Revision eingelegt (BFH VIII R 13/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage detaillierter Rechenschaftsberichte
Leitsatz (amtlich)
Die im Rahmen der Besteuerung ausländischer Investmentfonds drohende Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG kann durch Nachweise abgewendet werden, die - und sei es schätzungshalber - den Rückschluss auf die ausländischen Besteuerungsgrundlagen erlauben, auch wenn diese nicht vollständig den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 InvStG entsprechen.
Normenkette
AO § 162; EStG § 20; AuslInvestmG §§ 1, 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3; InvStG 2004 §§ 2, 4-6; AEUV Art. 63; FGO § 96
Nachgehend
Tatbestand
Das Verfahren betrifft die Besteuerung von Kapitaleinkünften aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds.
Die Klägerin, die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit dem Geschäftszweck "Betrieb einer Autobahntankstelle und -raststätte" ist sowie zwei Einzelunternehmen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Einrichtungen betreibt, erwarb mit Datum vom 6.Juni 2003 jeweils 700 Thesaurierungsanteile an den nach österreichischem Recht errichteten Investmentfonds "EE", "EH" und "EA", die sie bis zur Veräußerung am 7. März 2007 in unveränderter Anzahl- neben weiteren, insbesondere ausschüttenden Kapitalanlagen - in einem Depot bei der R-Bank Liechtenstein hielt, das zu ihrem Privatvermögen gehörte.
Die Fonds waren jeweils als sog. Miteigentumsfonds nach österreichischem Recht errichtet und unterlagen als Kapitalanlagegesellschaften den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993. Jeder der Fonds ermöglichte die Beteiligung in den beiden Anlagegattungen "Ausschüttungsanteilscheine" bzw. "Thesaurierungsanteilsscheine", die ihrem Inhaber jeweils Miteigentum an allen von den Fonds gehaltenen Vermögenswerten vermittelten. Rechnungsjahr der Fonds war jeweils der Zeitraum vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Die Thesaurierungsgutschrift erfolgte jeweils - zeitgleich zur Ausschüttung - am 1. bzw. 2. August jedes Jahres für das vorangegangene Rechnungsjahr. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Ausgestaltung wird auf die jeweiligen Fondsbestimmungen in der für die Streitjahre (2003 bis 2007) jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Die Fonds tätigten Anlagen in anderen Investmentfonds sowie Direktanlagen in einzelne Wertpapiere (namentlich Aktien, Anleihen und Geldmarktpapiere) und erzielten hieraus laufende Zins-, Dividenden- und sonstige Erträge sowie realisierte wie nicht realisierte Kursgewinne und -verluste. Hiervon wurden nach Abzug der Aufwendungen der jeweiligen Fonds und der Anwendung eines Ertragsausgleichs die jeweils ausschüttungsfähigen bzw. thesaurierten Erträge des Fonds ermittelt. Wegen der Einzelheiten der einzelnen Anlageformen und der daraus erzielten Erträge wird auf die jeweiligen Rechenschaftsberichte für die in den Streitjahren endenden Rechnungsjahre der Fonds verwiesen.
In ihren Einkommensteuererklärungen für 2003 vom 1. Dezember 2004, für 2004 vom 26. August 2005, für 2005 vom 7. Mai 2007, für 2006 vom 8. Juli 2008 sowie für 2007 vom 14. Januar 2009 erklärte die Klägerin in der Anlage KAP unter Vorlage entsprechender Bestätigungen lediglich inländische Kapitalerträge aus Spar-, Festgeld- und Giroverträgen, aus Bausparguthaben sowie aus Gesellschafter- und Privatdarlehen, machte aber keine Angaben zu den vorgenannten Fonds oder den daraus eventuell erzielten Kapitaleinkünften.
Mit Einkommensteuerbescheiden für 2003 vom 14. Januar 2005, für 2004 vom 12. Oktober 2005, für 2005 vom 30. Juli 2007, für 2006 vom 15. September 2008 sowie für 2007 vom 14. Oktober 2011 veranlagte der Beklagte die Klägerin jeweils unter Ansatz der von ihr zu diesem Zeitpunkt erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gab die Klägerin eine "Berichtigungserklärung" ab, da sie habe feststellen müssen, dass sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie sonstige Erträge aus der Bankverbindung zur R-Bank Liechtenstein für die Jahre 2008 bis 2012 nicht erklärt habe.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 wertete der Beklagte das Schreiben der Klägerin als Selbstanzeige und leitete ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 2008 bis 2012 ein. Mit weiterem Schreiben der zuständigen Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle vom 16. September 2014 erhielt die Klägerin unter Belehrung über ihr strafrechtliches Aussageverweigerungsrecht rechtliches Gehör für die Jahre 2008 bis 2012 und wurde darüber hinaus informiert, dass für Zwecke der Besteuerung für die Jahre 2002 bis 2007 ebenfalls von einer Nichterklärung ausländischer Kapitalerträge auszugehen sei. Insofern bestehe kein Aussageverweigerungsrecht, sondern eine steuerliche Mitwirkungspflicht. Mit Schreiben vom 26. September 2014übersandte die Klägerin daraufhin eine händische Zusammenstellung von Ert...