Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 08. Januar 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Oktober 1994 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 53.948,00 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben zu 1/3 die Kläger und zu 2/3 der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist Abzugsfähigkeit von Umzugskosten.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Geschäftsführer und war bis Ende 1988 als Prokurist in … tätig. In … hatten die Kläger im Jahre 1985 eine Eigentumswohnung gekauft, die sie selbst mit ihren beiden Kindern bis zum 15. Dezember 1988 bewohnt und für die sie die Steuerermäßigung gemäß § 7 b Einkommensteuergesetz –EStG– in Anspruch genommen haben. Im Anschluß an seine Tätigkeit in … hat der Kläger im Jahre 1989 in … eine Stellung als Geschäftsführer angetreten. Am 16. Dezember 1988 ist die Familie in das angemietete Einfamilienhaus in … umgezogen. Anschließend versuchten die Kläger, ihre Eigentumswohnung in … zu veräußern. Die Verkaufsverhandlungen haben sich verzögert, so daß die Kläger die Wohnung erst am 11. September 1989 verkaufen konnten. Die Übergabe erfolgte am 15. Oktober 1989. Am 13. Dezember 1989 hat der mit der Veräußerung beauftragte Makler den Klägern für seine Bemühungen brutto 6.213,00 DM in Rechnung gestellt (Bl. 8 Einkommensteuer-Akten). Diesen Betrag machte der Kläger u.a. im Rahmen der Umzugskosten für 1989 bei den „sonstigen Aufwendungen” bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Als Verlust aus der Eigentumswohnung in … wiesen die Kläger bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Betrag in Höhe von 25.155,00 DM aus, der sich wegen fehlender Mieteinnahmen ausschließlich aus Werbungskosten ergab. In diesen Werbungskosten ist die Abschreibung gemäß § 7 b EStG mit 10.950,00 DM enthalten und 294,84 DM für die Fahrt nach … zum Verkauf der Eigentumswohnung.
Das früher zuständige Finanzamt Langen hat die Einkommensteuerveranlagung ohne die Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Beträge durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 erging am 8. Januar 1991. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor, daß sämtliche Kosten (einschließlich der Verluste aus Vermietung und Verpachtung) als Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Stellungswechsel des Klägers zu sehen seien und daher als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers berücksichtigt werden müßten. Mit Schreiben vom 27. Februar 1991 teilte das Finanzamt … dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß eine Aussetzung insoweit erfolge, als in Anlehnung an § 6 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ein geschätzter ortsüblicher Mietwert von monatlich 1.000,00 DM zugrunde gelegt werden könnte. Weiter wurde darauf hingewiesen, daß die von den Klägerin ursprünglich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen (Schuldzinsen, Maklergebühr, Abschreibungsbetrag usw.) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Eigentumswohnung stehen würden. Diese Kosten seien nicht steuermindernd zu berücksichtigen, weil die Wohnung weder selbstgenutzt werden würde noch eine Vermietungsabsicht bestanden hätte. Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 nahm das Finanzamt … zu dem Einspruch nochmals Stellung und fragte an, ob der Einspruch auf den Ansatz des Mietwertes für 6 Monate beschränkt würde. Daraufhin teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit, daß der Einspruch in vollem Umfang aufrechterhalten würde. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1994 hat das nunmehr zuständige Finanzamt … den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß im Streitfall Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen würden. Die Anweisung in Abschnitt 26 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR– mit Bezug auf das BUKG stelle nach dem BFH-Urteil in Bundessteuerblatt –BStBl– II 1982, 595 eine zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffes dar. Die dort aufgestellten Erstattungskriterien würden als Maßstab für nicht im öffentlichen Dienst angestellte Arbeitnehmer gelten. Im Veranlagungszeitraum 1989 habe das BUKG vom 13. November 1973 gegolten, welches durch das BUKG vom 11. Dezember 1990 ersetzt worden sei. Hier sei besonders die Dauer der Mietentschädigung erheblich erhöht worden. Deshalb würde ansichts der Umstände eine Beurteilung des Sachverhalts nach BUKG 1990 als zeit- und sachgerechter gesehen. Gemäß § 8 Abs. 3 BUKG 1990 könne eine Mietentschädigung längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten für die bisherige Wohnung im eigenen Haus gezahlt werden, wenn am neuen Arbeitsplatz eine Mietwohnung gemietet werden würde. Ihre Eigentumswohnung habe 10 Monate leergestanden, erst anschließend habe sie verkauft werden können. I...