Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein von der Klägerin zu 1. im Streitjahr 1990 vereinnahmter Betrag von insgesamt 450.000,00 DM als Rückfluss früherer Werbungskosten und damit als Vermietungseinnahmen (so: das Finanzamt) oder als nicht steuerbarer Bestandteil des Verkaufspreises (so: die Kläger) anzusehen ist.

Die Klägerin zu 1. ist eine grundstücksverwaltende Kommanditgesellschaft (im folgenden auch: KG); die Kläger zu 2. und 3. sind ihre alleinvertretungsberechtigten Komplementäre (Gesamtvertretung). Im Gesellschaftsvermögen der KG befand sich u. a. ein Hotelgrundstück, das seit 1980 bzw. 1981 bis zum 31. Dezember 1997 verpachtet war. Wegen schleppenden Zahlungsweise durch den Pächter und nachdem erhebliche Pachtrückstände aufgelaufen waren, bemühte sich die KG im Jahr 1988 – allerdings ergebnislos – um den Verkauf des Hotelanwesens. Zum 30. Juni 1989 wurde – nach Zurückstellung der Verkaufsabsicht – der bisherige Pachtvertrag aufgelöst und das Objekt an eine der KG nachstehende GmbH, die den Hotelbetrieb fortsetzen wollte, langfristig weiterverpachtet. Gleichzeitig begann die KG mit der Durchführung umfangreicher Renovierungsmaßnahmen, und zwar einerseits, um entsprechenden Auflagen der Stadt … nachzukommen, andererseits, um die Attraktivität des Hotels zu steigern. Am 11. Oktober 1989 meldete sich über einen Makler überraschend ein neuer Kaufinteressent, an den schließlich das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1989 (Bl. 39 ff. Proz.-Akte; Bl. 76 ff. Vertragsakte) für 9.550.000,00 DM veräußert wurde. Der Übergang von Nutzen und Lasten wurde zum 1. März 1990, die Zahlung des Kaufpreises zum 27. Februar 1990 vereinbart. In § 10 des Vertrags ist unter „ergänzende Vereinbarungen” festgeschrieben, dass an verschiedene Handwerksunternehmen (im einzelnen auf gelistet) von der KG bereits Aufträge in einem Gesamtauftragsvolumen von über 450.000,00 DM vergeben worden seien. Der Käufer verpflichtete sich, in die bestehenden „Werkverträge bzw. Auftragsverhältnisse” einzutreten und neben dem Kaufpreis die Bezahlung der Handwerker und des Architekten (dessen Honorar wurde mit mindestens 30.000,00 DM beziffert) zu übernehmen, allerdings bis zu einem Höchstbetrag von 450.000,00 DM incl. Umsatzsteuer. In Vollzug dieser „ergänzenden Vereinbarung” zahlte der Käufer an die KG – entsprechend der von dieser erteilten Abrechnungen vom 24. Dezember 1989, 23. Januar 1990 und 5. Februar 1990 (Bl. 46 bis 48 Proz.-Akte) über Renovierungskosten von über 681.000,00 DM im Jahr 1990 den vereinbarten Höchstbetrag von 450.000,00 DM (brutto).

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Bericht vom 17. Juni 1996, Bl. 73 ff. Bp-Akte) hatte das Finanzamt zunächst die Auffassung vertreten, dass die Renovierungskosten, die auf Leistungen nach dem 20. Dezember 1989 (Datum des Veräußerungsvertrags) entfielen und im Streitjahr 1990 von der KG gezahlt worden seien, deshalb vom Werbungskostenabzug (= 548.252,00 DM netto bis zum 1. März 1990; zzgl. – insoweit unstreitig – für die Zeit nach dem 1. März 1990: 115.676,00 DM; vgl. insoweit Tnr. 1.2.a des Bp-Berichts sowie die Zusammenstellung, Bl. 92 Bp-Akte) ausgeschlossen werden müssten, weil vom Abschluss des Kaufvertrages an die Vermietungserzielungsabsicht hinter der Veräußerungsabsicht zurückgetreten sei. Dementsprechend erließ das Finanzamt unter dem 28. August 1996 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid (Bl. 21 F-Akte 1990), mit dem es Vermietungseinkünfte von insgesamt ./. 198.248,00 DM feststellte. Im Verlaufe des anschließenden Einspruchsverfahrens wurde zwischen den Beteiligten Einvernehmen dahin erzielt, dass der damals streitbefangene Werbungskostenabzug von 548.252,00 DM zu gewähren sei, da die KG bis zum Besitzübergang (1. März 1990) noch Vermietungseinkünfte erzielt habe. Das Finanzamt vertrat nunmehr allerdings die Auffassung, dass die Zahlungen des Käufers von 450.000,00 DM als Mieteinnahmen zu erfassen seien und erließ am 1. März 1998 eine dementsprechend die Einkünftefeststellung änderte Einspruchsentscheidung (Bl. 50 Rechtsbehelfsakte).

Mit der hiergegen gerichteten Klage wenden sich die Kläger gegen die Zurechnung der Zahlungen als Mieteinnahmen. Sie meinen, dass es sich hier nicht um Werbungskostenersatz, sondern um einen Kaufpreisbestandteil handele. Mit den Zahlungen seien lediglich die Wertsteigerungen ausgeglichen worden, die das Gebäude durch die Umbaumaßnahmen erfahren habe. Die Wertsteigerung habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht endgültig festgestanden. Daher sei der Käufer nur bereit gewesen, die Wertsteigerung nur bis zu einem Höchstbetrag von 450.000,00 DM zu bezahlen.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Feststellungsbescheid 1990 vom 28. August 1996 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. April 1998 da...

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