Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Pizzeria
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 AO zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnung der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können.
Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Wobei es das Ziel der Schätzung ist, diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1 S. 1, § 158
Tatbestand
Streitig ist die vom Beklagten auf Grund einer Betriebsprüfung durchgeführte Schätzung.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben folgende Restaurants geführt und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt:
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1997 |
1998 |
Kläger: |
Restaurant … |
--- |
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Restaurant … |
Restaurant … |
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1/2-Beteiligung Bistro C. |
1/2-Beteiligung … (bis 1.April 1998) |
Ehefrau des Klägers: |
1/2-Beteiligung Bistro C. |
1/2-Beteiligung Bistro C. (bis 1. April 1998) |
Das Restaurant C. hat sich in der ... befunden. Am 29. Juli 1999 eröffnete der Kläger IL … in …, ein paar Schritte von der … entfernt. Das Restaurant O. in der Hospitalgasse wurde am 29. Oktober 2000 geschlossen. Das Restaurant IL … hat der Kläger am 30. September 2001 abgemeldet, ab 1. Oktober 20 wurde es auf seine Ehefrau angemeldet.
Die Ehefrau des Klägers hat zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte des Klägers im Restaurant C.
Für die Jahre 1997 und 1998 hat bei dem Kläger für das Restaurant C. nach eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 29. Dezember 2000. Unter Tnr. 1.06 ist ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 1998 eine detaillierte Einzelkalkulation durch Aufschlüsselung des kompletten Wareneinsatzes vorgenommen wurde. Kern der ermittelten Kalkulationsdifferenzen ist die Erhöhung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes von 141,2 % in 1998 auf 209,9 % mittels einer detaillierten Kalkulation. Dieser Rohgewinnaufschlagsatz lag bei weitem unter dem Mittelwert für Pizzerien (270 %) und nur unwesentlich über den Mittelwert für Schank- und Speisewirtschaften (203 %). Ohne Durchführung einer Einzelkalkulation wurde der für 1998 ermittelte Rohgewinnaufschlag auch für das Jahr 1997 zu Grunde gelegt. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Anlagen zum Betriebsprüfungsbericht betreffend die Einzelkalkulation der Getränke- und Küchenwaren 1998 verwiesen (Bp-Berichtsakten).
In Tnr. 1.09 wurden die Beanstandungspunkte aufgeführt, die die Notwendigkeit einer Hinzuschätzung rechtfertigen:
„a.) geringe ungebundene Entnahmen, sowohl 1997 als auch 1998;
b.) nicht geklärte Einlagen aus dem Privatbereich in den betrieblichen Bereich;
c.) fiktive Einlagebuchungen zur Abstimmung von Kassendifferenzen;
d.) verbleibende ungebundene Entnahmen sind bei weitem nicht ausreichend zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs;
e.) höhere Lohnzahlungen als die erklärten Löhne wurden aus nicht gebuchten Erlösen getätigt;
f.) Z-Ausdrucke der vorhandenen Registrierkasse wurden bezüglich der Tageseinnahmen vernichtet;
g.) Tageseinnahmen wurden lt. Aussage von Herrn L. geschätzt (zum Teil vom Steuerberater)".
Auf Grund dieser Feststellungen sind folgende Zuschätzungen vorgenommen worden:
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1997 |
1998 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
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lt. Erklärung |
:/. 3.107 DM |
10.514 DM |
Kalkulationsdifferenzen |
108.626 DM |
132.475 DM |
Umsatzsteuer |
16.294 DM |
(15 %) 4.968 DM |
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(16 %) 15.897 DM |
Umsatzsteuer aus Minderung Außer-Haus-Verkäufe |
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4.207 DM |
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121.813 DM |
168.061 DM |
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist ersichtlich, dass bei den Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erzielt worden ist.
Entsprechend diesen Feststellungen hat der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 am 27. Februar 2001 erlassen.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch erhoben mit der Begründung, dass die vorgelegte Gewinnermittlung vollumfänglich verworfen worden sei und der Betriebsprüfer eine Gewinnkalkulation durchgeführt habe. Es werde nicht bestritten, dass auf Grund der von ihnen vorgelegten Unterlagen eine Nachkalkulation der erklärten Ergebnisse geboten erschien. Sie könnten allerdings dem Ergebnis der Kalkulation nicht zustimmen. Bei der überwiegenden Anzahl der im Restaurant angebotenen Speisen sei der kalkulatorisch angesetzte Mengenverlust zu niedrig. Auch seien die Darreichungsgrößen bei den einzelnen Produkten unterschiedlich. Dementsprechend minderte sich die Anzahl der verkauften Einheiten. Darüber hinaus sei auch die Pizzakalkulation und der dortige Mehleinsatz nicht zutreffend. Es sei nur die Hälfte des vorbereiteten Pizzateiges auch tatsächlich zur Herstellung von Pizza verwendet worden. Die andere Hälfte sei für die Herstellung von Brot verwendet worden, das ...