Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemühen um einen Ausbildungsplatz in der Zeit des Mutterschutzes
Leitsatz (amtlich)
Auch während der Zeit des Bestehens eines Beschäftigungsverbots nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ist es einem Kind möglich und zumutbar, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zur Zahlung von Kindergeld für die Tochter M (geb. 03. März 1982) für den Zeitraum September bis November 2002 verpflichtet ist. Die Tochter M der Klägerin legte am 28. Juni 2001 das Abitur ab. In der Zeit vom 01. September 2001 bis 31. August 2002 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr. Am 30. August 2002 stellte die Klägerin den Antrag, das Kindergeld für M weiterzuzahlen. Wegen ihrer Mutterschaft (Entbindungstermin im September 2002) könne M zunächst keine Ausbildung bzw. Arbeit aufnehmen. Mit Erklärung vom 23. Februar 2003 erklärten die Klägerin und ihre Tochter M, dass sich M unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Mutterschutz) um einen Ausbildungsplatz bemühen werde. Unter dem 12. Juni 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass M eine Ausbildungsplatzzusage von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in K erhalten habe, die Ausbildung beginne am 01. Juli 2003. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für M für die Zeit von September 2002 bis April 2003 ab. Es lägen keine Unterlagen bzw. Angaben für einen Anspruch auf Kindergeld vor. Ab Mai 2003 werde aufgrund der bestehenden Ausbildungswilligkeit bzw. Ausbildung wieder Kindergeld gezahlt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04. März 2004 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf telefonische Nachfrage der Beklagten mit, M habe sich dort im März 2003 um eine Lehrstelle beworben (vgl. Aktenvermerk vom 11. März 2004, Bl. 257 KiGA). Mit Änderungsbescheid vom 19. März 2004 gewährte die Beklagte Kindergeld für M ab März 2003. Sie könne als ausbildungswilliges Kind berücksichtigt werden, weil die Bewerbung um den Ausbildungsplatz erst im März 2003 erfolgt sei. Mit Einspruchsentscheidung vom selben Tage wies die Beklagte nach Erteilung des Änderungsbescheides den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nur noch, wenn das Kind einen der in § 32 Abs. 4 EStG abschließend aufgeführten Tatbestände erfülle und nur über geringe Einkünfte und Bezüge verfüge. Ein solcher Tatbestand liege u.a. vor, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen könne (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG). Die Berücksichtigung des Kindes hänge jedoch davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Bewerbung müsse für den nächst möglichen Ausbildungsbeginn abgegeben werden. Diese Voraussetzungen lägen für die Zeit vor März 2003 nicht vor. Die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz sei ausgeschlossen, wenn sich das Kind wegen der Betreuung eines eigenen Kindes nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, es sei denn, dass das Kind wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert sei, seine Berufsausbildung zu beginnen bzw. fortzusetzen. M habe sich jedoch nicht unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Mutterschutz) um diese oder eine andere Ausbildungsstelle beworben. Ausbildungswilligkeit könne deshalb auch nicht rückwirkend für die Zeit des Beschäftigungsverbotes anerkannt werden. Die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz seien auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Solche Nachweise seien für den streitigen Zeitraum nicht erbracht worden. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend: M habe sich gemäß § 6 MuSchG in der Zeit vom 05.09. bis 04.11.2002 in Mutterschutz befunden. Diese Gegebenheit zähle zu den Hinderungsgründen für die Bewerbung um eine Ausbildungsstelle. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 zu verpflichten, Kindergeld für M von September 2002 bis November 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Tochter M Kindergeld für die Monate September bis November 2002 zu gewähren. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei A...