Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist ein einer englischen private Company Limited by shares (Ltd.) gewährtes Gesellschafterdarlehen bei dessen Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 EStG abzugsfähig?
Leitsatz (amtlich)
Ein einer englischen Ltd. hingegebenes Gesellschafterdarlehen ist bei dessen Ausfall nur dann im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig, wenn es den gleichen Bindungen unterliegt, wie sie der BFH für das einer deutschen GmbH überlassene Darlehen zu dessen Anerkennung als eigenkapitalersetzend fordert.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Ausfall eines Gesellschafter-Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG Berücksichtigung findet.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist als Netzwerkadministrator nichtselbständig tätig. Er und Frau S. hatten am 13. August 1997 je einen Anteil an der B Ltd., jetzt: O. Ltd., mit Sitz in London, registriert beim Companies House, Cardiff (im Folgenden: Ltd.) für je ein britisches Pfund von den bisherigen Anteilseignern, zwei weiteren Ltd. mit Sitz in London, die die Ltd. am 06. August 1997 gegründet hatten und jeweils ebenfalls einen Anteil im Wert von einem britischen Pfund hielten, erworben. Die Ltd. verfügt über ein Nominalkapital von 10.000 britischen Pfund, verteilt auf 10.000 Anteile zu je einem britischen Pfund. Die restlichen 9.998 Anteile wurden nicht gezeichnet. Noch am Tage des Anteilserwerbes wurde der Kläger zum alleingeschäftsführenden Direktor bestellt. Im September 1997 zeigte die Ltd. der Stadt Frankenthal die Errichtung einer unselbständigen Zweigstelle, die sich mit dem Handel, der Planung und Entwicklung mit bzw. von elektronischen Geräten aller Art sowie den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen befasste, an. (Wegen der dem Finanzamt eingereichten "Gründungsbilanz per 13.08.1992" wird auf Bl. 47 Sonderakten verwiesen.) Am britischen Sitz der Ltd. wurden hingegen keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet.
Die Geschäftstätigkeit der Ltd., die in der Folgezeit lt. ihren Angaben gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt ausschließlich Verluste erwirtschaftete, wurde gem. Beschluss des Klägers als Direktor vom 01. November 1999 zum 31. Dezember 1999 eingestellt und das Gewerbe unter dem 06. Januar 2000 wieder abgemeldet. In den Bilanzen der Ltd. waren zum 31. Dezember 1997 17.600,-- DM und zum 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 jeweils 35.000,-- DM als "Darlehen für Existenzgründung" ausgewiesen. Auf den sich in den Akten des für die Ltd. zuständigen Finanzamtes befindenden Exemplaren dieser Bilanzen ist hierzu jeweils der handschriftliche Vermerk "von Eltern" aufgebracht.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Betrag in Höhe von 36.605,-- DM (5,-- DM "Gründungskapital", 1.600,-- DM "Bareinlage" und 35.000,-- DM "Darlehen") als nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust geltend (Bl. 21 ESt-Akten 2000). Er reichte hierzu eine "Liquidationsbilanz per 31.12.00" sowie einen mit "Gesellschafter-Darlehen" überschriebenen Vertrag vom 19. August 1997 ein, nach dem der Kläger der Ltd. ein am 31. August 1997 auszuzahlendes, zunächst zins- und tilgungsfreies Darlehen über 35.000,-- DM einräumte und für das er den Rangrücktritt "auch und vor allem zu Zeiten von möglichen Krisen der Gesellschaft zur Wahrung des vornehmlichen Unternehmensziels" erklärte. Außerdem legte er zum Nachweis des Darlehens Kontenblätter der Ltd. und Kontoauszüge der Sparkasse W. betreffend ein Konto der Ltd. sowie eine Buchungsliste "Bankbuchungen 2000" vor. (Wegen des genauen Inhaltes dieser Unterlagen wird auf Bl. 24 bis 26 und 35 bis 44 ESt-Akten 2000 Bezug genommen.)
In dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 22. März 2002 (Bl. 52 ff ESt-Akten 2000) blieb der geltend gemachte Verlust unberücksichtigt, da das Finanzamt die Sach- und Rechtslage zunächst in Ruhe hatte prüfen, die Bearbeitung des Steuerfalles (sog. Erstattungsfall) jedoch nicht hatte zurückstellen wollen.
Mit seinem (vereinbarungsgemäß) eingelegten Einspruch beanstandete der Kläger den Einkommensteuerbescheid 2000 in einem hier nicht mehr streitbefangenen Punkt und verfolgte darüber hinaus sein Begehren, die Anerkennung des Verlustes aus der Auflösung der Ltd., weiter. Das Finanzamt stellte sich hierzu nunmehr zunächst auf den Standpunkt, der Kläger sei, da er nur einen von 10.000 Anteilen gezeichnet habe, an der Ltd. nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG wesentlich beteiligt gewesen.
Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten daraufhin eingewendet hatte, bei der Wesentlichkeitsprüfung hätten die von der Ltd. selbst gehaltenen Anteile auszuscheiden, so dass der Kläger zu 50 % und damit ausreichend beteiligt gewesen sei, vertrat das Finanzamt – dem klägerischen Vortrag insoweit folgend – nunmehr die Auffassung, Gesellschafter-Darlehen se...