmuckstücks" auf einer Veranstaltung, privaten Einladung oder Feierlichkeit Gegenstand allgemeiner Belustigung wäre. Die vom Beklagten angenommene Einreihung der Medaillenrohlinge als Fantasieschmuck sei lebensfremd, diese würden vielmehr einen Ziergegenstand aus unedlem Metall darstellen.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Medaillenrohlinge würden in fertigem wie auch in unfertigem Zustand als Fantasieschmuck im Sinne der Pos. 7117 der KN gelten. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum HS. Danach sei entscheidend, dass die Medaillen als Schmuck dienen würden oder dienen könnten. Es sei unmaßgeblich, ob sie regelmäßig oder nur anlässlich ihrer V...