Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld bei Warten auf Referendarstelle
Leitsatz (amtlich)
Ein Kind setzt auch dann seine Berufsausbildung fort, wenn es die erste Staatsprüfung für das Lehramt im März 2006 abgeschlossen hat und sich nicht für eine Referendarstelle zum 01. August 2006, sondern erst zum 1. Februar 2007 bewirbt, weil aufgrund eines Schreibens der ADD festgestanden hat, dass aufgrund der hohen Bewerberzahlen das Kind zum 01. August 2006 eine Referendarstelle nicht bekommen kann. Es erscheint ein Formalismus seitens des Beklagten zu fordern, das Kind muss sich bewerben, obwohl schon klar war, dass es die gewünschte Referendarstelle nicht erhält.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c
Tatbestand
Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit nach der Prüfung bis zum Beginn der Referendarzeit gewährt werden kann.
Der Kläger hat u. a. die Tochter N, geboren am 12. November 1981. Nach dem Abitur im März 2002 hat N an der Universität ... für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen studiert. Am 9. März 2006 hat sie die erste Staatsprüfung bestanden (Bl. 147 Kindergeldakte). Der Kläger hat mitgeteilt, dass die Referendarzeit erst im Februar 2007 beginnen kann. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2006 aufgehoben, da N das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Nachweise über eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmende Referendariatsstelle seien nicht erbracht worden.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ein Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - vom 28. Juni 2006 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass Nadine sich noch nicht für eine Stelle im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen beworben habe. Die Bewerbungsfrist für das laufende Verfahren mit Beginn 1. August 2006 sei am 1. April 2006 abgelaufen. Für das Hauptverfahren könnten nur Bewerber, welche vor dem Bewerbungsschluss ihre erste Staatsprüfung abgelegt hätten, berücksichtigt werden. Aufgrund der hohen Bewerberzahlen sei eine Einstellung zum 1. August 2006 nicht möglich. N habe einen befristeten Vertretungsvertrag an der Grundschule L vom 24. Mai 2006 bis 14. Juli 2006 (Beginn der Sommerferien) angenommen. Der nächste Vorbereitungsdienst beginne am 1. Februar 2007 an den Seminarorten T, N und M (Bl. 162 Kindergeldakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 ist der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass laut der Bestätigung der ADD der Beginn der Referendarzeit wegen der hohen Bewerberzahl nicht am 1. August 2006 habe erfolgen können. Zum nächstmöglichen Termin, am 1. Februar 2007 habe N bereits die Bestätigung einer Referendariatsstelle erhalten. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 c Einkommensteuergesetz - EStG - genüge es, dass das Kind ernsthafte Bemühungen nachweise, die Berufsausbildung fortzusetzen. Dies sei vorliegend geschehen, die zeitnahe Fortsetzung der Ausbildung durch das Referendariat sei allein daran gescheitert, dass in Rheinland-Pfalz nur im Abstand von sechs Monaten neue Referendare beschäftigt würden. Es handele sich um eine deutlich übersteigerte Anforderung, dennoch zu erwarten, Bewerbungen in anderen Bundesländern zu erstellen, zumal auch dort eine frühere Anstellung als Referendarin aufgrund der Regelung, dass „Landeskinder“ bevorzugt eingestellt würden, nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre. Obschon das vorgelegte Schreiben der ADD vom 28. Juni 2006 ausdrücklich bestätige, dass eine Einstellung von N bei einer Bewerbung zum 1. August 2006 aufgrund der hohen Bewerberzahl nicht in Frage gekommen wäre, fordere die Beklagte offensichtlich, diese feststehende Entscheidung durch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren förmlich herbeizuführen. Mit anderen Worten: Die Tochter des Klägers hätte sich auf eine Ausbildungsstelle bewerben müssen, obwohl von vorne herein festgestanden hätte, dass sie zum nächsten Einstellungstermin keine Stelle bekommen hätte. Das Schreiben der ADD dürfte als Nachweis dafür, dass vor dem 1. Februar 2007 eine Fortsetzung der Ausbildung für die Tochter nicht in Betracht gekommen sei, ausreichend sein. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 c EStG seien damit nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
- den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 31. Mai 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
Zur Begründung führt sie aus, dass N die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 9. März 2006 abgelegt habe. Sie hätte sich danach bis zum 1. April 2006 für eine Stelle im Vorbereitungsdienst für den Beginn 1. August 2006 bewerben können. Das habe sie jedoch nicht getan. Die Annahme, eine Berufsausbildung habe mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden können, sei nur dann gerechtfertigt, wenn bei dem Kind ein Ausbildungswille vorhanden gewesen sei. Dieser Ausbildungswille...