Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Anliegerbeiträgen zur Erstellung von Gehwegen und von Straßenlaternen als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
Der nach dem BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang einer öffentlichen Erschließungsmaßnahme ist nicht gegeben, wenn durch die Maßnahme keine Anbindung des Haushalts an das öffentliche Verkehrsnetz oder an das Versorgungsnetz erfolgt, sondern allgemeine öffentliche Einrichtungen (hier: Gehwege und Straßenlaternen) unabhängig vom Haushalt des Steuerpflichtigen errichtet werden.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob Anliegerbeiträge als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG in Abzug gebracht werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin solche aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in M, H-Straße. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 hatte die Verbandsgemeindeverwaltung K Vorausleistungen auf den wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau der Gehwege und der Straßenbeleuchtung entlang der L … in der Ortsgemeinde M festgesetzt. Ausgehend von der Grundstücksgröße wurden für das Jahr 2015 Vorausleistungen i.H.v. 8.776,60 € festgesetzt, die in sechs Raten im Zeitraum März – August 2015 fällig gestellt wurden. Die tatsächlich im Veranlagungszeitraum 2015 entstandenen Aufwendungen sollten nach Abzug des Gemeindeanteils (25%) auf alle beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Die Festsetzung stützte die Verbandsgemeinde auf die §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl 1995, 175 ff) i.V.m. der für M geltenden Ausbaubeitragssatzung vom 17. März 2014.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 machten die Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG in Gesamthöhe von 5.661,09 € geltend, hierin enthalten war ein Betrag von 5.265,96 €, den die Kläger im Wege einer Schätzung als Lohnanteil von 60% aus dem von der Verbandsgemeinde K erhobenen Anliegerbeitrag von 8.776,60 € berechnet hatten. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21. Februar 2017 berücksichtigte der Beklagte den Anteil aus dem Anliegerbeitrag nicht, da die Maßnahme von der öffentlichen Hand auf gesetzlicher Grundlage erbracht und nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet worden sei.
Im Einspruchsverfahren wies der Klägervertreter darauf hin, dass nach dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2015 7 K 1356/14 die Gründe, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl II 2014, 880) bezüglich der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, ebenso für den Ausbau einer Gemeindestraße gälten. Es handele sich bei beiden Maßnahmen um den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz. Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen könnten auch von der öffentlichen Hand erbracht werden (Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 12. November 2015 8 K 194/15).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017 zurück. Eine nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistung liege nicht vor. Zwar könnten nach Rz. 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. November 2016 auch Aufwendungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Grund erbracht würden, begünstigt sein, dies aber nur in Ausnahmefällen. In den Urteilen des BFH vom 20. März 2014, auf das das BMF-Schreiben sich beziehe, sei lediglich über die Begünstigung der Kosten für die Schneeräumung eines Gehwegs sowie um Anschlusskosten für das öffentliche Versorgungsnetz entschieden worden. Der vorliegende Fall sei damit nicht vergleichbar. Nach Rz. 22 des genannten BMF-Schreibens gelte die Verwaltungsauffassung, dass Maßnahmen, die von der öffentlich-rechtlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten fremden Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet würden, nicht nach § 35a EStG begünstigt seien. Im Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, auf das die Kläger sich stützten, sei über Kosten für den Ausbau der Straße entschieden worden. Nach Auffassung der Richter gehöre auch eine Zuwegung zu einer ordentlichen Haushaltsführung. Das Urteil entfalte als Einzelfallentscheidung keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Die Rechtsprechung zu dieser Problematik sei nicht einheitlich (Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2015 11 K 11018/15). Nach § 85 Abgabenordnung sei die Finanzverwaltung an das Gesetz gebunden. Um eine gleichmäßige Besteuerung und einheitliche Auslegung des Gesetzes zu gewährleisten, habe das BMF eine Verwaltungsa...