Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellungen 1986 bis 1989
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Gewinnfeststellung für 1986 sowie über die Höhe der für die Jahre 1986 bis 1989 festgestellten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1937 geborene Kläger ist Landwirt. Die Landwirtschaft wird bzw. wurde auf Flächen betrieben, die teils im Alleineigentum des Klägers, teils im Alleineigentum der Klägerin und teils im gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentum zu je 1/2 Bruchteilen) der klagenden Eheleute stehen bzw. standen, u. a. auf den in der Gemarkung … belegenen Grundstücken „…” (5.680 m²; im folgenden: Grundstück 1), …, … (1.047 m²; im folgenden: Grundstück 2) und Flurstück-Nr. … (1.430 m²; im folgenden: Grundstück 3) sowie. „…”, Flurstück-Nr. … (765 m²; im folgenden: Grundstück 4).
Die vorbezeichneten Grundstücke Nummern 1 bis 3 wurden im Jahr 1983 in eine Baulandumlegung (Baugebiet „…”) einbezogen. Die Baulandumlegung erlangte am 11. Juni 1990 Rechtskraft. Nach einem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises … betrugen die Verkehrswerte der besagten Grundstücke im Mai 1983 85,– DM/m², im Juli 1986 90,– DM/m², im Dezember 1986 90,70 DM/m² und im Juli 1987 91,70 DM/m² (Gutachten, Bl. 25 Bp-Akte). Das Grundstück Nr. 4 war bereits zum 30. Juni 1983 im Rahmen eines Umlegungsverfahrens Bauland geworden (vgl. Erläuterung zur Bilanz zum 30. Juni 1983, Bilanzakte). Im Wirtschaftsjahr 1986/1987 wurden von den Klägern insoweit 16.602,46 DM Erschließungskosten entrichtet (vgl. Bilanzerläuterung zum 30. Juni 1987, Bilanzakte). Grundstück Nr. 4 wurde am 19. Dezember 1990 zu einem Preis von 155.000,– DM (inklusive Erschließungskosten) veräußert. Sämtliche vorgenannten Grundstücke waren von dem Kläger als Betriebsvermögen bilanziert worden. Die 1939 geborene Klägerin bezeichnet sich als Hausfrau; sie arbeitet bzw. arbeitete im Landwirtschaftlichen Betrieb mit. Entsprechend den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der Eheleute rechnete das Finanzamt zunächst – auch in Übereinstimmung mit den früheren Außenprüfungen – die durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Einkünfte aus der Landwirtschaft bis einschließlich des Jahres 1989 dem Kläger allein zu. Seit dem 1. Oktober 1984 ist der Kläger – neben der von ihm zunächst weiterhin selbständig ausgeübten landwirtschaftlichen Betätigung – als Arbeiter vollschichtig bei der Firma … – Werk … – beschäftigt.
Unter dem 9. Oktober 1985 fertigte die Steuerberaterin der Kläger über ein mit ihren Mandanten an demselben Tag geführtes Gespräch einen Aktenvermerk (Bl. 25 Rechtsbehelfsakte) des Inhalts, daß das Grundstück „… (= Grundstück 1) ab Martini 1985”(= 11. November 1985) von dem Kläger verpachtet werde. Das Grundstück sei „privat (zu) entnehmen aus dem Betriebsvermögen ab Martini 1985”. Der Aktenvermerk besagt des weiteren, daß die Grundstücke Nr. 3 zum 1. Juli 1986, Nr. 2 zum 1. Januar 1987 und „ein weiteres Grundstück” zum 1. Juli 1988 entnommen werden sollten.
Am 19. September 1986 ging beim Finanzamt die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute für 1985 ein. Beigefügt war die Bilanz des Klägers für das Wirtschaftsjahr 1985/1986, in der ein Grundstücksabgang nicht verzeichnet ist. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sind nicht erklärt. Dies ist später erfolgt, und zwar für die Jahre 1986 und 1987 in Höhe von jeweils 320,– DM jährlich. Das Finanzamt legte den in der Bilanz zum 30. Juni 1986 ausgewiesene Verlust von 7.048,– DM der Besteuerung für 1985 hälftig – entsprechend § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG – zugrunde (Einkommensteuerbescheid 1985 vom 8. Dezember 1986, Bl. 150 ESt-Akte). Hiergegen erhob die Steuerberaterin namens der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 1986 (Eingang beim Finanzamt am 19. Dezember 1986; Bl. 152 ESt-Akte) unter Beantragung einer Bilanzänderung zum 30. Juni 1986 Einspruch mit der Begründung, daß infolge eines Mitarbeiterversehens die Entnahmebuchung für die Grundstücke 1, 2 und 3 nicht vorgenommen worden sei. Die Kläger hätten seit „November 1985 einige Grundstücke” verpachtet. Es werde beantragt, unter Ansatz eines Verkehrswerts von 10,– DM/m² für die besagten Grundstücke einen diesbezüglichen Entnahmegewinn von 17.082,– DM anzusetzen. In einem weiteren Schreiben, das beim Finanzamt am 16. Juni 1987 einging, korrigierten die Kläger ihr Begehren dahin, daß lediglich Grundstück 1 zum 1. November 1985 mit einem anzusetzenden Wert von 18,– DM/m² als entnommen anzusehen sei. Die Grundstücke Nrn. 2 und 3 sollten erst zu einem späteren Zeitpunkt entnommen werden. Im Einverständnis mit den Klägern änderte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuerveranlagung für 1985 dahin, daß es die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Entnahmegewinns für Grundstück 1 von 31.240,– ...