Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.1999; Aktenzeichen VI R 43/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Arbeitgeberpflicht zur Auszahlung des Kindergeldes nach § 73 Abs. 1 EStG.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der … insbesondere im Bereich … sowie des … tätig ist. Die … Gruppe besteht aus den … sowie dem Bereich … Die Klägerin tritt als zentrale Lohnbuchhaltungsgesellschaft für das gesamte Unternehmen auf. Im Jahresdurchschnitt hat die Klägerin ca. 1.550 angestellte steuerpflichtige Arbeitnehmer lohnbuchhaltungsmäßig zu betreuen. Die Klägerin führt die Lohnbuchhaltung für die Unternehmen in der … Gruppe selbst durch. In der Lohnbuchhaltung sind bislang fünf Arbeitnehmer sowie ein Abteilungsleiter und zwei Aushilfen beschäftigt. Die Lohnbuchhaltung erfolgt mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage.

Mit Schreiben vom 05. März 1996 hat die Klägerin für die Unternehmensgruppe … mit Stammhaus in … die Befreiung von der Auszahlungspflicht nach § 73 EStG beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 06. März 1996 ab mit der Begründung, daß ein Befreiungstatbestand nach § 3 der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) nicht vorliege, weil bei der Antragstellerin auf Dauer mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt seien, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen hätten. Der hiergegen von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 1996 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen an, Zweifel an der Gültigkeit der Rechtsverordnung und der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Auszahlungspflicht der Arbeitgeber bestünden nicht. Die Verpflichtung der privaten Arbeitgeber zur Auszahlung des Kindergeldes stellten eine zulässige Regelung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar, die Verpflichtung werde durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls getragen. Die Neuregelung der Auszahlung sei auch verhältnismäßig. Zwar bedeute die Neuregelung in der Tat eine gewisse Mehrbelastung für den Arbeitgeber, diese halte sich aber im Rahmen des Zumutbaren. Die Neuregelung sei auch insofern zumutbar, als dem Arbeitgeber keinerlei steuerrechtliche Kenntnisse abverlangt würden, die über diejenigen hinausgehen würden, die zur Abführung der Lohnsteuer erforderlich seien. Als Grundlage für sein Tätigwerden diene die von der Familienkasse aufgestellte Kindergeldbescheinigung, die bewußt einfach und eindeutig gestaltet worden sei und deren Richtigkeit der Arbeitgeber zu unterstellen habe. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer selbst stelle einen rein technischen Vorgang dar. Auch Artikel 14 Grundgesetz sei nicht tangiert. Der von Artikel 14 Grundgesetz erfaßte Eigentumsschutz des eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebs hindere den Gesetzgeber nicht, die sachlichen, personellen und finanziellen Mittel privatwirtschaftlicher Unternehmen in den Dienst einer auf ändere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten zu bewältigenden Aufgabe zu stellen (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht DB 1968, 22, 23). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG sei nicht ersichtlich. Sinn des § 3 KAV sei es, kleinere Betriebe oder Betriebe mit häufig wechselnden Arbeitnehmern zu entlasten. Die Grenzziehung durch Bestimmung von höchstens 50 Arbeitnehmern sei auch nicht willkürlich gewählt. Diese Größenordnung finde ein Vorbild in § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wo sog. kleine Kapitalgesellschaften dadurch gekennzeichnet seien, daß sie u.a. nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigten. Da es auch im Handelsrecht um Erleichterungen für kleinere Unternehmen gehe, liege es nahe, ähnliche oder gleiche Abgrenzungskriterien zu wählen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. März 1996 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin hält den Finanzrechtsweg nach § 33 FGO für eröffnet und führt zur Begründung ihrer Klage aus:

Infolge der Verpflichtung zur Auszahlung des Kindergeldes habe sie in ihrer elektronischen Datenverarbeitungsanlage eine neue Kennziffer einfügen müssen. Dies habe bei der Umstellung einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordert, der die Klägerin mit Personalmehrkosten belaste. Zum Beweis biete sie das Zeugnis eines ihrer Mitarbeiter an. In einer ersten Quantifizierung der Personalmehrkosten habe sich ergeben, daß in einer Gesamtbetrachtung eine Arbeitskraft einen Monat mit der Umstellung des Systems befaßt gewesen sei und zusätzlich dauerhaft 1/3 Arbeitskraft wegen der Umstellung der Kindergeldauszahlung eingesetzt werden müsse. Zum Beweis biete sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Weiterhin seien erhebliche Mehrarbeiten stets dann notwendig, wenn ein Arbeitnehmer ausscheide bzw. ein neuer Arbeitnehmer eingestell...

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