Revision anhängig (BFH V R 61/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit bei einem ehemals gemischt genutzten Gebäude
Leitsatz (amtlich)
Eine Vorsteuerberichtigung ist vorzunehmen, wenn in einem gemischt genutzten Gebäude die steuerpflichtige Tätigkeit eingestellt wird.
Normenkette
UStG §§ 15a, 15 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem gemischt genutzten Gebäude.
Die Klägerin ist Organträger der im Jahr 1997 gegründeten Alten– und Pflegeheim … GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie ebenfalls ist, und erzielt mit dem Betrieb des Alten– und Pflegeheims umsatzsteuerfreie Umsätze.
Im Jahr 2003 stellte die GmbH eine Erweiterung des von der Klägerin gepachteten Betriebsgebäudes fertig, bei der in einem Anbau eine Cafeteria errichtet wurde. Die Cafeteria wurde 2003 eröffnet und ist für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich. Die Klägerin erklärte hierzu die Absicht, die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze zu nutzen.
Der Beklagte war hingegen der Auffassung, dass die Cafeteria teilweise auch von den Heimbewohnern genutzt würde, da diese auch für die Heimbewohner zugänglich sei. Die Umsätze sollten daher zunächst getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden (Aktenvermerk Blatt 104 der Umsatzsteuersonderprüfer-Akte). Da die Klägerin aber keine getrennten Einzelaufzeichnungen führte, legte der Beklagte zusammen mit dem Steuerberater der Klägerin einvernehmlich fest, dass ohne Einzelaufzeichnungen ein Anteil in Höhe von 10% der Vorsteuer nach § 15a UStG korrigiert werde (Aktenvermerk Blatt 105 der Umsatzsteuersonderprüfer-Akte). In dem Bericht über die im April 2006 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin vom 5. April 2004 ist dem entsprechend in Tz. 15, 16 ausgeführt, für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG werde einvernehmlich davon ausgegangen, dass 10% der Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria steuerfrei zu belassen seien. Von den Vorsteuern in Höhe von 76.091 EUR, die beim Bau der Cafeteria insgesamt angefallen seien, entfielen daher 7.609 EUR auf steuerfreie Umsätze. Da für das Jahr 2004 bereits die Jahreserklärung vorliege, sei aus Vereinfachungsgründen die verbleibende Vorsteuer ab dem Jahr 2005 auf 8 Jahre zu verteilen und es ergebe sich abzüglich bereits erfolgter Korrektur ein jährlicher Abzugsbetrag nach § 15a UStG für die Jahre 2005 bis 2012 von 856 EUR (Blatt 109 der Umsatzsteuersonderprüfer-Akte).
Im Jahr 2014 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt (Bericht vom 5. November 2014, Blatt 42ff der Bp-Berichtsakten), bei der die Prüferin feststellte, dass die Klägerin die Cafeteria laut Gewerbeabmeldung zum 28. Februar 2013 vollständig aufgegeben hatte. Die Entwicklung des Wareneinsatzes und der Umsätze stellte die Prüferin wie folgt fest:
Wareneinsatz |
Umsätze |
2003 |
2.701,00 € |
5.360,00 € |
2004 |
511,00 € |
1.187,00 € |
2005 |
998,00 € |
1.162,00 € |
2006 |
519,00 € |
419,00 € |
2007 |
297,00 € |
174,00 € |
2008 |
- € |
121,00 € |
2009 |
- € |
- € |
2010 |
- € |
- € |
2011 |
- € |
- € |
2012 |
- € |
- € |
2013 |
- € |
- € |
Da seit dem Jahr 2008 kein Wareneinkauf mehr für den Betrieb der Cafeteria stattgefunden habe und seit dem Jahr 2009 auch keine Umsätze mehr erwirtschaftet worden seien, lagen nach Ansicht der Prüferin zumindest ab dem Kalenderjahr 2009 die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 15a UStG vor. Allein die Behauptung der Verwendungsabsicht für steuerpflichtige Umsätze sei nicht ausreichend, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Die Klägerin habe keine Unterlagen, die eine weitere Absicht zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen belegten, vorgelegt. Ebenso habe die Klägerin nicht belegen können, dass die Räumlichkeiten gar keiner Nutzung mehr unterlägen. Hier stelle sich die Frage, ob die Räumlichkeiten nicht etwa auch durch die Heimbewohner genutzt würden bzw. genutzt werden könnten. Der steuerliche Berater der Klägerin habe zwar angegeben, dass die Räumlichkeiten nicht mehr genutzt würden, während der Prüfung aber eingeräumt, dass eventuell ein bis zweimal im Jahr Versammlungen der Heimbewohner stattfinden könnten.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüferin und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 2009-2012 mit Bescheiden vom 30. Dezember 2014 entsprechend. Der Umsatzsteuerfestsetzung legte er den von der Betriebsprüfung ermittelten zurück zu zahlenden Vorsteuerbetrag von 7.704 EUR je Veranlagungszeitraum zu Grunde.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, die Gewerbeabmeldung sei nur erfolgt, um Wartungsarbeiten und andere laufende Kosten einzusparen, welche bei einem laufenden Cafébetrieb anfallen würden. Die Absicht, ein Café zu betr...