rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für das Jahr 1995
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag der … zutreffend auf die Städte … und … zerlegt wurde.
Die … die Beigeladene zu 3., betreibt auf ihrem Werksgelände eine Vielzahl chemischer Produktionsanlagen. Ursprünglich erstreckte sich das Werksgelände allein auf die Gemarkung der Stadt … der Beigeladenen zu 1., und zwar am … entlang. Westlich wird es von der … und der …straße begrenzt. Ein Teil der Infrastruktur (…) liegt außerhalb des eingezäunten Werksgeländes. Die Innenstadt von … bzw. die Wohnbebauung beginnen unmittelbar in der Nachbarschaft des Werksgeländes.
Auf der Gemarkung der Stadt …, der Klägerin, befindet sich die …. Sie ist vom übrigen Stadtgebiet durch verschiedene Wasserwege, den Industriehafen, den Inselhafen und einen … getrennt. Auf der anderen Seite wird die … durch den … und der … begrenzt. Eine Verbindung zum Stadtgebiet … besteht über verschiedene Brücken. Ferner existiert eine Anbindung über den Inselhafen und das …cken (Ölhafen) an … und …. Unterhalb des …ttes gibt es eine Verbindung durch zwei Düker. Düker I enthält 13 Rohrleitungen, die dem Transport von Rohstoffen und Zwischenprodukten dienen. Bei Düker II handelt es sich um einen Tunnel mit einem Durchmesser von 3 Metern. Er ist für Reparatur- und Wartungsarbeiten begehbar und enthält ebenfalls Rohrleitungen zum Produkttransport. Im Jahre 1989 pachtete die … den gesamten, auf der … Insel belegenen Geschäftsbetrieb der Firma … und erwarb im Jahre 1992 das ebenfalls auf der …nsel gelegene ehemalige Betriebsgrundstück der Erdölraffinerie …, das seither integrierter Teil des Werkes … der … geworden ist.
Ein weiterer Teil des Werksgeländes der …befindet sich auf der Gemarkung der Stadt …, der Beigeladenen zu 2.. Dort wird seit 1974 eine Kläranlage unterhalten. Seit 1982 wird dort zusätzlich das Toxikologielabor und seit 1991 das Ökologielabor der … betrieben. Dieser Werksteil ist vom Werk … räumlich durch den …hafen, das Gewerbegebiet … und die Bundesautobahn … getrennt. Eine Verbindung besteht über die Kanalisation.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der örtlichen Lage wird auf den Werksplan und den Übersichtsplan (vgl. Bl. 130, 131 der Prozessakte) sowie die Amtliche Stadtkarte der Stadt … (vgl. Bl. 199 der Prozessakte) Bezug genommen.
Die … beschäftigte im Streitjahr … Mitarbeiter. Von diesen wohnten in … in … und in … Mitarbeiter. Ihren Arbeitsplatz hatten in … in … und in … Mitarbeiter. Zugleich Wohnort und Arbeitsplatz hatten in … in … und in … … Mitarbeiter … Arbeitnehmer wohnten außerhalb der beteiligten Gemeinden.
Die Lohnsumme der Betriebsstätten … der … belief sich im Streitjahr auf insgesamt … – DM. Hiervon entfielen einer Zusammenstellung der … vom 03. April 1996 zufolge auf die Betriebsstätte in … … – DM, auf die Betriebsstätte in … – DM und auf diejenige in … – DM (vgl. Bl. 2 der GewSt-Akten).
Mit Bescheid vom 04. April 1997 gab das Finanzamt den Beteiligten die Zerlegung für den Erhebungszeitraum 1995 bekannt. Ausgehend von einem einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von … DM entfielen auf die Klägerin aus der angenommenen mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein Anteil von …M (1,936 %), auf die Stadt … ein Anteil von … (95,665 %) und auf die Stadt … ein solcher von … (= 2,398 %). Dabei berechnete das Finanzamt die Zerlegungsanteile für Betriebsstätten gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nach den Arbeitslöhnen. Es ging vom Vorliegen einer mehr gemeindlichen Betriebsstätte … aus und berechnete deren Zerlegungsanteil gemäß § 30 GewStG nach den Zerlegungsfaktoren Lohnsumme (75 %), Anlagevermögen (12,5 %), Einheitswert der Grundstücke (7,5 %) und Arbeitnehmerwohnsitze (5 %). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 04. April 1997 Bezug genommen.
Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid am 06. Mai 1997 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1997).
Mit ihrer am 13. November 1997 erhobenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor: Es stehe ihr für den Erhebungszeitraum 1995 ein höherer Anteil an dem Steuermessbetrag zu, als ihr zugeteilt worden sei. Das Finanzamt habe die bei einer Zerlegung nach § 30 GewStG zu beachtenden Grundsätze verkannt. Nach dieser Bestimmung seien die Gemeindelasten zu berücksichtigen, die maßgeblich durch das Wohnen der Arbeitnehmer, insbesondere durch Schul-, Behörden-, Fürsorge- und Wegelasten entstünden. Würden zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, so sei der einheitliche Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Dies gelte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG auch in den Fällen, in denen eine Betriebsst...