Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste eines Hobby-Autoren als Liebhaberei
Leitsatz (amtlich)
Verluste aus Autorentätigkeit sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Autor Druckkostenzuschüsse gezahlt hat, die nur durch unrealistische Verkaufszahlen hätten ausgeglichen werden können. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
Normenkette
EStG §§ 18, 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.
Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b zur Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in O, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).
Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €, Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend. Einnahmen erklärte er keine.
In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung, ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten in Höhe von 65 €.
In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit. Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.
Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des Weiteren erklärte er einen Verlust aus der Autorentätigkeit in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten. Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000 km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €. Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben. Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe von 1.350 € enthalten.
Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin. Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.
Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen, Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. Weder Titel, Subjet oder der Vertriebsweg und die dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt, bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009 und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen, zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung, Papier, Drucker usw. Die Gewinnermittlung beschränke sich auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000 angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die Massagepraxis fehlten nach wie vor.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in O sei im Jahre 2010 zu pri...