Revision eingelegt (BFH VIII R 50/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Pensionszusage an den Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Geschätzte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit müssen der Wirklichkeit nahe kommen, sie müssen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
Eine dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusage muss den erhöhten Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit, die Durchführung sowie dem Zweck und dem Nachweis einer Pensionsverpflichtung genügen.
Normenkette
AO § 162; EStG §§ 6a, 18
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind jeweils die Einkünfte des Klägers und der Klägerin aus selbständiger Arbeit, die gemeinsam erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Einkommensteuervorauszahlungen ab 2007 streitig.
Im Streitjahr 2005 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 2005 vom 5. Januar 2007 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers als Kinderarzt aus selbständiger Arbeit in Höhe von -17.917,- €, aus Beteiligungen in Höhe von -156,- € und aus Honoraren der A GmbH in Höhe von 48.000,- €. Die Klägerin erklärte als psychologische Beraterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € sowie aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.320,- €. Für das Streitjahr reichte die Klägerin keine Gewinnermittlung für ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein. Die Klägerin war im Streitjahr 2005 in der kinderärztlichen Praxis des Klägers als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach Angaben der Kläger wurde zwischen ihnen kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen (Prozessakte - PA -, Bl. 187). Des Weiteren erklärten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Objektes S-Straße in B in Höhe von 650,- €. Einnahmen in Höhe von 13.440,- € standen von den Klägern erklärte Werbungskosten aus Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 5.494,- € und Schuldzinsen in Höhe von 7.296,- € gegenüber. Belege für die geltend gemachten Werbungskosten legten die Kläger nicht vor.
In dem Jahresabschluss für 2005 gemäß § 4 Abs. 1 EStG erklärte der Kläger in seiner Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -17.917,- €. Hierbei gab er Umsatzerlöse in Höhe von 0,- € und außerordentliche Erträge in Höhe von 4.500,- € an. Die Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt 22.417,59 €. Hierin waren der Personalaufwand für Altersversorgung in Höhe von 10.430,- €, sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 727,80 € und Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von 11.259,79 € enthalten.
Bereits am 11. Februar 1998 hatte der Kläger der Klägerin eine schriftliche Pensionszusage erteilt (vgl. Prozessakte 5 K 1669/11, Bl. 135 bis 175). Hiernach sagte er der am 26. Juli 1995 geborenen Klägerin mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von jährlich 40.000,- DM (= 20.451,67 €) zu. Unter Punkt 6 der Pensionszusage war vereinbart, dass der Kläger berechtigt sein sollte, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Klägerin verpflichtete sich, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der ihr vom Kläger erteilten Pensionszusage verpflichtete sich der Kläger, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Klägerin zu verpfänden. Mit der Verpfändung sollte die Klägerin das Recht erwerben, bei Pfandreife die Versicherungsleistung insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erfüllung der Pensionszusage erforderlich ist. Die Verpfändung sollte durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kläger bei gleichzeitiger Anzeige an die Versicherungsgesellschaft erfolgen. Im Übrigen wird auf die schriftliche Pensionszusage sowie die versicherungsmathematischen Berechnungen, die Herr T als seinerzeit Bevollmächtigter der Kläger durchführte, verwiesen (vgl. Prozessakte 5 K 1669/11, Bl.135-149).
Mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2005 zwischen dem Kläger, der Klägerin und der A GmbH, die gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung ab dem Jahr 2000 den Betrieb der Kinderarztpraxis übernahm, während die Einzelpraxis des Klägers formal nur insoweit fortgeführt wurde, als dies aus dem bestehenden Kassenrecht heraus notwendig war, arbeitete die Klägerin auch in der A GmbH als freie Mitarbeiterin mit (Ziff. 2 der Vereinbarung). Gemäß Ziff. 4 wurde vereinbart, dass die A GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Gesamt-Versorgungszusage übernimmt und darstellt. Die Ansprüche, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2005 in der Praxis des Klägers erworben hatte, sollten dort verbl...