Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung
Leitsatz (amtlich)
1. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG vor, sind Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung einzureichen.
2. Eine unbillige Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG liegt nicht schon deshalb vor, weil keine absolute Garantie für die Sicherheit der Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gegeben werden kann.
Normenkette
EStG § 25 Abs. 4; UStG § 18 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form beim Beklagten einzureichen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eltern von drei in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen Kindern. In den Streitjahren 2010 - 2012 erzielten sie jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger zudem geringfügige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Fotograf und Autor bzw. als Tauchlehrer.
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 - 2012 wurden unter Verwendung der Software WISO Steuer-Sparbuch erstellt. Die Kläger reichten die Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 jeweils nur in Papierform beim Beklagten ein. Erstmals im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31. August 2012 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass in diesem Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte erzielt worden seien und dass sie entsprechend § 25 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung verpflichtet seien. Zur Vermeidung unbilliger Härten könne das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Mit Schreiben vom 14. September 2012 erklärte der Kläger, dass seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 € pro Jahr liegen würden. Er bitte daher darum, auch weiterhin die Steuererklärung auf analogem Wege durchführen zu können.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. September 2012 (Bl. 7 Antragsakte) unter Hinweis auf § 150 Abs. 6 Abgabenordnung (AO), § 25 Abs. 4 EStG und § 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) ab. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Die Kläger würden für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen seit Jahren das Steuerprogramm WISO nutzen, das eine Schnittstelle für die elektronische Übermittlung mittels ELSTER zur Verfügung stelle. Die Kläger müssten daher allein die entsprechende Funktion dieses Programms nutzen.
Am 16. Oktober 2012 erhoben die Kläger nochmals Widerspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung ihres Antrags. Sie trugen hierzu vor, dass sie die Übermittlung von Daten, insbesondere von Kontodaten und Einkommensverhältnissen übers Internet grundsätzlich ablehnten. Auch beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Internetbetrüger hätten versucht, von ihnen wegen einer angeblichen Notsituation von Verwandten und Freunden im Ausland Geld zu erpressen. Wie diese Personen an ihre Daten gelangt seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Familie habe daher sämtliche Internetgeschäfte unterbunden. Ihre Kinder würden so erzogen, dass eine mittlerweile nicht mehr ungewöhnliche Internetabzocke durch zu gutgläubig übermittelte Bankdaten nicht mehr vorkommen sollte. Die Einkommensteuererklärung werde daher auch weiterhin analog abgegeben. Mit Schreiben vom 17. November 2012 trugen sie ergänzend vor, dass die technischen Fähigkeiten für die vom Beklagten geforderte elektronische Übermittlung sicherlich vorhanden seien. Das Internet würde privat wie auch beruflich genutzt. Hauptargument für die Ablehnung der elektronischen Datenübermittlung sei zum Einen, dass auch die vom Beklagten bestätigte Garantie, dass niemals etwas passieren könne, nicht gegeben sei. Sicherheit sei nur durch persönliche Abgabe der Einkommensteuerunterlagen gewährleistet. Zum Anderen hätten sie einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch und seien aus diesem Grund nicht bereit, finanzielle Daten im Internet zu übermitteln. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung werde auch weiterhin sehr übersichtlich bleiben, da der Betrag für selbständige Einkünfte ca. 500 - 1.000 € pro Jahr nicht übersteigen werde. Der Aufwand zur Bearbeitung solcher analogen Einkommensteuererklärungen würde sich daher im Rahmen halten.
Trotz der vorangegangenen Aufforderung reichten die Kläger am 13. August 2013 auch die Erklärung für das Jahr 2012 in Papierform beim Beklagten ein. Hierbei erklärten sie Einkünfte des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit (Foto und Autorentantieme) in Höhe von -157 € und aus einer Tätigkeit als Tauchlehrer in Höhe von 230 €. Mit Schreiben vom 14. August 2013 forderte der Beklagte die Kläger auf, diese Steuererklärung bis zum 13. Septembe...