Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhausgrundstück, dessen Fläche größer als das 20-fache der bebauten Fläche ist. Im Kalenderjahr 1986 wurden die Einkünfte aus diesem Grundstück gemäß § 21 a Abs. 6 EStG mit 1 v. H. des um 40 v. H. erhöhten Einheitswertes angesetzt.
Im Streitjahr 1987 sind an dem Grundstück Reparaturaufwendungen in Höhe von 169.689,81 DM und Herstellungskosten in Höhe von 116.859,26 DM, zusammen also 286.549,07 DM angefallen. In der Einkommensteuererklärung für 1987 waren die Einkünfte aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus bei einem Einheitswert von 73.500 DM (wie im Kalenderjahr 1986) mit 1.029,– DM als Mietwert erklärt, im Einkommensteuerbescheid für 1987 jedoch nicht angesetzt worden. Als Werbungskosten hatte die Klägerin Aufwendungen nach § 82 a EStDV mit 10 v. H. von 84.628,– DM (= 8.463,– DM) für den Einbau von Fenstern und Wärmedämmung geltend gemacht. Im Steuerbescheid wurden jedoch nur erhöhte Absetzungen für eine Wärmepumpe und einen Heizkessel aus den Jahren 1983 und 1985 mit insgesamt 800,– DM und für den Umbau der Heizung im Jahr 1987 mit 1.995,– DM als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung berücksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO.
Unter dem 21. Februar 1992 hat die Klägerin beantragt, den Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Hierin sollten fiktive Mieteinnahmen von 14.472,– DM angesetzt, die Steuerbegünstigung nach § 82 a EStDV von bisher 2.795,– DM sollte nur mit 800,– DM berücksichtigt und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 169.690,– DM als Werbungskosten anerkannt werden. Der Beklagte hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, daß der Mindestbetrag gemäß § 21 a Abs. 6 2. Halbsatz EStG zum Ansatz kommen müsse.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. März 1994 und der Verfügung vom 03. August 1992 den Beklagten zu verpflichten, den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus als überschuß der Werbungskosten über den Mietwert mit einem Betrag von ./. 158.085,– DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Sie macht geltend: Bei einem Einfamilienhaus mit übergroßer Grundstücksfläche sei bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 1986 der Nutzungswert durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben zu ermitteln gewesen. Infolgedessen komme die sog. große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG zum Zuge mit der Folge, daß sie den Nutzungswert grundsätzlich bis einschließlich 1998 durch Gegenüberstellung des Mietwerts und der Ausgaben ermitteln könne. Diese gesetzliche Regelung sei eindeutig. Sie erlaube keinen Rückgriff auf § 21 a Abs. 6 2. Halbsatz. § 21 a EStG sei insgesamt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes 1986 außer Kraft getreten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die streitigen Aufwendungen hätten bei Geltung des § 21 a Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nicht gewollt habe, daß der Steuerpflichtige durch den Wegfall des § 21 a EStG besser gestellt werde als dies bei Anwendung des § 21 a Abs. 6 EStG möglich gewesen sei. Es liege daher eine Regelungslücke vor. Diese Lücke sei entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes zu schließen. Dies führe zu dem Ergebnis, daß zwar die große Übergangsregelung anwendbar sei, jedoch unter Beachtung des Mindestwerts gemäß § 21 a Abs. 6 2. Halbsatz EStG mit der Folge, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheids abgelehnt. Denn bei der Klägerin sind keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Durch das Wihneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I 1986, 730) ist die Besteuerung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung im eigenen Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück abgeschafft worden. Der Gesetzgeber hat jedoch weitgehende Übergangsregelungen geschaffen. In § 52 Abs. 21, Satz 2 EStG ist der Fall geregelt, daß bei einer Wohnung im eigenen Haus im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswertes als überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998. Die Nutzungswertermittlung nach § 21 a Abs. 6 EStG ist keine Überschußrechnung. Nur rein äußerlich liegt eine solche vor. Sie ist aber keine echte i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Sie will kein echtes Ergebnis erzielen und der Besteuerung...