Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßverschleppungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
Eine Terminsverlegung wegen Erkrankung des Bevollmächtigten ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung so nah vor dem Termin erfolgt, dass eine Unterbevollmächtigung nicht mehr zumutbar ist. Als Einarbeitungszeit eines Unterbevollmächtigten ist im allgemeinen ein Zeitraum von 14 Tagen ausreichend.
Normenkette
ZPO § 227 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über mehrere einkommensteuerliche Sachverhalte. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger war im Streitjahr ledig. Er wohnte in ... und war als Elektromonteur auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wurden mit der Einkommensteuererklärung 1983 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.860,-- DM, Versicherungsbeiträge in Höhe von 8.147,-- DM und aussergewöhnliche Belastungen wegen des Unterhalts der Eltern (7.200 DM) und wegen der Körperbehinderung des blinden Vaters (7.200 DM) geltend gemacht.
Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehenden Einkommensteuerbescheid 1983 vom 3. 4. 1985 (Bl. 75 ESt-Akte) wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die aussergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt, die Versicherungsaufwendungen bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 3.510 DM.
Hiergegen wurde am 29. April 1985 Einspruch eingelegt.
Ein Teilabhilfebescheid Einkommensteuer 1983 erging am 29. 8. 1988 (Bl. 180 ESt-Akte). Darin wurden weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit überwiegend anerkannt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit ./. 1.801 DM angesetzt. Weitere Versicherungsleistungen oder aussergewöhnliche Belastungen blieben unberücksichtigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden wie im Vorjahr nach § 21a EStG ermittelt, da das betreffende Wohngrundstück aufgrund des Einheitswertbescheides zum 1. 1. 1981 als Einfamilienhaus bewertet war.
In der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1992 (Bl. 190 ESt-Akte) wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, die Festsetzung wegen der Höhe des Grundfreibetrages für vorläufig erklärt und der Einspruch im übrigen zurückgewiesen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 21a EStG zu ermitteln gewesen, da die bestandskräftige Bewertung des Grundstücks als Einfamilienhaus bindend sei unter Bezugnahme auf § 182 Abs. 1 AO und dem BFH Urteil v. 21. 10. 1986 - IX R 55/82 BStBl II 1987, 210. Eventuelle Unterhaltsleistungen an die Eltern seien nicht zu berücksichtigen, da solchen Zahlungen jedenfalls der Wert des von den Eltern unentgeltlich übertragenen Grundstücks gegenüber stehe. Entsprechend sei bereits für das Jahr 1981 rechtskräftig entschieden worden mit Bezug auf das Urteil des FG Rhld.-Pf. v. 19. 7. 1987 - 3 K 92/87. Der für 1978 angenommene Grundstückswert sei deutlich höher als die bis einschließlich 1983 geltend gemachten Unterhaltsleistungen.
Die am 2. März 1992 erhobene Klage richtete sich zunächst gegen die Höhe des Grundfreibetrages. Im Laufe des Klageverfahrens wurde sie erweitert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 21 EStG wie erklärt zu übernehmen, da es sich bei dem Wohnhaus um ein Zweifamilienhaus handeln würde. Die Eltern des Klägers seien auf Unterhaltszahlungen durch ihren Sohn angewiesen. Der Betrag aus § 32b EStG - Behinderten-Pauschbetrag - in Höhe von 7.200 DM könne vom Kläger im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden. Darüber hinaus seien Fahrtkosten, die durch die Körperbehinderung des Vaters entstanden seien, in Höhe von 1.260 DM anzuerkennen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung vom 24. 1. 1992 aufzuheben, hilfsweise, den geänderten Einkommensteuerbescheid 1983 vom 29. August 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. 1. 1992 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0,-- DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Revisionsverfahren im ersten Rechtsgang betraf die Frage der Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist. Durch Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 14. 11. 1995 (Az.: VIII R 3/95) wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Eine Stellungnahme des Bundesfinanzhofs zu materiell-rechtlichen Fragen erfolgte nicht.
Neben dem Streitjahr sind Klagen wegen weiterer fünf Jahre anhängig. Für das Jahr 1982 wurde 1988 (3.2.1988), für die Jahre 1983 bis 1985 wurde 1992 (23. 2., 6. 3., 3. 3. 1992), für das Jahr 1988 wurde 1989 (27. 12. 1989) und für das Jahr 1989 wurde 1991 (13. 10. 1991) Klage erhoben. Die Vorverfahren der Jahre 1982 bis 1985 waren zeitweise ausgesetzt wegen des Rechtsstreits über die Bewertung des bebauten Grundstücks des Klägers als Ein- oder Zweifamilienhaus.
Wegen der Streitjahre 1984 und 1985 war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. März 1993 bestimmt. Ein am 15. März 1993 eingegangener Antrag auf Terminsaufhebung wegen einer ...