Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrennte Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Berechnung der Steuer nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG
Leitsatz (amtlich)
Keine Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei Vorliegen in- und ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Ermittlung des besonderen Steuersatzes gem. § 32 b Abs. 2 Nr. 2 Jahressteuergesetz 1996 (Anschluss an FG Berlin, Urteil vom 27.01.2000 7 K 7423/99, EFG 2000, 495).
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 5, § 9a Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Vorliegen in- und ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Pauschbetrag gem. § 9 a EStG aufzuteilen ist.
Die in der Bundesrepublik wohnhaften Kläger wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt Die Klägerin erhielt neben geringen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen- und Krankengeld) in Höhe von 8.919.- DM. Im ersten Halbjahr 2001 war der Kläger bei einem inländischen Arbeitgeber eingestellt und erhielt einen Bruttoarbeitslohn von 29.880.- DM. Dem inländischen Arbeitslohn standen unstreitige Werbungskosten von 686.- DM gegenüber. In der zweiten Jahreshälfte 2001 war der Kläger als Schlosser bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt und erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von umgerechnet 19.415.- DM. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er Werbungskosten von 8.700.- DM geltend, deren Höhe ebenfalls unstreitig ist.
Bei der Bemessung des Steuersatzes gem. § 32 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG bezog der Beklagte neben den Lohnersatzleistungen der Ehefrau auch die ausländischen Einkünfte des Klägers ein (Steuerbescheid vom17.06.2002, Bl. 12 ESt-Akte), die er wie folgt ermittelte:
|
Inland |
Ausland |
Einnahmen gem. § 19 EStG |
29.880.- DM |
19.415.- DM |
abzüglich Werbungskosten (gesamt: 686.-DM + 8.700.-DM = 9.386.- DM) |
- 2.000.- DM |
7.386.- DM |
Einkünfte |
27.880.- DM |
12.029.- DM |
Den Betrag von 12.029.- DM berücksichtigte der Beklagte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch und der Begründung, die anzusetzenden ausländischen Einkünfte seien nur in Höhe von 10.029.- DM zu berücksichtigen, weil eine Ermäßigung des Pauschbetrages gem. § 9 a EStG nicht zulässig sei, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nur während eines Teils des Kalenderjahres bestanden habe. Das Rechtsmittel wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2002 zurück (Bl. 32 ESt-Akte).
Mit der Klage vertreten die Kläger die Auffassung, dass die in- und ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 32 b EStG getrennt zu ermitteln und deshalb der Pauschbetrag nicht zu kürzen sei, und zwar auch dann nicht, wenn er bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte durch tatsächlich angefallene Werbungskosten nicht ausgeschöpft worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16.06.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Berechnung des Steuersatzes ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.029.- DM zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Pauschbetrag gem. § 9 a EStG diene der Verwaltungsvereinfachung und sei auch dann abzuziehen, wenn die tatsächlichen Werbungskosten unter dem Betrag von 2.000.- DM lägen. Höhere Werbungskosten dürften aber zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile nicht neben, sondern nur an Stelle des Pauschbetrages abgesetzt werden. Hieraus folge aber, dass innerhalb einer einzigen Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) der Pauschbetrag nur einmal, und zwar bei den inländischen Einkünften abgezogen werden dürfe, da dort die tatsächlich angefallenen Werbungskosten 686,- DM betragen hätten.
Zur Ergänzung wird auf die im Tatbestand mit Blattziffern bezeichneten Schriftstücke und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind bei der Ermittlung der luxemburgischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers die tatsächlichen und nicht nur die um den Pauschbetrag gekürzten Werbungskosten abzuziehen..
1.
Der Kläger hat im Streitfall steuerfreie Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg - DBA - bezogen. Gem. Art. 10 Abs. 1 DBA hat der andere Staat (Luxemburg) das Besteuerungsrecht gegenüber dem Wohnsitzstaat (Deutschland) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des im Inland wohnhaften Arbeitnehmers, sofern nicht die Ausnahmeregelung des Abs. 2 dieser Vorschrift eingreift. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.
2.
Bezieht ein Steuerpflichtiger nach einem DBA freigestellte Einkünfte, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde inländische Einkom...