Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 35/23)

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden.

 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 4; InsO § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 258 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung gebildet werden darf.

Am … 2015 wurde über das Vermögen des Herrn Z., …straße .., …, beim Amtsgericht X das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …) und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Gutachten als vorläufiger Insolvenzverwalter vom … 2015 (Bl. 21 bis 33 der Insolvenzakte) führt er u. a. Folgendes aus:

Die Krankenkasse … habe mit Schreiben vom ... 2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom … 2015 sei die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angeordnet worden. Der Geschäftsbetrieb (…unternehmen) sei über die gesamte Dauer des Antragsverfahrens gemeinsam mit dem Schuldner fortgeführt worden. Mit Schreiben vom … 2015 habe der Schuldner (auch) einen Eigenantrag gestellt. Der Schuldner sei seit 2010 als …unternehmer selbständig tätig. Das Unternehmen beschäftige acht Arbeitnehmer. Die Auswertung des wirtschaftlichen Geschehens zeige, dass der Betrieb unter Vollkostengesichtspunkten in der derzeitigen Art nicht wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden könne. So würden u.a. zum Teil Fahrten für 1,27 € je Kilometer für den Transport von … angeboten, was in etwa dem Einstiegspreis von Transporten von einfachen Planen-LKWs entspreche. Um in diesen Bereichen keinen Verlust zu machen, müssten wenigstens um die 2,25 € verlangt und gezahlt werden. Dies vor allem in Anbetracht der sehr hohen Leasingraten, deren sich der Schuldner in den von ihm abgeschlossenen Verträgen ausgesetzt habe. Potenzielle Investoren seien gewillt, den Betrieb zu übernehmen und weiter zu führen. Die Verbindlichkeiten des Schuldners im Sinne der §§ 17, 19 InsO beliefen sich - soweit diese hätten ermittelt werden können - bei 70 Gläubigern auf wenigstens 656.481,99 €. Der voraussichtliche (freie) Massezufluss betrage insgesamt 160.143,38 €, sodass die Verfahrenskosten angesichts des "Mindest-Kostenrisikos" in Höhe von insgesamt 6.453 € (Gerichtskosten einschließlich Gutachter- und Veröffentlichungskosten 2.250,00 €, vorläufige Verwaltermindestvergütung inkl. Auslagen und Umsatzsteuer 1.119,00 €, Verwaltermindestvergütung (70 Gläubiger) inkl. Auslagen und Umsatzsteuer rund 3.084,00 €) ohne weiteres in jedem Fall gedeckt seien. Sofern der Schuldner im Rahmen des Eigenantrags Kostenstundung gemäß § 4a InsO beantragt haben solle, sei eine solche im Hinblick auf die Frage der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erforderlich.

In seinem zweiten Bericht vom … 2016 (Bl. 49 bis 55 der Insolvenzakte) führt der Kläger aus, der Überschuss betrage bislang 193.261,85 € (Einnahmen 370.465,80 € abzüglich Ausgaben 177.203,95 €). Der Schuldner sei seit dem 1. November 2015 bei der neu gegründeten Gesellschaft (Z. …transporte UG) als Fahrer und Disponent für Transport/Planung beschäftigt. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages belaufe sich sein Bruttoeinkommen auf 2.150,00 €. Pfändbare Beträge hätten sich bislang in Höhe von 2.985,52 € ergeben. Die Ehefrau des Schuldners habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Erledigung etwaiger Ansprüche der Insolvenzmasse gegen sie wegen ihr übertragenem Grundeigentum einen Betrag von 27.500,00 € an die Masse gezahlt. Die Verfahrenskosten seien durch die bereits generierte Masse gesichert.

In seinem Bericht vom … 2017 (Blatt 63 - 70 der Insolvenzakte) führt der Kläger aus, die Verwertung der Insolvenzmasse sei abgeschlossen. Mit Kaufvertrag vom … 2015 sei der Firmenwert und die Betriebs- und Geschäftsausstattung von der Z. …transporte UG erworben worden. Die Beträge seien zwischenzeitlich zur Masse geflossen. Die Verfahrenskosten seien durch die generierte Masse gesichert. Die Verfahrensbeendigung solle mit dem Ziel der Erlangung einer vorzeitigen Entlastung von jeglicher Schuldenlast im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens erfolgen. Angestrebt werde ein sog. Drittmittelplan. Der Hauptgläubiger (H.) habe eine Erklärung gemäß § 230 Abs. 3 InsO abgegeben und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Drittmittel von 15.000,00 € bereits auf ein Sonderkonto eingezahlt. Die Erstellung des Plans sei bereits vorangeschritten. Sobald alle erforderlichen Unterlagen erstellt seien, werde der Plan beim Insolvenzgericht eingereicht. Die weitere Dauer des Verfahrens hänge von dem weiteren Prozedere und dessen Entwicklung ab.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 und 2017 erklärte der Kläger für den insolventen Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 47.163,45 € (2016) bzw. 8.8...

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