Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage 1996
Nachgehend
Tenor
I. Unter Abänderung des Bescheides über Eigenheimzulage ab 1996 vom 12. März 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997 wird die Eigenheimzulage ab 1996 auf 5.500,00 DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag und die daraus resultierende Höhe der Eigenheimzulage in Streit.
Die Kläger sind Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 1996 (Urk. Rolle – Nr.: K 2576/96 des Notars … in … haben die Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung die Miteigentumsanteile der Geschwister der Klägerin von jeweils 1/6 am elterlichen Grundbesitz für insgesamt 180.000,00 DM als Miteigentümer jeweils zur Hälfte erworben. Die Klägerin war zuvor zu 4/6 und ihre beiden Geschwister zu je 1/6 an dem elterlichen Grundbesitz beteiligt gewesen.
Für die Anschaffungskosten dieser Erbteile in Höhe von insgesamt 185.242,00 DM beantragten die Kläger eine Eigenheimzulage von 2,5 v. H. der gesetzlichen Bemessungsgrundlage von 100.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 12. März 1997 hat der Beklagte die Eigenheimzulage der Kläger ab dem Kalenderjahr 1996 auf insgesamt 3.834,00 DM festgesetzt. Hierbei ging er für die Berechnung des Fördergrundbetrages lediglich von den hinzu erworbenen Miteigentumsanteilen von 2/6 (= 1/3) und somit nur von einer Bemessungsgrundlage von 1/3 von 100.000,00 DM = 33.334,00 DM aus.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Beklagte wies mit Einspruch vom 11. Juni 1997 den Einspruch als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, daß die Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kein Gesamtobjekt sondern nur Miteigentumsanteile eines Objektes hinzu erworben hätten. Da die hinzuerworbenen Anteile kein eigenständiges Objekt, sondern diese nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil der Kläger als ein Objekt zu behandeln seien, sei der Fördergrundbetrag nur anteilig zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung des Fördergrundbetrages von 2.500,00 DM (ohne die unstreitigen Kinderzulagen) begehren.
Sie verweisen darauf, daß die Auffassung des Beklagten, die auf einem Erlaß des Ministeriums der Finanzen … vom 22. August 1996 beruhe, welcher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder ergangen sei (Der Betrieb 1996, 1899) mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut nicht im Einklang stehe.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG könne der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Folglich sei Voraussetzung für die Reduzierung auf einen nur quotalen Förderungsbetrag, daß mehrere Anspruchsberechtigte als Eigentümer einer Wohnung tatsächlich vorhanden seien. Zwar hätten im vorliegenden Fall die Kläger die Erbteile am elterlichen bzw. schwiegerelterlichen Grundbesitz je zur Hälfte zum Miteigentum erworben, als Ehegatten lägen bei ihnen jedoch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor, so daß nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG keine Anwendung finde. Die Kläger stünden folglich vom Gesetzeswortlaut her einem Anspruchsberechtigten gleich. Eine quotale Kürzung der Eigenheimzulage komme daher im vorliegendem Falle nicht in Betracht. Dies wäre vom eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG her nur dann der Fall, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, eine quotale Kürzung der Eigenheimzulage auch dann vorzunehmen, wenn lediglich Anteile an einer Wohnung zu Alleineigentum gesondert erworben würden, stehe daher mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht im Einklang. Der Gesetzgeber habe hier in § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG bewußt auf eine den §§ 10 e Abs. 1 Satz 6 und 10 i Abs. 1 Satz 4 EStG gleichlautende Regelung verzichtet, so daß ein Anteilserwerb – wie im vorliegenden Fall im Wege einer Erbauseinandersetzung – grundsätzlich mit der vollen Eigenheimzulage gefördert werden könne. In § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sei vom Gesetzgeber ausschließlich eine Regelung für den Miteigentumsanteil getroffen worden, jedoch keine mehr für den Anteilserwerb, der zu Alleineigentum führe.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
unter Abänderung des Bescheides über Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 1996 vom 12. März 1997 und der hierzu erga...