rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990–1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Finanzierungskosten für einen PKW geltend machen kann.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist bei … AG in … beschäftigt. Hieraus erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In den Streitjahren hat sie jeweils einen Neuwagen angeschafft. Der vom Arbeitgeber hierfür gewährte Personalrabatt wurde als geldwerter Vorteil dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Diese Neuwagen hat die Klägerin jeweils mit einem Kredit finanziert; die angefallenen Kreditkosten macht sie u.a. als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre 1990 bis 1993 berücksichtigte der Beklagte diese Finanzierungskosten für die PKW nicht. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß der Klägerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses Sonderkonditionen für den Kauf verschiedener PKW eingeräumt worden seien. Der Kaufpreis sei teilweise fremdfinanziert worden. Diese Rabatte würden nach dem Einkommensteuergesetz als Einnahmen in Form eines geldwerten Vorteils anzusehen sein. Entsprechend würden diese Rabatte versteuert. Diese Einnahme „geldwerter Vorteil” hätte sie nur erhalten, weil der Kaufpreis teilweise finanziert worden sei. Deshalb seien die Kosten für den Kredit Aufwendungen, die im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz –EStG– zum Erwerb dieser Einnahme notwendig gewesen seien. Denn Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; Werbungskosten seien auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen würden. Die Schuldzinsen würden mit der Einkunftsart „geldwerter Vorteil” in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, da der Kredit zweckgebunden sei.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1995 die Einkommensteuerbescheide für 1990 vom 24. Juli 1991, für 1991 vom 21. Juli 1993, für 1992 vom 29. März 1994 und für 1993 vom 13. Dezember 1994 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin weitere Werbungskosten (Schuldzinsen) in Höhe von

601,14 DM für 1990,

1.220,49 DM für 1991,

712,88 DM für 1992 und

446,00 DM für 1993

berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Arbeitstag und je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pauschbetrag berücksichtigt werde. Mit diesem Pauschbetrag seien sämtliche mit der laufenden Nutzung eines Kraftfahrzeugs typischerweise zusammenhängende Kosten abgegolten; nicht dagegen solche Aufwendungen, die ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar seien. Zinsen für die Fremdfinanzierung eines vom Arbeitnehmer angeschafften PKW seien ihrer Natur nach insoweit Werbungskosten, als sie auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen würden und würden zu den gewöhnlichen, durch den Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen zählen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Finanzierungskosten für die verschiedenen PKW nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung. Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen. Dabei ist nach dem BFH eine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Hierbei ist nicht erforderlich, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und den Aufwendungen besteht. Es genügt auch ein mittelbarer Zusammenhang. Der mittelbare Zusammenhang darf indes nicht allzu lose und entfernt sein.

Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit, einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das ist für den Abzug von Zinsen ausdrücklich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt. Sie müssen mit einer auf Erzielung steuerpflichtiger, Einnahmen gerichteten Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 91 Rz. 81). Dieser Zusammenhang der Kreditzinsen mit den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ist im Streitfall nicht gegeben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines PKW, der kein Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG), sondern Privatvermögen ist...

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