rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten von Rock-Konzerten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Kriterien für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittskarten für Rock-Konzerte.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a
Tatbestand
Strittig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer.
Der Kläger ist Inhaber der Gaststätte "D..." in M, die er im Streitjahr verpachtet hatte. Daneben veranstaltete der Kläger in einem angemieteten Saal unter der Bezeichnung "Bier-Dorf" Rockkonzerte. Der Saal war früher ein Lokal, in dem Biere verschiedener Brauereien angeboten wurden; daher rührt die Bezeichnung "Bier-Dorf". Für die Veranstaltungen des Klägers wurde der Saal neu gestaltet. Die Bestuhlung wurde aus dem Saal entfernt, in der Mitte des großen Tanzsaales befindet sich eine Bühne, an den Seitenwänden stehen Verkaufsstände, an denen Bier und andere Getränke angeboten werden, am Rande des Saales sind vier Stehtische aufgestellt. Der Saal ist zur Durchführung der Rockkonzerte technisch ausgestattet. Der Kläger veranstaltet ca. 12 bis 14 Rockkonzerte jährlich mit verschiedenen Rock- bzw. Popgruppen (vgl. Lichtbilder Blatt 45 der Prozessakte).
Die Werbung für die Veranstaltungen erfolgt u.a. im regionalen Mitteilungsblatt der Gemeinde M. In den Anzeigen sind am unteren Rand die Markenbezeichnungen der angebotenen Biere abgedruckt, am oberen Rand befindet sich groß die Überschrift "Bier-Dorf" und das Datum der Veranstaltung. In der Mitte der Anzeige ist der Name der Rockband/Popgruppe, die auf der Veranstaltung spielt, hervorgehoben sowie ein Hinweis auf eine spätere Veranstaltung angebracht (Blatt 30 der 38 der Prozessakte). Teilweise ist die Ankündigung mit dem Zusatz "Mega-Dance-Party", "Pleasure-Dance-Party", "Happy-Fun-Abtanz-Party" oder "Show" versehen. Am 4. April des Streitjahres veranstaltete der Kläger mit gleicher Werbung einen "Single-Abend" mit "Mega-Disco-Show" (Blatt 34 der Prozessakte). In der Anzeige für den 6. Dezember des Streitjahres ist ein besonderer Hinweis auf nunmehr angebotene Mahlzeiten angebracht, teilweise fanden auch Verlosungen im Rahmen der Veranstaltung statt (Blatt 36 der Prozessakte). Der Besuch der jeweiligen Veranstaltung ist nur gegen Eintritt möglich. Im Sommer des Jahres fand ein Open-Air-Konzert unter der Bezeichnung "Bier-Dorf-Spezial" außerhalb des Saales statt.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 17. April 2000 erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz von 15% in Höhe von 195.674 DM und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7% in Höhe von 81.884 DM. Nach Angaben des Klägers erfolgte eine Aufteilung der Umsätze auf kalkulatorischer Basis (Blatt 10 der Umsatzsteuerakte VZ 1997). In dem Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 9. Mai 2000 folgte der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht und setzte die Umsatzsteuer einheitlich in Höhe des Regelsteuersatzes von 15% fest. In den Erläuterungen führte der Beklagte hierzu aus, dass die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG unterliegen würden, weil die musikalischen Darbietungen nur eine Nebenleistung einer Tanzveranstaltung darstellen würden.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Der Kläger trägt vor, bei seinen Veranstaltungen handle es sich nicht um eine übliche Tanzveranstaltung, sondern um eine Konzertveranstaltung und den Ausschank von Getränken. Außerhalb der Konzerte bleibe das Lokal geschlossen und um den Saal betreten zu können, müssten die Besucher Eintrittskarten erwerben. Die Anzahl der Eintrittskarten sei behördlich begrenzt und das Lokal werde in angemessener Zeit nach Beendigung des Konzerts geschlossen. Während des Konzerts würden die Besucher um die Bühne herumstehen, ein Getränkezwang bestünde nicht. Die Getränke könnten an den Verkaufsständen am Rande des Saals erworben werden, eine in Gaststätten übliche Bedienung wäre nicht vorhanden. Daher handle es sich bei dem Getränkeausschank und der Konzertveranstaltung nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen. Der Name "Bier-Dorf" bestünde schon seit mehreren Jahren, bei seinen Veranstaltungen sei von der Bierwirtschaft nur der Rahmen für die Konzerte übrig geblieben. Die Veranstaltungen würden nur sporadisch stattfinden und unter dem Namen "Bier-Dorf" kein fester gastronomischer Betrieb existieren. Die Bierwerbung auf den Plakaten und Anzeigen diene lediglich der Finanzierung der Konzerte und sei auch sonst nicht unüblich. Die Ausdrucksweise und die Art der Werbung sei durch den Geschmack der jugendlichen Konzertbesucher geprägt und würde keinen Rückschluss auf die Art der Veranstaltung zulassen. Es sei üblich, dass auf Rockkonzerten getanzt werden könnte, da die Konzertbesucher von der Musik gerade zur Bewegung inspiriert werden sollten. Dennoch würden diese keine Tanzveranstaltung im üblichen Sinne darstellen. Tanzveranstaltungen in der Ausgestaltung einer Disco, wie etwa der "Single-Abend", seien ni...