Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit eines Mobiltelefons
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Zahnarzt, der ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um - wenn er Bereitschaftsdienst hat - erreichbar zu sein, ist ein Luxus-Mobiltelefon zum Anschaffungspreis von 5.200 € unangemessen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung anteiliger Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für ein Mobiltelefon, das der Kläger im Streitjahr 2007 zum Preis von 5.200,- € erworben hat.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zeitanteilig für zwei Monate Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 289,- € (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) für ein am 05.11.2007 zum Preis von 5.200,- € angeschafftes Handy als Betriebsausgaben geltend.
Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke „Vertu“, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.
Die AfA für das Handy wurde im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.04.2009, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, zunächst in der beantragten Höhe als Betriebsausgaben des Klägers berücksichtigt.
Am 17.06.2009 erging aus vorliegend nicht streitigen Gründen ein ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Änderungsbescheid.
Bei einer im Jahr 2009 für das Streitjahr 2007 durchgeführten Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin in ihrem Prüfbericht vom 22.09.2009 die Anschaffungskosten des Mobiltelefons in Höhe von 5.200,- € als unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und versagte die Anerkennung als Betriebsausgaben. Die Entscheidung, ob Betriebsausgaben als unangemessen anzusehen seien, sei nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns spiele dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend; vielmehr komme es auf die Qualität seiner eigenen Arbeit an. Die berufsbedingte Erreichbarkeit des Klägers sei auch durch ein „normales“ Handy zu gewährleisten. Es sei daher nur ein angemessener Teil in Höhe von 300,- € für ein derartiges Mobiltelefon anzuerkennen.
Der Beklagte schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und änderte den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.04.2009 (in der Fassung des Bescheides vom 17.06.2009) durch Bescheid vom 19.10.2009 dahingehend, dass die Betriebsausgaben des Klägers um die (zeitanteilige) AfA in Höhe von 289,- € gekürzt und im Gegenzug die als angemessen angesehenen Anschaffungskosten für ein Handy in Höhe von 300,- € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG anerkannt wurden.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 Einspruch ein. Sie begründeten den Einspruch damit, dass der Kläger bei der Anschaffung darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für circa 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne. Die Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG beziehe sich nicht auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Gemessen am Gesamtumsatz des Klägers im Streitjahr habe der Anteil der Handyanschaffung nur 0,83 % betragen und könne aus ihrer Sicht daher nicht als unangemessen angesehen werden. Wenn man die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 10 Jahren umlege, ergäben sich Kosten in Höhe von 520,- € jährlich. Auch insofern könne nicht von einer Unangemessenheit gesprochen werden, zumal nicht jedes Jahr ein neues Handy angeschafft werden müsse. Zudem habe das Handy einen besonders guten Empfang.
Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22.07.2010 als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Betriebsinhaber könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen wolle. Grundsätzlich seien dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Allerdings dürften Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Die Bewertung der Unangemessenheit habe nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breites...