Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1993
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der der Firma … (… folgenden KG). Kommanditistinnen waren Frau … und die … (… im folgenden: S-GmbH). Das Gesellschaftskapital in Höhe von 600.000,00 DM (feste Kapitalkonten) entfiel in Höhe von 510.000,00 DM auf … im übrigen auf die S-GmbH. Die Komplementär in, die … am Vermögen der KG nicht beteiligt.
Frau … verstarb am 31. Januar 1993. Nach § 13 Nr. 2 b des Gesellschaftsvertrages vom 20. April 1974 gingen ihre Gesellschaftsrechte auf die verbleibende Kommanditist in über. Die Erbin von Frau … die … hatte nach § 14 Nr. 1, 2 und 4 Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Dieser Anspruch, der sich einschließlich der stillen Reserven auf 29.440.000,00 DM belief, wurde am 1. August 1993 beglichen. Im Veranlagungszeitraum 1993 wurden Zinsen für diese Abfindungsverpflichtung in Höhe von 2.277.694,00 DM bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung rechnete der Beklagte im geänderten Gewerbesteuermeßbescheid die Hälfte dieser Zinsen in Höhe von 1.138.847,00 DM gemäß § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag zu, da er der Auffassung war, es handle sich um Schulden, die dem Erwerb eines Anteils am Betrieb gedient hätten.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 1. Alternative GewStG lägen nur vor, wenn die Zinsen für Schulden geleistet würden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb zusammenhingen. Zwar habe die verbleibende Kommanditistin, der die Anteile angewachsen seien, diese Anteile erworben. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens habe sie indes nicht getroffen. Vielmehr sei die KG selbst hierzu verpflichtet gewesen. Damit bestünde keine Identität zwischen dem Erwerber der Anteile und dem Träger der Verbindlichkeit.
Daher könne ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entstehung der Schuld und dem Erwerb der Beteiligung nicht bejaht werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang wäre nur dann anzunehmen, wenn die verbleibende Kommanditistin, die … die Anteile käuflich erworben und hierfür einen Kredit aufgenommen hätte. Eine Hinzurechnung der Zinsen nach § 8 GewStG widerspräche im vorliegenden Fall auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese Vorschrift wolle nur Entgelte für Schulden berücksichtigen, die betriebskapitalähnlichen Charakter hätten. Das gestundete Auseinandersetzungsguthaben hätte jedoch keinen betriebskapitalähnlichen Charakter, da es nicht auf Dauer Betriebskapital der Gesellschaft ersetzt hätte.
Da die Verbindlichkeiten vor Ablauf eines Jahres getilgt worden seien, lägen auch keine Dauerschulden vor (§ 8 Nr. 1 2. Alternative GewStG, BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 29/89, BStBl II 91, 252).
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermeßbescheid für 1993 vom 27. Oktober 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 1995 dahin abzuändern, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf 287.558,00 DM festgesetzt wird, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Einkommensteuerlich liege ein entgeltlicher Anteilserwerb vor. Damit hänge die Abfindungsschuld zwangsläufig mit dem Erwerb eines Anteils im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG zusammen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die strittigen Zinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Gemäß § 8 Ziff. 1 GewStG sind u.a. die Hälfte der Schuldzinsen, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt worden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Zinsen für ein Darlehen entrichtet wurden, das im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Kommanditanteils der verstorbenen … deren Erben gewährt wurde.
Nach § 13 Nr. 2 b des Gesellschaftsvertrages vom 20. April 1974 gingen die Gesellschaftsrechte der Frau … mit ihrem Tod auf die verbleibende Kommanditist in über. Die … als Erbin gemäß § 14 Nr. 1, 2 und 4 des Gesellschaftsvertrages auf den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters, die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, so wächst gemäß § 161 Abs. 2, 105 Abs. 5 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern – hier der S-GmbH – zu. Die Anwachsung tritt nach ganz herrschender Meinung (vgl. Karsten Schmitt in: Schlegelberger, HGB, § 138 Rz. 24; Baumbach/Hopt HGB § 138 Rz. 11, 29. Aufl.) ohne besonderen Übertragungsakt automatisch ein.
Die Gesellsc...