Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bildung einer Existenzgründer-Rücklage

 

Leitsatz (amtlich)

Damit die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG nicht "ins Blaue hinein" gebildet wird, wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verbindliche Bestellung des betreffenden neuen beweglichen Wirtschaftsgutes zum maßgeblichen Bilanzstichtag verlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlage handelt.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die in den Jahren 2002 und 2003 vom Kläger gebildeten Ansparrücklagen streitig.

Die Kläger wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in diesen Jahren als Apothekerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und im Jahr 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen und in den Streitjahren 2002 und 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus dem von ihm betriebenen Medien- und Verlagservice resultierten.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 2002 vom 22. Januar 2004 und für 2003 vom 17. November 2004 veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß, ging von gewerblichen Einkünften des Klägers in Höhe von 41.238,-- € in 2002 und von 52.453,-- € in 2003 aus und setzte im Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von 29.433,-- € und im Jahr 2003 in Höhe von 40.004,-- € fest. Die Bescheide ergingen unter Nachprüfungsvorbehalt. Mit an den Kläger adressierten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 vom 22. Januar 2004 und für 2003 vom 17. November 2004 ging der Beklagte zunächst von Gewerbesteuermessbeträgen in Höhe von 70,-- € für 2002 und in Höhe von 477,-- € für 2003 aus.

Nach der beim Finanzamt B am 19. Januar 2000 eingegangenen Mitteilung über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit übte der Kläger seit dem 1. Oktober 1999 sein Gewerbe "Beratung, Projektarbeit und Dienstleistung für Verlage, Medien und Apotheken" aus. Der Gewerbeanmeldung lag eine Inventarliste zum 1. Oktober 1999 mit zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 23.419,66 DM bei.

In den Jahren 1999 bis 2001 ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Anlagevermögen seines Gewerbebetriebes belief sich zum 31. Dezember 1999 auf 16.877,-- DM, zum 31. Dezember 2000 auf 18.480,-- DM und zum 31. Dezember 2001 auf 45.433,-- DM. Am 29. Juni 2001 hatte der Kläger für seinen Gewerbebetrieb einen Audi A6 2,5L TDI zum Kaufpreis von 49.175,51 DM erworben. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2001 hatte der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 100.000,-- DM angesetzt.

Ab dem Jahr 2002 ermittelte der Kläger seinen gewerblichen Gewinn durch Bestandsvergleich. Aufgrund des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ermittelte er zum 1. Januar 2002 einen Übergangsverlust in Höhe von 150,29 €. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 berücksichtigte er eine Ansparrücklage in Höhe von 68.300,-- €. Der Buchwert des Anlagevermögens seines Betriebes betrug zum 31. Dezember 2002 16.277,-- €. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 51.200,-- € aus. Zum 31. Dezember 2003 betrug der Buchwert des Anlagevermögens 12.380,-- €. Ausweislich der dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 beiliegenden Übersicht der geplanten Investitionen (Bilanzakte; Fach 2002, Bl. 19), bildete der Kläger für 16 Wirtschaftsgüter mit einem Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt 170.750,-- € eine Ansparrücklage in Höhe von 68.300,-- € (= 170.750,-- € x 40 v. H.). Bei den geplanten Investitionen handelte es sich um Investitionen für die Einrichtung von drei Telefon-Marketing/Tele-Sales-Arbeitsplätzen im Rahmen einer Geschäftserweiterung zur M.V.S. Tele.-Service.

Ausweislich der dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 beiliegenden Übersicht der geplanten Investitionen (Bilanzakte; Fach 2003, Bl. 16), bildete der Kläger für 14 Wirtschaftsgüter mit einem Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt 128.000,-- € eine Ansparrücklage in Höhe von 51.200,-- € (= 128.000,-- € x 40 v. H.). Neun der vom Kläger aufgeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung er künftig plante, waren bereits in der für das Vorjahr 2002 aufgestellten Übersicht aufgeführt. Die Personalkosten des Klägers betrugen im Jahr 2002 4.355,08 € und im Jahr 2003 4.890,99 €.

Für die Jahre 2001 bis 2003 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung an. In seinem Außenprüfungsbericht vom 1. Juli 2005 führte der Beklagte aus, dass

er die im Jahr 2001 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 100.000,-- DM nicht beanstande (BP-Akte, Bl. 8 ff., ≪Bl. 12; Tz. 1.5≫). Bei den in den Jahren 2002 und 2003 gebildeten Rücklagen handele es sich um geplante Anschaffungen aufgrund einer wesentlichen Betriebserweiterung in B bzw. H. Lt. BMF-Schreiben vom 16...

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