Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1991
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Entnahmegewinn entstanden ist und ob ggfs. eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung vorliegt.
Die klagenden Eheleute Dres. M. betreiben in … eine Gemeinschaftspraxis. Ihre Gewinne aus der freiberuflichen Tätigkeit ermitteln sie durch Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Im Streitjahr waren die Eheleute zunächst im Bereich der Allgemeinmedizin tätig und betreuten verschiedene Firmen betriebsärztlich.
Frau Dr. M. ist Alleineigentümerin des 914 qm großen mit einem Praxisgebäude bebauten Grundstücks Hauptstraße … in …. Bis 30. Juni 1991 nutzten die Eheleute das Erdgeschoß dieses Gebäudes als eigene Arztpraxis. Mit Vertrag vom 27. März 1991 vermieteten sie diese Räume, insgesamt 197 qm, ab 01. Juli 1991 für fünf Jahre fest, mit einmaliger Mietverlängerungsoption für weitere fünf Jahre für monatlich 2.200,– DM an den praktischen Arzt Dr.P. Gemäß § 3 Nr. 3–5 des Mietvertrages gewährt der Mieter nach Absprache den Vermietern ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an sämtlichen medizinsichen Geraten für Ultraschall bzw. Bestrahlung sowie an der gesamten Laboreinrichtung und den chirurgischen Arbeitsmitteln. Die Eheleute M. sind vertragsmäßig berechtigt, die vermieteten Räume zur Inanspruchnahme dieses Nutzungsrechts jederzeit zu betreten und zwar auch dann, wenn die Praxis des Mieters nicht besetzt ist. Desweiteren ist in § 15 des Mietvertrags geregelt, daß die Eheleute M. die vermieteten Räume jederzeit, nach vorheriger Vereinbarung und unter Voraussetzung, daß der Praxisbetrieb hierdurch nicht beeinträchtigt wird, betreten können.
Das Kellergeschoß des Gebäudes diente zunächst mit einer Teilfläche von rd. 113 qm der Praxis, eine Wohnung von rd. 83 qm war vermietet. Seit 01. Juli 1991 wird auch diese bisherige Wohnung und damit das gesamte Kellergeschoß für die Gemeinschaftspraxis der Eheleute M. genutzt.
Mit Vertrag vom 27. März 1991 trafen die Eheleute Dres. M. mit Herrn Dr. P. an den sie auch die Praxisräume im Erdgeschoß vermieten, Vereinbarungen hinsichtlich der Praxisübernahme zum 01. Juli 1991. Danach hat der Übernehmer für die Praxisübernahme einen Kaufpreis von 260.000,– DM zu zahlen, wovon 100.000,– DM auf das Inventar, 160.000,– DM auf den Praxiswert entfallen. In § 3 des Vertrages verpflichten sich die klagenden Eheleute, nach Übernahme der Praxis auf ihre Kassenzulassung und ihre Teilnahme am Ersatzkassenvertrag zu verzichten. Gleichzeitig wurde den Veräußerern im Hinblick darauf, daß im Praxisgebäude eine Privatpraxis für Naturheilverfahren sowie betriebsmedizinische Tätigkeiten betrieben werden, untersagt, sich innerhalb von 10 Jahren in Alzey oder im Umkreis von 20 km von Alzey wieder als Kassenarzt niederzulassen.
Seit Juli 1991 betreiben die Eheleute Dres. M. nunmehr eine Naturheilpraxis für Privatpatienten. Die betriebsärtztlichen Tätigkeit (Arbeitsmedizin) wird unverändert fortgeführt.
Der Beklagte rechnete die bislang eigenbetrieblich genutzten und nunmehr vermieteten Praxisräume infolge der ab 01. Juli 1991 eingetretenen Nutzungsänderung dem notwendigen Privatvermögen zu und erfaßte hinsichtlich dieses Grundstücksteils im Feststellungsbescheid 1991 ein Entnahmegewinn in Höhe von 500.000,– DM (geschätzter Entnahmewert 689.500,– DM ./. 186.200,– DM Buchwert).
In der Einspruchsentscheidung wurde die Entnahme des Grundstücksteils dahingehend anders behandelt, daß statt des im angefochtenen Bescheid erfaßten Entnahmegewinns von 500.000,– DM der geänderte Entnahmegewinn lediglich 213.800,– DM betrug (Entnahmewert gemäß Wertgutachten 400.000,– DM ./. 186.200,– DM Buchwert). Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Mit der Klage wird vorgetragen, bis zum 30. Juni 1991 habe die Klägerin eine allgemeinmedizinische/schulmedizinische Kassenpraxis betrieben. Daneben seien mehrere große, zum Teil überregional tätige Handels- bzw. Industriebetriebe betriebsmedizinisch in der Weise betreut worden, daß mehrmals im Monat Besuche in den betreuten Betrieben durchgeführt worden seien. Hierfür habe die Klägerin von den jeweiligen Betrieben Jahrespauschalhonorare erhalten. Zu den einzelnen von dem betreuten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern habe im Rahmen der betriebsmedizinischen Betriebsbetreuung zu keinem Zeitpunkt ein irgendwie geartetes Vertrags- bzw. Patientenverhältnis bestanden. Im Tätigkeitsbereich der Berufs-/Arbeitsmedizin sei ein Einsatz von Praxispersonal für die Durchführung von Organisationsarbeiten zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Die Tätigkeit sei ausschließlich durch die Eheleute M. höchstpersönlich in den Betriebsräumen der betreuten Betriebe ausgeübt worden. Einzelabrechnungen bzw. Schriftverkehr mit den jeweiligen von der Klägerin betreuten Betrieben sei nicht notwendig gewesen, da die Bezahlung...