Revision eingelegt (BFH I R 48/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bedeutung einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG für den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto
Leitsatz (amtlich)
Wird für eine Leistung der Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erteilt, gilt eine Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. Damit steht unveränderbar fest, dass eine Einlagenrückgewähr nicht erfolgt ist und auch, dass für den Anteilseigner die Voraussetzungen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 2-3, 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; AO §§ 129, 164 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.11.2015; Aktenzeichen I R 48/14) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto.
Unternehmensgegenstand der 1993 gegründeten Klägerin ist der Handel mit Metallrohprodukten, die Metallaufbereitung und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Gesellschafter war bis zu seinem Tod am 13.06.2007 Herr G. S., seitdem ist Frau D. S. alleinige Gesellschafterin und auch Geschäftsführerin.
In der Handelsbilanz zum 31.12.2006 wies die Klägerin eine Kapitalrücklage iHv 5.660.000 € aus. Am 17.09.2007 fasste die Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss (Bl. 238 Außenprüfungsakten):
"… Die Entnahme von EUR 14.000,00 im Zeitraum vom 27.04.2007 bis 01.06.2007 wird nachträglich genehmigt.
Aus der Kapitalrücklage wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 1.000.000,00 entnommen."
In den für das Streitjahr 2007 eingereichten Steuererklärungen wurden zu diesem Vorgang keine Angaben gemacht. So enthielt die Anlage WA zur Körperschaftsteuer-erklärung in den Zeilen 13-16a (Datum und Höhe der Ausschüttung) und in Zeile 20d (Angaben zu ausgestellten Steuerbescheinigungen) keine Eintragungen, in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos war eine Minderung des Einlagekontos nicht angegeben, der Endbestand betrug danach 5.669.102 €. Im Jahresabschluss zum 31.12.2007 wurde im Bilanzbericht unter Passiva A.II. Kapitalrücklage ein Betrag iHv 4.646.000 € ausgewiesen und in den Anlagen ausgeführt (Anlage III Blatt 2, Bl. 45 Bilanzakten):
"Im Berichtsjahr wurde die Kapitalrücklage in Höhe von Euro 1.014.000,00 aufgelöst."
Der Beklagte erließ am 09.06.2009 auf Grundlage der Steuererklärungen entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei berücksichtigte er im Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (im Folgenden: Feststellungsbescheid) eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos nicht, sondern setzte dieses mit 5.669.102 € an.
Im Zuge einer bei der Klägerin u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung (Beginn: 26.04.2010) beantragte die Klägerin am 16.07.2010, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung 2007 nach § 164 Abs. 2 AO unter Berücksichtigung der Verwendung eines Betrags iHv 1.014.000 € aus dem steuerlichen Einlagekonto zu ändern. In der nunmehr vorgelegten berichtigten Anlage WA war in den Zeilen 16a und 20d ein Betrag iHv 1.014.000 € eingetragen, die berichtigte Erklärung zur gesonderten Feststellung wies ein steuerliches Einlagekonto iHv 4.655.102 € aus. Gleichzeitig legte die Klägerin eine nachträglich erstellte Steuerbescheinigung vor, nach der sie "laut Beschluss vom 17.09.2007 am 17.09.2007" an die Gesellschafterin S "folgende Bezüge auf Grund Kapitalherabsetzung" gezahlt habe: "Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG)" iHv 1.014.000 €.
Im Bp-Bericht vom 18.11.2010 (Tz. 2, 5) vertrat der Prüfer die Auffassung, dass für die Gewinnausschüttungen laut Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2007 iHv 1.014.000 € das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 5 Sätze 1-3 KStG mit 0 € als verwendet gelte, da bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 eine Steuerbescheinigung durch die Klägerin nicht erteilt worden sei. Eine erstmalige Erteilung der Steuerbescheinigung sei in diesem Fall nicht zulässig. Dem Antrag der Klägerin vom 16.07.2010 könne nicht entsprochen werden. Ein Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto komme daher nicht in Betracht. Die Gewinnausschüttungen stellten beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar und unterlägen daher nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kapitalertragsteuer iHv 25% (= 253.500 €).
Diesen Feststellungen folgend erließ der Beklagte am 22. Februar 2011 u.a. einen geänderten Feststellungsbescheid, mit dem das steuerliche Einlagekonto zunächst auf 5.660.000 € festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Unter dem 17. März 2011 wurde di...